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BVerfG 25.03.2015 - 1 BvR 2811/14
BVerfG 25.03.2015 - 1 BvR 2811/14 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verjährung von Rückforderungsansprüchen bzgl Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des Anspruchs auf Justizgewährung durch Entscheidung gem § 522 Abs 2 S 1 ZPO unter Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 491 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 522 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Bonn, 20. September 2014, Az: 8 S 112/13, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 25. Juli 2014, Az: 8 S 112/13, Beschluss
vorgehend AG Bonn, 16. April 2013, Az: 108 C 57/13, Urteil
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 25. Juli 2014 - 8 S 112/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
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Damit wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. September 2014 - 8 S 112/13 - gegenstandslos.
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren über die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss mehrerer Verbraucherdarlehensverträge. Sie beanstandet die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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Der Beschwerdeführer, Kläger des Ausgangsverfahrens, nahm bei der beklagten Bank insgesamt vier zu verzinsende Verbraucherdarlehen auf, darunter zwei in den Jahren 2005 und 2006, für die die Bank Bearbeitungsentgelte in Höhe von insgesamt 690 € erhob, während auf die im Jahr 2009 und später gewährten Darlehen Bearbeitungsentgelte in Höhe von insgesamt 756 € anfielen.
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Nachdem der Beschwerdeführer die Bank erfolglos zur Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte aufgefordert hatte, erhob er im Dezember 2012 Klage zum Amtsgericht mit dem Antrag, die Bank zur Zahlung von 1.446 € nebst Zinsen zu verurteilen. Begründet wurde die Forderung mit der Unwirksamkeit der das Bearbeitungsentgelt vorsehenden Klauseln unter Bezugnahme auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen, die ein formularmäßig erhobenes Bearbeitungsentgelt neben dem vertraglichen Darlehenszins als unangemessene Benachteiligung des Bankkunden und daher als nach den Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam eingestuft hätten. Die beklagte Bank erhob gegenüber den auf die Verträge aus 2005, 2006 und 2009 gestützten Rückzahlungsansprüchen im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung die Einrede der Verjährung.
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Das Amtsgericht gab der Klage hinsichtlich der Verträge ab 2009 (in Höhe von 756 €) statt und wies sie im Übrigen ab. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Verträge aus 2005 und 2006 seien verjährt, weshalb die vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 erhobene Klage nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung zu hemmen. Der jeweilige Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien die Verjährungsfristen hinsichtlich der Darlehen aus den Jahren 2005 und 2006 mit dem 31. Dezember 2008 beziehungsweise dem 31. Dezember 2009 abgelaufen. Der Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers sei mit Ablauf des Jahres entstanden, in dem der jeweilige Darlehensvertrag abgeschlossen und das Bearbeitungsentgelt entrichtet worden sei, da ihm bei Abschluss des Darlehensvertrages alle den Anspruch begründenden Umstände bekannt gewesen seien. Dass dem Beschwerdeführer damals möglicherweise die Unwirksamkeit der Entgeltregelungen nicht bewusst gewesen sei, wirke sich auf die Frage der Verjährung nicht aus. Der Beginn der Verjährung sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben gewesen.
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Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht nach entsprechendem Hinweis mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in der seit dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung zurück. Der Verjährungsbeginn sei auch nicht deshalb hinausgeschoben worden, weil sich erst im Laufe des Jahres 2011 eine einheitliche oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte herausgebildet habe. Nur bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Um einen solchen Ausnahmefall handle es sich jedoch vorliegend nicht. Zwar liege erst seit dem 13. Mai 2014 eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Unwirksamkeit von im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen erhobenen Bearbeitungsentgelten vor. Von einer eindeutigen Rechtslage habe daher im Zeitpunkt der Klageerhebung - auch mit Blick auf in dieser Frage divergierende amtsgerichtliche Entscheidungen - nicht ausgegangen werden können. Doch führe ein sich aus divergierenden Entscheidungen ergebendes Prozessrisiko nicht zur Unzumutbarkeit einer Klageerhebung, weil andernfalls das Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung als für den Verjährungsbeginn maßgeblich angesehen würde. Aus demselben Grund rechtfertige auch der Umstand, dass im Jahr 2010 und Anfang des Jahres 2011 erste obergerichtliche Entscheidungen die Unwirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte angenommen hätten, nicht das Hinausschieben des Verjährungsbeginns auf diesen oder einen späteren Zeitpunkt. Es hätten vielmehr für einen rechtskundigen Dritten schon im Jahr 1998 hinreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts könne einer Kontrolle entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht standhalten.
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Die Revision sei nicht zuzulassen, weil die Entscheidung, der keine sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellende ungeklärte Rechtsfrage zugrunde liege, sich als Folge einer Subsumtion von Tatsachen unter gesetzlich vorgegebene und höchstrichterlich geklärte Rechtssätze erweise. Allein die Tatsache, dass eine Mehrzahl vergleichbarer Konstellationen bestehe, begründe für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung. Außerdem sei die Rechtsprechung zu der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage des Verjährungsbeginns gefestigt, so dass auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten sei.
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Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.
