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BFH 15.04.2015 - VIII R 50/12
BFH 15.04.2015 - VIII R 50/12 - (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.4.2015 VIII R 49/12 - Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten Arbeitsverhältnisses - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen)
Normen
§ 162 AO, § 6a Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2005
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 22. August 2011, Az: 5 K 1639/07, Urteil
Tenor
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Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 22. August 2011 5 K 1639/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die in dem Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, erzielten jeweils Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin daneben auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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Der Kläger betrieb eine Arztpraxis, bei der die Klägerin als nichtselbständige Mitarbeiterin beschäftigt war. Er ermittelte seinen Gewinn aus der Praxis durch Bestandsvergleich. Er sagte der Klägerin schriftlich zu, ab der Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von jährlich 40.000 DM (20.451,67 €) zu zahlen und bildete für die Verpflichtung aus dieser Pensionszusage in der Bilanz des Streitjahres eine gewinnwirksame Rückstellung. Er schloss weder eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der Pensionszusage ab, noch erteilte er eine Pensionszusage an andere Arbeitnehmer seiner Praxis. Die Klägerin erklärte in den Jahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als psychologische Beraterin in Höhe von jeweils 18.000 €.
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Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) stehendem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 29. März 2007 ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß von Einkünften des Klägers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit in Höhe von ./. 17.917 € aus. Bei der Besteuerung der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit wich es von der Einkommensteuererklärung ab und legte Einkünfte in Höhe von 25.000 € der Besteuerung zugrunde. Zur Begründung führte es aus, dass die Einkünfte der Klägerin aus der freiberuflichen Tätigkeit (Psychologische Beraterin) geschätzt worden seien, weil die Gewinnermittlung trotz Aufforderung nicht eingereicht worden sei. Zudem setzte es Vorauszahlungen für die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag ab 2007 fest. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 7. Januar 2009 erhöhte das FA die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit von ./. 17.917 € auf ./. 7.487 €. In den Erläuterungen führte es aus, dass die im Rahmen des § 88 AO durchgeführten Ermittlungen ergeben hätten, dass die für die Pensionszusage gebildete Rückstellung in Höhe von 10.430 € nicht berücksichtigt werden könne.
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Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen erhobene Sprungklage mit Urteil vom 22. August 2011 5 K 1639/07 als unbegründet abgewiesen.
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Zur Begründung ihrer Revision machen die Kläger geltend, die Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen sei ohne Anhörung erfolgt. Die Pensionszusage des Klägers an die Klägerin sei anzuerkennen. Die Hinzuschätzung der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit im Jahr 2005 in Höhe von 7.000 € und die Festsetzung der Vorauszahlungen seien rechtswidrig.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 7. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer für 2005 auf 7.768 € und der Solidaritätszuschlag auf 250,69 € festgesetzt werden und die Festsetzung der Vorauszahlungen aufgehoben wird.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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1. Der Senat verweist zur Begründung seiner Entscheidung auf die am 15. April 2015 ergangene Entscheidung in dem Parallelverfahren VIII R 49/12, deren Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage auch für die Auflösung der Pensionsrückstellung des Klägers und die Hinzuschätzung von Einnahmen der Klägerin im Streitjahr 2005 gelten. Zu Recht hat das FG die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die im Einkommensteuerbescheid für 2005 festgesetzten Vorauszahlungen richtet, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass das FA § 37 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verletzt hat.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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