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BFH 25.04.2016 - X B 134/15
BFH 25.04.2016 - X B 134/15 - Erörterung in der mündlichen Verhandlung
Normen
§ 93 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Juli 2015, Az: 15 K 229/13, Urteil
Leitsatz
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NV: Das Finanzgericht kommt seiner Pflicht zur Erörterung nach § 93 Abs. 1 FGO bereits dann nach, wenn es seine auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht darlegt. Es muss nicht die einzelnen Aktenzeichen der BFH-Urteile nennen.
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2015 15 K 229/13 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet und werden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2000, die Klägerin seit dem Jahr 2001 eine Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem erhält die Klägerin eine Beamtenpension.
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Im Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres wendeten sich die Kläger gegen die ihrer Auffassung nach zu hohe Besteuerung ihrer Renten. Sie würden gleichheitswidrig schlechter gestellt als ein (zusammenveranlagtes) Ehepaar, welches nur Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezöge und nicht wie sie auch eine Beamtenpension. Insoweit liege eine gegenüber ihrer früheren Klage, die das Jahr 2005 betroffen habe, neue Situation vor. Ein Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf die Verfahren AR 5407/10 und AR 6696/10 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), die ihr Vorbringen gegen die als unzulässig vom Senat verworfene Nichtzulassungsbeschwerde X B 217/10 betreffe, komme deshalb nicht in Betracht.
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Einspruchs- und Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Aus Sicht des Finanzgerichts (FG) entspricht die Besteuerung der Alterseinkünfte der Kläger der Gesetzeslage und ist nicht verfassungswidrig. Dies betreffe auch die hier vorliegende Kombination von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Versorgungsbezügen. Soweit die Kläger im Vergleich zu zusammenveranlagten Ehegatten, die ausschließlich Alterseinkünfte aus Sozialversicherungsrenten bezögen, höher besteuert würden, beruhe dies auf dem Zusammenrechnen der Einkünfte aufgrund der gewählten Zusammenveranlagung.
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Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln. So sei höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob Ehegatten, die gemeinsam veranlagt würden und zwei verschiedene Alterseinkunftsarten hätten, gegenüber Ehegatten, die einheitliche Alterseinkunftsarten hätten, benachteiligt seien.
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Überraschend habe das FG erst in der mündlichen Verhandlung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 2010 X R 29/09 (BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591) und vom 7. Februar 2013 VI R 83/10 (BFHE 240, 549, BStBl II 2013, 573) hingewiesen, die dem allein anwesenden Kläger unbekannt gewesen seien. Während der mündlichen Verhandlung habe er keine Gelegenheit gehabt, sich in diese Urteile einzulesen. Auch seien ihm erst auf seine Bitte hin die Aktenzeichen vom Berichterstatter genannt worden. Im Übrigen habe der Kläger der mündlichen Verhandlung auch deshalb nicht folgen können, weil der Vorsitzende Richter nach seinem Gefühl zu leise gesprochen und dies trotz wiederholter Mitteilung nicht geändert habe.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) tritt der Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben die Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt.
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1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888).
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Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht nicht der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1888).
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Die Rechtsfrage, die der Senat unter Zurückstellung seiner Bedenken noch als abstrakt und nicht auf den Einzelfall der Kläger bezogen ansieht, ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie eindeutig so zu beantworten ist wie das FG es getan hat (vgl. insoweit zur Klärungsbedürftigkeit auch Senatsbeschluss vom 22. April 2015 X B 156/14, BFH/NV 2015, 1087, unter II.).
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a) Die Besteuerung der Alterseinkünfte entspricht, wovon die Kläger jedenfalls im Finanzgerichtsverfahren ausgehen, der Gesetzeslage des im Streitjahr geltenden Einkommensteuergesetzes (EStG). Folglich ist die Höhe der gesetzlichen Altersrenten der Kläger im Streitjahr auch aus ihrer Sicht zutreffend erfasst worden.
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(1) In der Rechtsprechung des Senats ist darüber hinaus bereits geklärt, inwieweit verfassungsrechtliche Zweifel angebracht sein können. Eine neuerliche Befassung mit der Thematik in einem Revisionsverfahren ist deshalb nicht geboten.
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Zu Recht verweist das FG darauf, dass nach der Senatsrechtsprechung die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz verfassungsgemäß ist, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird (Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c dd). An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch in der Folgezeit festgehalten (Urteile vom 9. Dezember 2009 X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348, unter II.3.e; vom 19. Januar 2010 X R 53/08, BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, unter B.II.5.; vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, unter B.II.4.; X R 52/08, BFH/NV 2010, 1253, unter B.II.3.; in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591, unter II.3.; vom 18. Mai 2010 X R 1/09, BFH/NV 2010, 1803, unter II.2.d, f; vom 13. April 2011 X R 19/09, BFH/NV 2011, 1489; X R 33/09, BFH/NV 2011, 1496, beide unter B.I.2.; X R 54/09, BFHE 233, 487, BStBl II 2011, 910, unter II.2.; vom 19. August 2013 X R 35/11, BFHE 242, 364, BStBl II 2014, 557, unter II.3.a; vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58; X R 11/12, BFH/NV 2014, 328; X R 21/12, BFH/NV 2014, 330, alle unter II.3.).
