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BFH 02.09.2022 - VI B 5/22
BFH 02.09.2022 - VI B 5/22 - Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten Vorbringens
Normen
§ 121 AO, § 193 Abs 1 AO, § 196 AO, § 42f EStG 2009, § 6 FGO, § 52 Abs 1 FGO, § 53 Abs 2 FGO, § 56 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 79b FGO, § 91a FGO, § 93 Abs 3 FGO, § 94 FGO, § 96 FGO, § 105 Abs 2 Nr 5 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 119 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 173 Abs 1 GVG, § 165 S 1 ZPO, § 165 S 2 ZPO, § 182 Abs 1 S 2 ZPO, § 312 Abs 1 ZPO, § 418 ZPO, EStG VZ 2017, EStG VZ 2018, EStG VZ 2019, EStG VZ 2020
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 1. Dezember 2021, Az: 9 K 534/21, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise außer Betracht lassen.
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2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, nach einer im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 01.12.2021 - 9 K 534/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und zurückzuweisen.
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1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.
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a) Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe § 79b Abs. 1 und Abs. 3 FGO unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft angewendet und infolge dessen auch gegen § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 119 Nr. 3 und Nr. 6 FGO sowie Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Diese Verfahrensrügen greifen jedoch nicht durch. Denn die Vorinstanz hat den Tatsachenvortrag der Klägerin und deren Beweisantritte in dem Klagebegründungsschriftsatz vom 30.11.2021 zu Recht gemäß § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesen.
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aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder --wie im Streitfall-- formellen Gründen ganz oder teilweise zu Recht außer Betracht lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 27.09.2006 - VI B 59/06, BFH/NV 2007, 88, m.w.N.). In einem solchen Fall verstößt das FG auch nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.12.2006 - II B 23/06, BFH/NV 2007, 495, m.w.N.) oder die Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO. Zu Recht gemäß § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesenes Vorbringen muss das FG im Rahmen seiner Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht berücksichtigen. Es muss sich auch in den Gründen seiner Entscheidung mit solchem Vorbringen nicht auseinander setzen, ohne gegen § 119 Nr. 6 FGO zu verstoßen.
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bb) Nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
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Gemäß § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn (1.) ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, (2.) der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und (3.) der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
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cc) Im Streitfall war die Klägerin durch die Verfügung des Berichterstatters vom 30.08.2021 gemäß § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO wirksam aufgefordert worden, bis zum 30.09.2021 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt.
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Die Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO entsprach dem Zweck dieser Vorschrift, den äußeren Rahmen des Streitgegenstands in tatsächlicher Hinsicht abzustecken und die Klägerin zur Substantiierung der Beschwer zu veranlassen (s. dazu BFH-Urteile vom 23.01.1997 - IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, und vom 23.04.2003 - IX R 22/00, BFH/NV 2003, 1198). Der Klageschrift waren ausreichende Angaben der Klägerin zur Substantiierung ihrer Beschwer nicht zu entnehmen. Aus ihr ergab sich lediglich, dass sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen den der Klageschrift als Anlage beigefügten Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 15.12.2020 über die Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung in der Gestalt der ebenfalls beigefügten Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 wandte und die Aufhebung dieser Bescheide begehrte. Im Übrigen beantragte die Klägerin Akteneinsicht und kündigte an, die Klage nach erfolgter Akteneinsicht zu begründen, wobei sie bat, die Frist "um mindestens 2 Monate nach erfolgter Akteneinsicht zu erstrecken".
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Mit den sich aus der Klageschrift ergebenden Angaben war der äußere Rahmen des Streitprogramms in tatsächlicher Hinsicht noch nicht hinreichend abgesteckt. Insoweit bedurfte es, zumal die Klägerin ihren Einspruch gegen die Prüfungsanordnung nicht begründet hatte, einer weiteren Substantiierung des Klagebegehrens im Hinblick auf diejenigen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Klägerin beschwert fühlte. Bei dieser Sachlage war die Entscheidung des Berichterstatters, der Klägerin eine Frist nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO zu setzen, nicht ermessensfehlerhaft.
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dd) Die Verfügung des Berichterstatters vom 30.08.2021 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Zustellungsurkunde am 02.09.2021, einem Donnerstag, wirksam zugestellt.
