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BFH 27.05.2015 - V B 31/15
BFH 27.05.2015 - V B 31/15 - ("Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG - Aufbau eines Strukturvertriebs)
Normen
§ 4 Nr 11 UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Nr 6 FGO, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, Art 135 Abs 1 Buchst a EGRL 112/2006
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. September 2014, Az: 8 K 157/14, Urteil
nachgehend BFH, 3. August 2017, Az: V R 19/16, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Vermittlung im Rahmen einer "Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss .
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2. NV: Allein die Feststellung, dass der Aufbau eines Strukturvertriebs geschuldet wird, sagt nichts darüber aus, ob im konkreten Fall ein Bezug zu einzelnen Geschäften hergestellt werden kann .
Tenor
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Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014 8 K 157/14 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 2009 und 2010 steuerfreie Umsätze als Versicherungsmakler an die X AG ausgeführt hat oder ob seine Umsätze der Regelbesteuerung unterliegen.
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Nach dem --vom Finanzgericht (FG) zugrunde gelegten-- Vortrag des Klägers traf er am 15. September 2009 mit der X AG eine mündliche Vereinbarung, in der er sich verpflichtete, für die X AG am Aufbau eines Strukturvertriebs mitzuwirken. Er sollte monatlich vorerst … € erhalten. Davon sollte ein Teilbetrag von xx.xxx € monatlich den Kläger in die Lage versetzen, Beiträge auf noch abzuschließende Versicherungsverträge zu leisten.
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Am 27. September 2009 schlossen der Kläger und seine Ehefrau jeweils einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen. Der monatliche Beitrag belief sich auf je … €, die Gesamtbeitragssumme bei einer vereinbarten Laufzeit bis zum Rentenbeginn von 45 Jahren auf je … €. Am selben Tage schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit einem anderen ausländischen Versicherungsunternehmen jeweils einen weiteren fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit monatlichen Beiträgen von je … € und Laufzeiten von 35 Jahren. Als Vermittler aller Verträge trat ein Vertriebsdirektor der X AG auf.
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Versicherte Person war hinsichtlich der vom Kläger abgeschlossenen Verträge eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 17-jährige Schülerin, zu der das FG festgestellt hat, dass sie dem Kläger und seiner Ehefrau "kaum bekannt" war. Hinsichtlich der von der Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Verträge war versicherte Person deren damals 29-jähriger Sohn aus erster Ehe.
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Durch schriftliche Erklärungen vom 13. Januar 2010 traten der Kläger und seine Ehefrau der X AG alle Ansprüche aus den genannten Versicherungsverträgen ab.
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Die X AG zahlte an den Kläger zwischen September 2009 und Juni 2010 insgesamt … €, davon … € im Streitjahr 2009 und … € im Streitjahr 2010. Der Kläger leistete zwischen November 2009 und Juli 2010 insgesamt … € an Beiträgen auf die genannten Versicherungen, davon … € im Jahr 2009 und … € im Jahr 2010.
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In der Folgezeit stellte der Kläger die Beitragszahlung ein. Die Versicherungsverträge wurden storniert; die Versicherungsunternehmen belasteten die der X AG bereits ausgezahlten Provisionen zurück. Die Rückkaufswerte wurden der X AG ausgezahlt. Im Jahr 2011 verklagte die X AG den Kläger auf Rückzahlung von Provisionen in Höhe von … €. Nachdem das Landgericht der Klage erstinstanzlich stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht die Klage im Jahr 2013 ab. Es stellte fest, die Zahlungen der X AG an den Kläger hätten dem Aufbau eines Strukturvertriebs dienen sollen; die X AG habe sie über die ihr zufließenden Abschlussprovisionen refinanzieren sollen.
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Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass der Kläger steuerpflichtige Leistungen an die X AG erbracht habe und unterwarf diese der Umsatzsteuer.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 hatte der Kläger die Klage u.a. wegen des Bescheids über Aussetzungszinsen vom 15. August 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2014 zurückgenommen. Das FA stimmte der teilweisen Klagerücknahme zu.
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Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängeln.
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Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.
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Der X. Senat hat die Revision wegen Einkommensteuer 2009 und 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010 sowie gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2009 mit Beschluss vom 13. März 2015 X B 138/14 zugelassen und die Sache wegen Umsatzsteuer 2009 und 2010 an den V. Senat abgegeben.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung an das FG (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Das FG-Urteil ist zum Teil nicht mit Gründen versehen (§ 116 Nr. 6 FGO). Damit liegt ein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 2014 V B 63/13, BFH/NV 2014, 702, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).
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a) Nach den Feststellungen des FG sollte der Kläger als Entgelt für den Aufbau eines Strukturvertriebes … € monatlich erhalten sowie xx.xxx € für noch abzuschließende Versicherungsverträge. Das FG-Urteil begründet nicht, aus welchem Grund es sich bei den xx.xxx € um Entgelt für steuerpflichtige Leistungen handelt. Das FG führt am Ende des Urteils lediglich aus:
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"Zu Unrecht führen die Kläger hier als Bezugspunkt die von ihnen abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge ein. Diese Verträge waren nicht Gegenstand der von der X AG vergüteten Tätigkeit des Aufbaus eines Strukturvertriebs."
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Wenn diese Verträge, wie das FG meint, nicht Teil der vereinbarten Leistungen waren, bleibt unbeantwortet, wofür die xx.xxx € gezahlt wurden. Das FG-Urteil sagt dazu nichts und setzt sich auch nicht mit der Frage auseinander, ob im Hinblick auf die xx.xxx € die Annahme durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) in Betracht kommt.
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b) Im Übrigen wird auf die Gründe des BFH-Beschlusses vom 13. März 2015 X B 138/14 (BFH/NV 2015, 982) Bezug genommen.
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c) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG darüber hinaus weitere Feststellungen zu der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit treffen müssen.
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Für eine "Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i.S. des § 4 Nr. 11 UStG ist es entscheidend, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Der Begriff "dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 umfasst Dienstleistungen der Berufsausübenden, die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen. Dabei muss diese Verbindung nicht unmittelbar bestehen. Es genügt, wenn der Versicherungsvermittler zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht (BFH-Urteil vom 24. Juli 2014 V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und des BFH).
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Allein die Feststellung, dass der Aufbau eines Strukturvertriebs geschuldet wird, sagt nichts darüber aus, ob im konkreten Fall ein Bezug zu einzelnen Geschäften hergestellt werden kann. Das FG-Urteil widerspricht sich im Übrigen selbst, wenn es eine steuerfreie Tätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG im Rahmen eines Strukturvertriebs grundsätzlich für möglich hält, zugleich aber den für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG konstituierenden Bezug zu einzelnen Geschäften beim Aufbau einer Vertriebsorganisation verneint.
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2. Der Senat hält es für angebracht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.
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