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(2) In dieser Ansicht sieht sich der Senat durch die jüngsten Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11 (BStBl II 2016, 310) bestärkt.
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b) Auch die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Versorgungsbezüge ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. insoweit nur BFH-Urteil in BFHE 240, 549, BStBl II 2013, 573, unter II.2.).
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c) Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht deshalb, weil sie in ihrem Einzelfall neben Altersrenten Versorgungsbezüge erzielen und nicht "nur" Altersrenten. Soweit diese Kombination zu einer höheren Besteuerung führt, da die Einkünfte aus Versorgungsbezügen dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind, ist dies lediglich die Folge der von den Klägern gewählten Veranlagungsart in Form der Zusammenveranlagung. Besonderheiten im Vergleich zu anderen Ehegatten, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 EStG die Zusammenveranlagung wählen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die die Zulassung der Revision nötig machte, ist schon deshalb nicht erkennbar --unabhängig von der Frage, ob die Kläger die von ihnen vertretene Ansicht eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz substantiiert genug dargelegt haben (vgl. insoweit nur Senatsbeschluss vom 7. Juli 2014 X B 135/13, BFH/NV 2014, 1542, unter II.1.b, m.w.N.).
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO aufgrund eines Verfahrensmangels zuzulassen. Es liegt weder eine Überraschungsentscheidung vor noch führt die von den Klägern behauptete Art der Verfahrensführung durch den Vorsitzenden Richter zu einer Gehörsverletzung nach § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 des Grundgesetzes.
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a) Soweit die Kläger auf die Ausführungen des FG in der mündlichen Verhandlung und nachfolgend im Urteil abstellen, die die BFH-Urteile in BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591 und in BFHE 240, 549, BStBl II 2013, 573 betreffen, machen sie --allerdings zu Unrecht-- geltend, das FG habe eine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten, sie mit den Beteiligten umfassend zu erörtern (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2012 I B 131/11, BFH/NV 2012, 1815) oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2011 V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523).
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bb) Folglich muss das FG in der mündlichen Verhandlung auch mit einem nicht steuerlich beratenen Kläger im Rahmen seiner (hier) erfolgten Erörterung nicht einzelne BFH-Urteile besprechen und insbesondere nicht (zwingend) deren Aktenzeichen nennen. Vielmehr reicht es aus, wenn das FG seine auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht darlegt. Schon damit kommt das FG seiner auf § 93 Abs. 1 FGO fußenden Erörterungsverpflichtung nach. Eines schriftlichen Hinweises im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (so schon Senatsbeschluss vom 18. März 1997 X B 115/96, BFH/NV 1997, 570, unter 2.). Dass der Kläger eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragt hätte, um die vom FG bezeichneten BFH-Entscheidungen nachzulesen, und dieser Unterbrechungsantrag durch das FG abgelehnt worden wäre, lässt sich weder dem Verhandlungsprotokoll noch dem eigenen Vorbringen des Klägers entnehmen.
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b) Eine Gehörsverletzung ist für den Senat auch nicht erkennbar, soweit die Kläger vorbringen, der Vorsitzende Richter habe die mündliche Verhandlung so leise geführt, dass der (allein) anwesende Kläger der Verhandlung nicht habe folgen können, was er auch wiederholt dem Vorsitzenden Richter mitgeteilt habe. Unabhängig davon, dass sich Entsprechendes nicht im Gerichtsprotokoll findet und deshalb nicht als wahr unterstellt werden kann (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls BFH-Beschluss vom 18. August 2015 III B 112/14, BFH/NV 2015, 1595), ist dem Senat schon aufgrund des Klägervortrags nicht klar, inwieweit tatsächlich eine solche Behinderung für den Kläger vorlag. Mangels entsprechender Darlegung kann der Senat auch nicht beurteilen, ob die behauptete Verhandlungsführung des Vorsitzenden Richters und die sich hieraus ergebenden Folgen für den Kläger geeignet waren, eine Gehörsverletzung i.S. eines Verfahrensmangels zu verursachen.
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aa) Sicherlich ist es nicht nur ein Gebot der Höflichkeit, sondern auch Ausfluss der Erörterungspflicht des Gerichts und damit insbesondere des Vorsitzenden Richters, so laut und deutlich zu sprechen, dass die Beteiligten seiner Verfahrensführung gut folgen können. Ansonsten käme diese Erörterung einer reinen Förmelei gleich.
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bb) Vorliegend hat der Kläger anscheinend --zumindest teilweise-- der Erörterung folgen können. Denn ansonsten hätte er die beiden Aktenzeichen der vom FG genannten BFH-Urteile nicht erfragen können.
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cc) Ob der Kläger daneben andere Teile der mündlichen Verhandlung akustisch nicht verstanden hat, bleibt unklar. Insoweit hätte es weiterer Ausführungen bedurft. So hätten die Kläger vorbringen müssen, welchen Teilen der mündlichen Verhandlung der Kläger nicht hat folgen können und zu welchen Punkten er sich deshalb nicht konkret hat äußern können. Auch hätten die Kläger darlegen müssen, was der Kläger insoweit noch vorgebracht hätte, damit das FG unter Beachtung seiner materiell-rechtlichen Auffassung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
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3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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