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BVerfG 30.09.2015 - 2 BvR 104/15
BVerfG 30.09.2015 - 2 BvR 104/15 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nach Ablauf eines Jahres (§ 93 Abs 2 S 5 BVerfGG) - Tenorbegründung
Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 5 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend LG Landau (Pfalz), 10. Juli 2013, Az: 3 T 119/13, Beschluss
vorgehend AG Landau (Pfalz), 21. Juni 2013, Az: 1 XIV 198/13 L, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellt worden ist (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 5 BVerfGG). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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