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Der Zusteller der Deutsche Post AG hat in der Zustellungsurkunde beurkundet, er habe die beglaubigte Abschrift des Schreibens des FG vom 30.08.2021 am 02.09.2021 durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt, weil die Übergabe des Schriftstücks in dem Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei. Die Zustellungsurkunde begründet gemäß § 53 Abs. 2 FGO, § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
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Allerdings ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweiswirkung muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Angaben der Zustellungsurkunde richtig sein können (BFH-Urteil vom 17.11.2015 - X R 3/14, Rz 13, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
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(1) Der Gegenbeweis wird nicht durch das (bloße) Bestreiten des Zugangs geführt. Ebenso wenig reicht der (anwaltlich versicherte) Vortrag aus, dass die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten den Briefkasten täglich leere, das Schreiben des FG vom 30.08.2021 nicht bei der Post gewesen und dem Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen sei. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vortrags, es habe (wegen häufiger Wechsel der Zusteller) in dem Zustellbezirk, in dem sich die Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten befänden, erhebliche Schwierigkeiten mit der Postzustellung gegeben, die dazu geführt hätten, dass mehrfach Schriftstücke dem Prozessbevollmächtigten, aber auch anderen Adressaten im Zustellbezirk, darunter auch weiteren Steuerberatern, nicht zugegangen seien und der Prozessbevollmächtigte deswegen zahlreiche Beschwerden an die Deutsche Post AG gerichtet und Strafanzeigen gestellt habe. Zwei weitere, angeblich ebenfalls per Zustellungsurkunde zugestellte Schreiben hätten den Prozessbevollmächtigten auch nicht erreicht.
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(2) Die Beweiswirkung der in der Zustellungsurkunde enthaltenen Angaben wird ferner nicht durch den Vortrag entkräftet, dass die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten am 02.09.2021 von 9:00 Uhr bis mindestens 18:00 Uhr im Büro anwesend gewesen sei, so dass der Zusteller ihr das Schreiben des FG vom 30.08.2021 hätte übergeben können. So ist es z.B. nicht ausgeschlossen, dass die Sekretärin das Klingeln des Zustellers bei dem beurkundeten Übergabeversuch überhört hat oder den Zusteller wegen eines Telefonats, eines Toilettengangs oder aus anderen Gründen nicht eingelassen hat. Die Anwesenheit der Sekretärin im Büro am 02.09.2021 entkräftet mithin weder den Beweis des beurkundeten Übergabeversuchs noch des Einlegens des Schriftstücks in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten.
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(3) Des Weiteren reicht auch der Umstand, dass der Name des Zustellers über dessen (noch) individualisierbarer Unterschrift auf der Zustellungsurkunde aufgestempelt ist, zur Entkräftung der Beweiskraft nicht aus. Es ist ohne weiteres zulässig, dass der Zusteller seinen Namensstempel auf den Vordruck der Zustellungsurkunde setzt, bevor er die Urkunde im Übrigen ausfüllt und unterschreibt. Den Namensstempel kann der Zusteller z.B. schon in seiner Dienststelle aufbringen, ohne dass dies die Beweiskraft der beurkundeten Zustellung beeinträchtigt. Der Namensstempel muss nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beurkundung der Zustellung aufgebracht werden. Aus dem Vorhandensein des Namensstempels kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die beurkundete Zustellung nicht stattgefunden habe.
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ee) Das FG hat das tatsächliche Vorbringen der Klägerin und die Beweisantritte in der Klagebegründung vom 30.11.2021 nach § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO verfahrensfehlerfrei zurückgewiesen.
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(1) Die Annahme des FG, dass die Berücksichtigung der mit der Klagebegründung verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu einer Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits geführt hätte, ist nicht zu beanstanden. Das FG hat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 03.06.2004 - VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415) zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verzögerung des Rechtsstreits bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens schon deshalb eingetreten wäre, weil es dem FA nicht zuzumuten gewesen wäre, innerhalb weniger Stunden zu dem umfangreichen Schriftsatz der Klägerin vom 30.11.2021 mit seinen (zahlreichen) Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Der Rechtsstreit hätte dann nicht auf der Grundlage der auf den 01.12.2021 terminierten und durchgeführten mündlichen Verhandlung erledigt werden können.
