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BVerfG 19.07.2016 - 2 BvR 1958/13
BVerfG 19.07.2016 - 2 BvR 1958/13 - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normen
Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 37 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 18 S 2 BBesG vom 11.07.2013, § 14 Abs 1 RVG
Vorinstanz
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 29. Juli 2013, Az: 1 Bs 145/13, Beschluss
vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2013, Az: 2 BvR 1958/13, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 16. Dezember 2015, Az: 2 BvR 1958/13, Beschluss
Tenor
-
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
- 2
-
Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.
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