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BVerfG 14.07.2010 - 2 BvR 1392/10
BVerfG 14.07.2010 - 2 BvR 1392/10 - Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung aufgrund von mit einer Trennung der familiären Lebensgemeinschaft verbundenen Nachteile
Normen
Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Mai 2010, Az: 11 ME 129/10, Beschluss
vorgehend VG Hannover, 9. April 2010, Az: 13 B 1300/10, Beschluss
nachgehend BVerfG, 21. Februar 2011, Az: 2 BvR 1392/10, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Der Stadt H. (Ausländerbehörde) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrem Bescheid vom 2. März 2010 angedrohte Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu vollziehen.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 35>; 89, 109 110 f.>; stRspr).
- 3
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2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
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Der Beschwerdeführer rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, die Versagung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes sei mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, weil er familiären Beistandes bedürfe und seine Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dies bedarf weiterer Klärung.
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Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer droht durch den Vollzug der Abschiebung angesichts der Trennung der familiären Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entstehen, weniger schwer.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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