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(2) Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt. Die Klägerin hat sich insoweit (lediglich) darauf berufen, sie habe von der ihr gesetzten Frist nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO wegen des fehlenden Zugangs des Schreibens des FG vom 30.08.2021 schuldlos keine Kenntnis gehabt. Eine genügende Entschuldigung liegt in diesem Vortrag schon deshalb nicht, weil aufgrund der Beweiskraft der Zustellungsurkunde die Zustellung der Fristsetzung am 02.09.2021 feststand. Das FG war --anders als die Klägerin meint-- nicht verpflichtet, sie zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) oder nach § 76 Abs. 2 FGO auf die unzureichende Entschuldigung hinzuweisen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war die Frage, ob die Klägerin die Fristversäumung genügend entschuldigt hatte, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die fachkundig vertretene Klägerin musste bei dieser Sachlage auch ohne besonderen Hinweis des FG damit rechnen und ihr Vorbringen darauf einstellen, dass die Vorinstanz eine genügende Entschuldigung verneinen würde und die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht durch einen Gegenbeweis als entkräftet ansah.
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(3) Die Klägerin war über die Folgen der Fristversäumnis in dem Schreiben des FG vom 30.08.2021 belehrt worden. Eine weitergehende Hinweispflicht des FG auf die Fristversäumnis und die Möglichkeit einer Entschuldigung bestand demgegenüber nicht (s. BFH-Beschluss vom 08.03.1995 - X B 243, 244/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417). Der von der Klägerin insoweit gerügte Verstoß des FG gegen seine Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) liegt folglich nicht vor.
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ff) Die Präklusion verspäteten Vorbringens steht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO --wie im Streitfall-- erfüllt sind, im Ermessen des FG (BFH-Beschluss vom 16.06.2016 - X B 110/15, Rz 12). Die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 FGO in der Regel --und so auch im Streitfall-- aber nicht ermessensfehlerhaft (s. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 79b Rz 50; Stalbold in Gosch, FGO § 79b Rz 90; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 79b FGO Rz 146). Gründe, die die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens (ausnahmsweise) als nicht ermessensgerecht erscheinen lassen können, z.B. weil der Prozess für den säumigen Beteiligten eine existenzielle Bedeutung hat und die Frist unvermittelt gesetzt und/oder nur geringfügig überschritten wurde oder die Gefahr der Verzögerung des Rechtsstreits in gleicher Weise auf das Verhalten des Gerichts wie auf dasjenige des säumigen Beteiligten zurückging, sind von der Klägerin in der Vorinstanz weder dargelegt worden noch waren solche Gründe für das FG sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage war das FG nicht verpflichtet, seine Entscheidung, das verspätete Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, im Einzelnen näher zu begründen.
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Es kann im Streitfall entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass das FG rechtsirrig angenommen habe, es handele sich bei der Zurückweisung des verspäteten Vorbringens nach § 79b Abs. 3 FGO nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, so dass ein Ermessensausfall zu beklagen wäre. Denn der Vorsitzende des FG-Senats, der gleichzeitig auch Berichterstatter des Verfahrens war, hatte bereits in seinem Schreiben vom 30.08.2021 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zurückweisung verspäteten Vorbringens um eine Ermessensentscheidung handelt, da das FG verspätetes Vorbringen ausweislich des Schreibens vom 30.08.2021 (lediglich) zurückweisen "kann", also nicht muss. Das FG hat auch in seinem Urteil nicht darauf abgestellt, dass das verspätete Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen ist oder zurückgewiesen werden muss, sondern nach § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesen "wird".
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gg) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO verfahrensfehlerhaft übergangen, übersieht sie, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich bei der Versäumung gesetzlicher Fristen in Betracht kommt (§ 56 Abs. 1 FGO). § 56 FGO gilt für richterliche Fristen nur, soweit seine sinngemäße Anwendung angeordnet ist (so in § 60a Satz 8 FGO und in § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die Verspätung bei einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO kann hingegen gemäß § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO "genügend entschuldigt" werden. Entschuldigungsgründe können ohne eine Fristbegrenzung nach Art des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (s. BFH-Beschluss in BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417).
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hh) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das FG auch den Umfang der auf Tatsachenvortrag und Beweisangebote beschränkten Präklusionswirkung des § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO nicht verkannt (s. dazu BFH-Beschluss vom 15.09.2005 - II B 147/04, BFH/NV 2006, 106). Vielmehr hat es die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung geprüft und sich mit den zentralen materiell-rechtlichen Einwendungen der Klägerin gegen die Prüfungsanordnung unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung --wenn auch kurz-- auseinandergesetzt. Das Urteil der Vorinstanz ist daher hinreichend mit Entscheidungsgründen versehen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO), so dass insoweit weder ein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO noch ein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf Gehör oder § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu beklagen ist.
