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BFH 05.07.2016 - VIII B 148/14
BFH 05.07.2016 - VIII B 148/14 - Rüge der fehlerhaften Auslegung eines Einspruchsschreibens durch das FG als Verfahrensfehler
Normen
§ 44 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 1. Dezember 2014, Az: 14 K 3594/14 E,F, Urteil
Leitsatz
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NV: Der Verfahrensfehler, das FG habe zu Unrecht das Einspruchsschreiben eines Ehegatten nicht als auslegungsbedürftig angesehen und deshalb die vom anderen Ehegatten erhobene Klage mangels eines für diesen abgeschlossenen Vorverfahrens rechtsfehlerhaft als unzulässig abgewiesen, muss als solcher gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht werden .
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2014 14 K 3594/14 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
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a) Das Finanzgericht (FG) hat sich in seiner Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, das vom früheren Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verfasste Schreiben unter dem Datum 10. Juni 2010 sei nicht auslegungsbedürftig, sondern eindeutig so zu verstehen gewesen, dass nur dieser im eigenen Namen für sich Einspruch erhoben habe. Es hat die Klage mangels eines abgeschlossenen Vorverfahrens gemäß § 44 Abs. 1 FGO als unzulässig abgewiesen.
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b) Die Klägerin wirft nunmehr folgende Rechtsfragen auf, die sie für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hält:
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- "Fehlt es an einem nach § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen Vorverfahren, wenn der Einspruch gegen die streitgegenständlichen Bescheide unter dem Briefkopf des Ehemanns verfasst und von diesem unterschrieben wurde, wenn die Eheleute zusammen veranlagt sind und der Ehemann zur Einspruchsbegründung auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches ebenso unter seinem Briefkopf versandt und von ihm unterschrieben wurde, jedoch in den übrigen Ausführungen auch Formulierungen wie 'unserem Verständnis' und 'von uns Eltern' auftauchen?"
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- "Fehlt es an einem nach § 44 Abs. 1 FGO erforderlichen Vorverfahren, wenn in dem Einspruchsschreiben des Ehemanns auch eine Stellungnahme zu den ausschließlich die Ehefrau betreffenden Einkunftsarten erfolgt und dabei Formulierungen wie 'Eigentumsanteil meiner Frau' und 'Anteil meiner Frau' verwandt werden?"
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- "Hat es bei der Beurteilung, ob das erforderliche Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO durchgeführt wurde, ausschließlich auf die wörtlichen Ausführungen, die Unterschrift und den Briefkopf des Einspruchsschreibens anzukommen oder sind ggf. die weiteren Umstände wie das Verhalten der Finanzverwaltung, das Verhalten der Ehefrau in weiteren Schriftsätzen vor und nach dem Einspruchsschreiben gegenüber der Finanzverwaltung und dem Finanzgericht und das ausdrückliche Einverständnis der Ehefrau mit dem Einspruchsschreiben des Ehemanns zu berücksichtigen?"
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c) Diese Rechtsfragen haben jedoch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist.
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aa) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur zu, wenn es sich bei der aufgeworfenen maßgeblichen Rechtsfrage um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handelt, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. November 2012 VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504, m.w.N.; vom 2. September 2014 VII B 55/13, BFH/NV 2015, 60).
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bb) In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Auslegung eines Einspruchs Gegenstand der vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ist, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), soweit im Revisionsverfahren keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden. Das Revisionsgericht kann die Auslegung durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat.
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Revisionsrechtlich in vollem Umfang nachprüfbar ist indes, ob der Einspruch auslegungsbedürftig ist. Sowohl auslegungsbedürftige außerprozessuale als auch prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, wobei nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen ist. Der BFH darf ein Einspruchsschreiben selbst auslegen, wenn die vom FG vorgenommene Auslegung rechtsfehlerhaft ist, das FG aber alle für die Auslegung maßgebenden Umstände festgestellt hat. Bei auslegungsfähigen Rechtsbehelfen ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft. An der Auslegungsfähigkeit fehlt es jedoch, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, unter II.1., m.w.N.; vom 19. August 2013 X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz 19 bis 24).
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cc) Die Klägerin wirft schon keine abstrakten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie rügt im Stile einer Revisionsbegründung, das FG habe die in ihre abstrakt formulierten Fragen eingekleideten Umstände des Streitfalls nicht berücksichtigt. Deshalb sei das FG zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, das Schreiben unter dem 10. Juni 2010 sei eindeutig gewesen und habe nur einen Einspruch des geschiedenen Ehegatten beinhaltet. Sie legt keine Gesichtspunkte dar, warum trotz der bestehenden Rechtsprechung des BFH eine erneute Befassung des BFH mit den Grundsätzen zur Auslegung von Einspruchsschreiben erforderlich sein soll. Es fehlt damit auch an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der von ihr formulierten "Rechtsfragen".
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2. Die Vorentscheidung ist auch nicht gemäß § 116 Abs. 6 FGO wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aufzuheben oder die Revision aus diesem Grund zuzulassen. Die Klägerin legt einen solchen Verfahrensfehler nicht hinreichend dar.
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Zwar stellt es einen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn das FG die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abweist, statt zur Sache zu entscheiden, wenn es zu Unrecht von einem nicht abgeschlossenen Vorverfahren gemäß § 44 Abs. 1 FGO ausgeht, da hierin ein Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. März 2013 IX B 144/12, BFH/NV 2013, 952; vom 20. Januar 2009 IX B 178/08, juris).
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Ein solcher Verfahrensfehler kann auch vorliegen, wenn das FG rechtsfehlerhaft die Auslegungsbedürftigkeit eines Einspruchsschreibens verneint, auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis kommt, dass ein Einspruch nur durch einen und nicht durch beide Ehegatten erhoben wurde und deshalb in der Person eines Ehegatten annimmt, es liege kein abgeschlossenes Vorverfahren vor.
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Die Klägerin hat diesen Verfahrensfehler aber nicht --wie erforderlich-- i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO "geltend gemacht". Sie muss im Verfahren über die Zulassung der Revision auch solche Verfahrensfehler rügen, die --wie hier die fehlerhafte Beurteilung von Sachurteilsvoraussetzungen-- im Revisionsverfahren von Amts wegen berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2009 IX B 178/08, juris). Dies hat sie nicht getan, sondern ausschließlich eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt und dort im Kern begründet, warum das FG aus ihrer Sicht den Einspruch unzutreffend als eindeutig nur vom früheren Ehemann erhoben angesehen hat.
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In diesen Ausführungen liegt aber nicht zugleich eine den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügende "konkludente" Darlegung des Verfahrensfehlers, das FG habe § 44 Abs. 1 FGO rechtsfehlerhaft angewendet. Es kann daher dahin stehen, ob der Senat der Auslegung des Schreibens vom 10. Juni 2010 durch das FG, das Schreiben sei eindeutig und nicht auslegungsbedürftig, im Ergebnis folgen könnte.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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