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BFH 08.02.2016 - VII B 60/15
BFH 08.02.2016 - VII B 60/15 - Kein Ermessen der Finanzbehörde hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 284 Abs 1 AO vom 29.07.2009, § 284 Abs 3 AO vom 29.07.2009, § 284 Abs 9 AO vom 29.07.2009, § 5 AO
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 25. März 2015, Az: 11 K 448/14 KV, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Nach der Änderung des § 284 AO mit Wirkung zum 1. Januar 2013 hat der zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgeforderte Vollstreckungsschuldner zwingend die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern, so dass die Finanzbehörde über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine isolierte Ermessensentscheidung mehr treffen kann .
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2. NV: Auch nach der geänderten Rechtslage sind bei der gerichtlichen Überprüfung einer Anordnung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO für die Gerichtsentscheidung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend .
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. März 2015 11 K 448/14 KV wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Mit Bescheid vom 26. Juli 2013 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Abgabe der Vermögensauskunft an Amtsstelle am 18. September 2013 geladen, falls er seine Steuerrückstände nicht innerhalb von zwei Wochen begleiche. Zugleich wies das FA den Kläger darauf hin, dass er die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen an Eides statt zu versichern habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Erst im Klageverfahren hat der Kläger eine von ihm erstellte, schriftliche Vermögensauskunft eingereicht, ohne diese jedoch an Eides statt zu versichern.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft und die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Das ihm nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eingeräumte Ermessen habe das FA ordnungsgemäß ausgeübt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liege in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine unterlassene Ermessensausübung vor. Nach neuem Recht sei die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO zwingend mit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 AO verknüpft. Insoweit bestehe kein weiterer Ermessensspielraum des FA.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Begründung macht er geltend, das FA habe hinsichtlich der verlangten Abgabe der Vermögensauskunft eine verfassungsrechtlich gebotene und gesetzlich zwingend notwendige Ermessensentscheidung nicht getroffen. Auch nach der Änderung des § 284 AO sei eine separate Ermessensentscheidung zu treffen. Eine solche zu unterlassen, sei mit seinen verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen auf rechtliches Gehör und auf Schutz vor staatlicher Willkür unvereinbar. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, "ob im Rahmen der aktuellen Rechtslage zu § 284 Abs. 1 Satz 1 AO tatsächlich eine korrigierte und mithin im Rahmen der aktuellen Entwicklungen angepasste Ermessensentscheidung des FA nicht notwendig sei, da hierdurch die rechtsstaatlichen Rechte des Klägers mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden und mithin (zu) einer Verletzung des Klägers führen". Im Streitfall sei das FA ersichtlich selbst davon ausgegangen, ein Ermessen nicht ausüben zu müssen.
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Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der von ihr aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind. An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461; vgl. Werth in Beermann/Gosch, FGO, § 115 Rz 106, und Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28).
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2. Das Vorbringen des Klägers kann dahin gedeutet werden, dass er die Klärung der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage begehrt, ob die Finanzbehörde nach der Änderung des § 284 AO mit Wirkung zum 1. Januar 2013 bei einer neuen Entwicklung, wie sie die erstmalige Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im finanzgerichtlichen Verfahren darstellt, gehalten ist, eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, die dazu führen kann, dass von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzusehen ist.
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a) Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO muss der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Der Vollstreckungsschuldner hat gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 AO zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Nach der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung des § 284 AO wird der Finanzbehörde bei der Entscheidung, ob der Vollstreckungsschuldner neben dem Vermögensverzeichnis auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, kein Ermessen mehr eingeräumt (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 284 AO Rz 53; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 284 AO Rz 6; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl., § 284 Rz 14; Zeller-Müller in Beermann/Gosch, AO § 284 Rz 11). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, eine solche Versicherung abzugeben, so dass kein Raum für eine isolierte Ermessensausübung besteht; darauf deuten die Formulierung "hat ... zu versichern" und die Gesetzesbegründung hin. Danach soll die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Vollstreckungsschuldners künftig ebenso wie in § 802c Abs. 3 der Zivilprozessordnung stets an Eides statt versichert werden, so dass die bisherige Möglichkeit, nach Ermessen hiervon abzusehen, entfällt (BTDrucks 16/10069, S. 45 f.). Mit der neuen Regelung wird bei der Vollstreckung von Geldforderungen ein Gleichlauf zwischen Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gewährleistet. Das nach der bisherigen Rechtslage auf der zweiten Stufe im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung bestehende Ermessen der Finanzbehörde ist nun auf die Entscheidung verlagert worden, ob der Vollstreckungsschuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden soll (§ 284 Abs. 9 AO). Die Verpflichtungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind nach der neuen Rechtslage als eine Einheit anzusehen, so dass auch nur eine einzige Ermessensentscheidung erforderlich ist (Dißars in Schwarz/Pahlke, AO, FGO, § 284 Rz 33). Auf die neue Rechtslage hat das FG zutreffend hingewiesen.
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b) Soweit ein Vollstreckungsschuldner die gerichtliche Überprüfung einer Anordnung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO begehrt, in deren Rahmen auch das von der Finanzbehörde ausgeübte Ermessen zu prüfen ist, sind für die Entscheidung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Dem Betroffenen ist bei einer veränderten Sachlage zuzumuten, ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und wegen evtl. veränderter Verhältnisse die Aufhebung des im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßigen Verwaltungsakts gemäß § 131 Abs. 1 AO zu beantragen (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2013 VII B 201/12, BFH/NV 2013, 972, und vom 22. Juni 2009 VII B 204/08, BFH/NV 2009, 1780). An dieser Beurteilung hat sich aufgrund der Reduzierung der bisher auf der ersten und zweiten Stufe zu treffenden Ermessensentscheidungen auf nunmehr eine Ermessensentscheidung über die Anordnung der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, dessen Vollständigkeit und Richtigkeit nunmehr zwingend mit einer Versicherung an Eides statt zu bekräftigen ist, nichts geändert. Aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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