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Soweit sich die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung auf deren tatsächliches Vorbringen stützten, z.B. auf die (angeblich) fehlerhafte Adressierung und die fehlende Bevollmächtigung des Bekanntgabeadressaten, beim Bundesministerium der Finanzen einzuholende Auskünfte, (angebliche) durch eine (Lohnsteuer-)Außenprüfung entstehende Kosten, mit der Prüfung einhergehenden Zeitaufwand und auf die "Beiziehung sämtlicher Prüfungsakten sämtlicher vergleichbarer Betriebe im Umkreis von 100 km der Klägerin", konnte das FG das Vorbringen der Klägerin --wie geschehen-- nach § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO unberücksichtigt lassen.
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b) Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter stellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.
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aa) Das FG hat im Streitfall von der ihm nach § 6 Abs. 1 FGO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 04.10.2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen. Dieser Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar. Eine fehlerhafte Anwendung des § 6 FGO kann deshalb regelmäßig nicht mit der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO) und somit auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (BFH-Beschlüsse vom 12.10.2006 - VII B 326/05, BFH/NV 2007, 519, und vom 01.09.2016 - VI B 26/16, Rz 4). Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits aufgeführten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen für das Übertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG eingeräumten Ermessens zu verstehen (BFH-Beschlüsse vom 21.10.1999 - VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88, und vom 21.11.2012 - II B 78/12, BFHE 238, 546, BStBl II 2013, 173).
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Eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist. Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (s. BFH-Beschlüsse vom 28.01.2003 - VI B 75/02, BFH/NV 2003, 926; vom 21.12.2004 - II B 13/04, BFH/NV 2005, 897; vom 10.03.2005 - VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1089; vom 11.01.2011 - VI B 60/10, Rz 13, und vom 12.12.2013 - III B 55/12, Rz 21).
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bb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin vertritt zwar die Ansicht, der Streitfall sei von grundsätzlicher Bedeutung. Ihr Vortrag verdeutlicht jedoch nicht, dass die Übertragung auf den Einzelrichter offensichtlich gesetzwidrig bzw. willkürlich gewesen wäre. Im Übrigen kommt dem Streitfall auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (s. dazu unter 2.).
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c) Das FG hat bei der Urteilsverkündung weder gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 173 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--, § 119 Nr. 5 FGO) noch lag ein Mangel der Vertretung vor (§ 119 Nr. 4 FGO).
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aa) Ausweislich des Sitzungsprotokolls, dem nach § 94 FGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO Beweiskraft für die Förmlichkeiten des Verfahrens einschließlich der Einhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zukommt, hat das FG sein Urteil erst verkündet, nachdem es die Sache nach der mündlichen Verhandlung erneut aufgerufen hatte und die Öffentlichkeit wiederhergestellt war. Dass eine Fälschung des Protokolls vorliegt (§ 94 FGO i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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bb) Das FG hatte der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten auf deren Antrag hin gemäß § 91a FGO gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung im Finanzamt X aufzuhalten, dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen und an der mündlichen Verhandlung durch Videoübertragung teilzunehmen. Die Verkündung des Urteils, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nach Schließung der mündlichen Verhandlung erfolgte, musste das FG nicht (ebenfalls) per Video übertragen.
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Der Senat kann offenlassen, ob das Gericht den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten analog § 91a FGO gestatten kann, auch an der Urteilsverkündung durch Videoübertragung teilzunehmen (bejahend z.B. Gräber/Herbert, a.a.O., § 91a Rz 15; Brandis in Tipke/Kruse, § 91a FGO Rz 10; Schmieszek in Gosch, FGO § 91a Rz 7). Denn im Streitfall wurde dies weder beantragt noch vom FG gestattet. Bei dieser Sachlage war das FG nicht verpflichtet, nach der im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen. Die Verkündung der aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Entscheidung ist zwar öffentlich (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 173 Abs. 1 GVG). Sie ist aber --anders als die Klägerin meint-- nicht Teil der mündlichen Verhandlung, sondern sie erfolgt vielmehr --wie es das FG nach dem Sitzungsprotokoll im Streitfall zutreffend gehandhabt hat-- erst nach Schließung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 FGO). Die Urteilsverkündung ist im Übrigen auch wirksam, wenn keine Beteiligten anwesend sind (§ 155 Abs. 1 FGO i.V.m. § 312 Abs. 1 ZPO). Eine Vertretung der Beteiligten bei der Urteilsverkündung ist daher nicht erforderlich, so dass auch die fehlende Vertretung keinen Verfahrensmangel darstellt.
