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BFH 29.07.2014 - I S 8/14
BFH 29.07.2014 - I S 8/14 - Anhörungsrüge: Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Verzicht auf Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde
Normen
§ 133a Abs 4 S 4 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend BFH, 1. April 2014, Az: I B 59/13, Beschluss
Leitsatz
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NV: Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden. Eine hierauf gestützte Handhabung gibt keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt .
Tatbestand
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I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. April 2014 I B 59/13 die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin), einer GmbH, verworfen und hierbei nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Begründung seiner Entscheidung abgesehen. Zugleich hat er den gegen den Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Senats gerichteten Befangenheitsantrag als unzulässig angesehen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die gegen den Beschluss (I B 59/13) gerichtete Anhörungsrüge (§ 133a FGO).
Entscheidungsgründe
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II. Soweit die Klägerin --auch im Rahmen ihrer Anhörungsrüge-- mit Rücksicht auf frühere Verfahren vorsorglich die "Sorgnis" der Befangenheit gegenüber dem Vorsitzenden des beschließenden Senats rügt, lässt der Senat erneut offen, ob es sich um ein wirksames Ablehnungsgesuch i.S. von § 44 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO handelt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Juli 2013 I B 189/12, BFH/NV 2013, 1789; zu bedingten Anträgen s. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 32, m.w.N.). Der Antrag ist jedenfalls deshalb offensichtlich unzulässig, weil er --mit Rücksicht auf die gebotene Geltendmachung konkreter Befangenheitsgründe-- jegliche Substantiierung vermissen lässt und lediglich in allgemeiner Form auf frühere Verfahren Bezug nimmt. Dies gilt auch, soweit die Klägerin zur Begründung des Befangenheitsantrags auf die gegen den Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde verweist und hierbei u.a. von "andauernden Auswirkungen" ausgeht; auch insoweit ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch in keiner Weise konkret und nachvollziehbar erläutert, weshalb das genannte Verfahren Anlass geben sollte, die Unparteilichkeit des Betroffenen in Frage zu stellen. Der Senat kann demnach unter Mitwirkung des abgelehnten Richters von dem Erlass eines gesonderten Beschlusses absehen (vgl. Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 71 ff., 27, 34, jeweils m.w.N.).
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Ebenso ist im Hinblick darauf zu entscheiden, dass die Klägerin --wie bereits im Beschwerdeverfahren (I B 59/13)-- gegenüber allen an diesem Beschluss mitwirkenden Richtern einen Befangenheitsgrund in dem Umstand sieht, dass der Senat über die Anhörungsrüge in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung (d.h. in der Besetzung gemäß dem senatsinternen Mitwirkungsplan entscheidet. Hierbei kann dahinstehen, ob die Rüge gegen das Erfordernis der Individualablehnung verstößt (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 27, 36). Jedenfalls ist der Vortrag deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. auch insoweit Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 32, 36), weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund bei objektiver Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters besteht bzw. bestehen kann, wenn dieser aufgrund eines vor Anhängigkeit der Rechtssache gefassten Beschlusses nach Maßgabe abstrakt-genereller Merkmale (s. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2011 IV B 7/10, BFH/NV 2012, 429; Gräber/Koch, a.a.O., § 4 Rz 50, m.w.N.; hier: i.V.m. dem in Abschn. B.2.d des Mitwirkungsplans bestimmten Sachzusammenhang) an der im anhängigen Verfahren zu treffenden Entscheidung mitwirkt.
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III.
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Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig. Ihr Vortrag ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 5 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der BFH --wie im Verfahren I B 59/13 geschehen-- nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO befugt, von einer Begründung seines Beschlusses abzusehen. Da eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verletzen. Hierauf aufbauend eröffnet § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO die Möglichkeit, die Anhörungsrüge ohne Begründung zu verwerfen, wenn sie sich gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet, der nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ergangen ist (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 VIII S 20/06, BFH/NV 2007, 74, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28. März 2007 I S 19/06, BFH/NV 2007, 1670; Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 17, m.w.N.).
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Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.
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