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II.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung sowohl von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot als auch seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die mit der Berufungszurückweisung im Beschlusswege einhergehende Nichtzulassung der Revision verstoße gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer im Falle unwirksam vereinbarter Bearbeitungsentgelte komme grundsätzliche Bedeutung zu. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei nicht richtig. Dies belege die am 4. Juni 2014 veröffentlichte Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des Bundesgerichtshofs, in der dieser eine Verhandlung über zwei divergierende landgerichtliche Urteile, die stellvertretend für eine Vielzahl weiterer anhängiger Gerichtsverfahren stünden, für den 28. Oktober 2014 angekündigt habe. Indem das Berufungsgericht, statt seine Entscheidung bis zum absehbaren Urteil des Bundesgerichtshofs zurückzustellen oder zumindest die Revision zuzulassen, ohne Grund der zu erwartenden höchstrichterlichen Entscheidung vorgegriffen habe, habe es ihn, den Beschwerdeführer, außerdem in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und zugleich gegen das Willkürverbot verstoßen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der im Ausgangsverfahren beklagten Bank zugestellt worden. Beide haben von einer Stellungnahme abgesehen.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Entscheidungen des Landgerichts richtet, zulässig und zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Der die Berufung zurückweisende Beschluss des Landgerichts verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Dem Beschluss liegen eine Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugrunde, die den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Justizgewährung verletzen. Die Annahme des Landgerichts, eine Entscheidung durch Urteil sei nicht erforderlich, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zukomme, ist nicht nachvollziehbar.
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a) aa) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstands (vgl. BVerfGE 97, 169 185>; 107, 395 401>; 108, 341 347>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 291>; 89, 381 390>; 107, 395 401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 284>; 78, 88 99>; 88, 118 124>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 98 f.>; 96, 27 39>).
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bb) Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO haben im Zivilprozess Einfluss auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Berufung, wenn der einstimmige Beschluss über die Zurückweisung der Berufung den Instanzenzug abschließt (vgl. zu § 522 ZPO a.F.: BVerfGK 5, 189 190>; 12, 341 343>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, VersR 2014, S. 609 611>).
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Das ist hier der Fall, weil der Zurückweisungsbeschluss nicht anfechtbar war und damit den Weg zur Revision versperrt hat. Nach der - gemäß § 38a Abs. 1 EGZPO vorliegend maßgeblichen - Neufassung des § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Zurückweisungsbeschluss in gleicher Weise anfechtbar wie ein die Berufung zurückweisendes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wurde. Statthaftes Rechtsmittel gegen den - hier am 25. Juli 2014 ergangenen - Zurückweisungsbeschluss ist danach die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, die hier jedoch nicht eröffnet war, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht überstieg (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). Hingegen hätte eine Entscheidung in Form eines Urteils die Zulassung der Revision ermöglicht; diese hätte vorliegend auch erfolgen müssen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich mithin als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfGK 15, 127 131>; 17, 196 199 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, VersR 2014, S. 609 611> m.w.N.).
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b) Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht durch seine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Begründung des Berufungsgerichts für seine Annahme, eine Entscheidung durch Urteil - unter Zulassung der Revision - sei nicht erforderlich, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zukomme, ist nicht nachvollziehbar und nicht haltbar.
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aa) Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO soll das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es unter anderem einstimmig davon überzeugt ist, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (Nr. 2) hat.
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Grundsätzliche Bedeutung, die gegebenenfalls gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einer Entscheidung des Berufungsgerichts im Beschlusswege entgegensteht, kommt einer Sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO: BGHZ 151, 221 223>; 152, 181 190 ff.>; 154, 288 291>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, WM 2010, S. 936 937> Rn. 3; BVerfGK 17, 196 200>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, VersR 2014, S. 609 611>).
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bb) Die Voraussetzungen für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache lagen zum Zeitpunkt des angegriffenen Zurückweisungsbeschlusses Ende Juli 2014 ersichtlich vor.
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Die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen stellende Rechtsfrage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, war schon zu dem vorgenannten Zeitpunkt in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, WM 2014, S. 2261 2265> Rn. 39 ff. sowie - XI ZR 17/14 -, BKR 2015, S. 26 29 f.> Rn. 37 ff.; zuvor schon bei Göhrmann, BKR 2013, S. 275 276 ff.>; Becher/Krepold, BKR 2014, S. 45 57> mit Fn. 111; Maier, VuR 2013, S. 397; Strube/Fandel, BKR 2014, S. 133 142 ff.>). Dies dokumentiert auch die Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des Bundesgerichtshofs, die am 4. Juni 2014 - mithin zeitlich vor dem Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts - veröffentlicht wurde und die für den 28. Oktober 2014 eine Verhandlung über zwei divergierende landgerichtliche Urteile ankündigte, die unter anderem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Verjährungsfrage die Revision zugelassen hatten (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 4. September 2013 - 2 S 48/13 -, juris, Rn. 29; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 13 S 127/13 -, BeckRS 2014, 11270) und die erkennbar stellvertretend für eine Vielzahl weiterer in den Instanzen und beim Bundesgerichtshof anhängiger Gerichtsverfahren standen.
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cc) Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit einer verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Begründung angenommen. Eine Entscheidung durch Beschluss kam daher schlechterdings nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hätte vielmehr durch Urteil unter Zulassung der Revision (gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) entscheiden müssen.
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dd) Der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Gericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung zu der den Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO begründenden Frage der Verjährung gestützt hat. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 (- XI ZR 348/13 -, WM 2014, S. 2261 sowie - XI ZR 17/14 -, BKR 2015, S. 26) auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht kein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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ee) Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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c) Der angegriffene Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts ist danach aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG); damit wird der zugehörige Beschluss des Landgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
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2. Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte des Beschwerdeführers im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.
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V.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung fehlt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG).
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Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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VI.
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Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG. Im Hinblick auf den wesentlichen Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde erscheint die Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers angemessen.
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