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2. Die Revision ist des Weiteren nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2012 - VI B 120/11, Rz 5, und vom 15.01.2018 - VI B 77/17, Rz 3).
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b) Die Klägerin hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam, "ob und wie eine Prüfungsanordnung im Hinblick auf das Vollzugsdefizit und die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen zu begründen ist" und "ob hierbei ... gegebenenfalls bei Anlassprüfungen und Zufallsprüfungen in der Tiefe der Begründung zu differenzieren ist". Diesen Rechtsfragen kommt jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt sind.
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aa) Eine Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung --AO--) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, der gemäß § 121 AO zu begründen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile vom 16.12.1987 - I R 238/83, BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233; vom 10.02.1983 - IV R 104/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286, und BFH-Beschluss vom 12.08.2002 - X B 210/01, BFH/NV 2003, 3). Die Anordnung einer Außenprüfung ist zwar eine Ermessensentscheidung, gleichwohl genügt für die Anordnung einer routinemäßigen Außenprüfung, die unter § 193 Abs. 1 AO fällt, die Angabe der Rechtsgrundlage. Nichts anderes gilt für die Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung gemäß § 42f des Einkommensteuergesetzes, eine Anschlussprüfung sowie in Fällen, in denen die Finanzverwaltung z.B. aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials Anlass für eine Außenprüfung (Anschlussprüfung) sieht (BFH-Urteil vom 15.06.2016 - III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 30, m.w.N.). Eine Prüfungsbedürftigkeit wird in den Fällen des § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich unterstellt (BFH-Beschluss vom 15.07.2005 - I B 25/05, BFH/NV 2005, 1967).
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bb) Die Klägerin hält die vorgenannte BFH-Rechtsprechung zwar für unzutreffend, was sie umfangreich ausführt. Sie legt aber keine neuen, vom BFH bisher nicht berücksichtigten, entscheidungserheblichen Umstände dar, die ein weiteres höchstrichterliches Urteil zu den Begründungsanforderungen einer Prüfungsanordnung erfordern würden. Eine neuerliche höchstrichterliche Entscheidung ist insbesondere nicht deshalb erforderlich, weil der BFH --wie die Klägerin meint-- in seiner bisherigen Rechtsprechung zwei in der Beschwerdebegründung näher bezeichnete "Literaturmeinungen nicht verarbeitet" habe.
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3. Bei dem von der Klägerin angesprochenen Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Beide Zulassungsgründe setzen deshalb unter anderem das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19.04.2007 - III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518, und vom 05.12.2016 - VI B 37/16, Rz 5). Wie zuvor ausgeführt wurde, fehlt es daran im Streitfall.
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4. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, soweit sich die Klägerin auf (angebliche) offensichtliche Rechtsfehler der finanzgerichtlichen Entscheidung beruft.
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a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 17.03.2010 - X B 118/09, Rz 2, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem offensichtlichen materiellen und formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt. Vorliegen kann dies etwa, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (BFH-Beschluss vom 06.03.2014 - IX B 159/13, Rz 3).
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b) Das FG-Urteil enthält solche gravierenden Rechtsfehler entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.
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aa) Wie oben bereits dargelegt wurde, hat die Vorinstanz insbesondere das tatsächliche Vorbringen der Klägerin und ihre Beweisantritte in der Klagebegründung vom 30.11.2021 zu Recht nach § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO zurückgewiesen.
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bb) Soweit die Klägerin meint, die angefochtene Prüfungsanordnung des FA sei rechtswidrig, sie verstoße unter anderem gegen das Bestimmtheitsgebot, kann die Revisionszulassung mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht erreicht werden. Die Entscheidung des FG, die die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung bejaht hat, weist vielmehr auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen offensichtlichen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht auf, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt.
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5. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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