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BVerfG 09.03.2011 - 1 BvR 1660/08
BVerfG 09.03.2011 - 1 BvR 1660/08 - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40000 Euro
Normen
§ 37 Abs 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BSG, 28. Mai 2008, Az: B 12 KR 1/08 C, Beschluss
vorgehend BSG, 12. Dezember 2007, Az: B 12 KR 2/07 R, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. November 2006, Az: L 16 KR 143/06, Urteil
vorgehend SG Dortmund, 13. Juni 2006, Az: S 13 KR 520/04, Urteil
vorgehend BVerfG, 28. September 2010, Az: 1 BvR 1660/08, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
-
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Gründe
- 1
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Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).
- 2
-
Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.
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