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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 17.04.2013 - 2 BvR 2411/12
BVerfG 17.04.2013 - 2 BvR 2411/12 - Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Begründung eines Rechtsmittels im fachgerichtlichen Verfahren - hier: Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs einer Maßregel im Rahmen der Internationalen Vollstreckungshilfe (§ 48 IRG) bei Wegfall der Grundlage für die Verhängung der Maßregel nach ausländischem Recht (hier: Änderung des § 21 Abs 3 StGB AUT)
Normen
§ 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 48ff IRG, § 48 IRG, § 57 Abs 6 IRG, § 21 Abs 3 StGB AUT
Vorinstanz
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 13. September 2012, Az: Ws 66/12, Beschluss
vorgehend LG Bremen, 24. April 2012, Az: 70 StVK 824/11, Beschluss
Gründe
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Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend macht, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Nach diesem Grundsatz muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 414>; 112, 50 60>; stRspr). Dies hat der Beschwerdeführer nicht beachtet.
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Der Beschwerdeführer hat seine sofortige Beschwerde vom 26. April 2012 lediglich darauf gestützt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund der Exequaturentscheidung vom 2. September 2006 sei für erledigt zu erklären, weil der ersuchende Staat (Österreich) gemäß § 57 Abs. 6 IRG mitgeteilt habe, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen seien. Dem sind die Instanzgerichte in den angefochtenen Beschlüssen mit ausführlicher Begründung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entgegengetreten.
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Demgegenüber verhält die sofortige Beschwerde sich zur Frage der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Maßregel nicht. Die Feststellung des Landgerichts Bremen in seinem Beschluss vom 24. April 2012, die Fortdauer der Unterbringung sei verhältnismäßig, da die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug weitere erhebliche Straftaten begehen werde, wird mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die nachträgliche Änderung von § 21 Abs. 3 des österreichischen Strafgesetzbuches, wonach reine Vermögensstraftaten keine Anlasstaten für die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mehr darstellen, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Maßregel zu berücksichtigen sei. Hierfür hätte aber Veranlassung bestanden, da das Landgericht in seinem Fortdauerbeschluss erkennbar davon ausging, dass die nachträgliche Änderung der Rechtslage in Österreich lediglich im Rahmen des § 57 Abs. 6 IRG zu berücksichtigen sei, während die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung allein aufgrund der Bewertung der Anlasstaten und der künftig drohenden Taten nach deutschem Recht erfolge.
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Hätte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Fortsetzung der Vollstreckung insbesondere wegen der geänderten Rechtslage in Österreich - unabhängig vom Vorliegen einer Mitteilung nach § 57 Abs. 6 IRG - unverhältnismäßig sei, hätte er das Oberlandesgericht in die Lage versetzt, eine mögliche und sogar naheliegende Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen und die Ausgangsentscheidung gegebenenfalls zu korrigieren. Da er dies nicht getan hat, ist insoweit dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht entsprochen worden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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