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BFH 13.05.2014 - III B 158/13
BFH 13.05.2014 - III B 158/13 - Kindergeld nach den Abkommen über Soziale Sicherheit; Voraussetzungen für das Eingreifen des Verwirkungseinwands gegenüber einem Rückforderungsanspruch der Familienkasse
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 242 BGB, § 66 Abs 1 EStG 2009, Art 28 SozSichAbk YUG, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 7. November 2013, Az: 14 K 499/13, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass sich aus den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen bilateralen Abkommens über die Soziale Sicherheit generell kein Anspruch auf Kindergeld in Höhe der Beträge des § 66 Abs. 1 EStG ergibt, sondern allenfalls in Höhe der niedrigeren, an den Unterhaltskosten im Vertragsstaat orientierten Sätzen des jeweiligen Abkommenskindergeldes.
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2. NV: Es ist bereits geklärt, das der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Einwand der Verwirkung einer Rückforderung von Kindergeld nur dann entgegen steht, wenn sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass diese das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Insofern genügt es zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht, wenn der Beschwerdeführer nur darlegt, das FG sei bei der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu Unrecht von einer fehlenden Schutzwürdigkeit des Vertrauens in das Behalten dürfen des ausgezahlten Kindergeldes ausgegangen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Er ist der Vater seiner drei am … 2002, … 2006 und … 2007 geborenen Kinder. Die Kinder zogen am … Oktober 2009 nach Mazedonien, wo auch die Ehefrau des Klägers lebt.
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Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 16. August 2012 die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2009 auf und forderte das von Oktober 2009 bis April 2012 bereits ausbezahlte Kindergeld in Höhe von … € vom Kläger zurück. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2013).
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Zur Begründung wies es im Wesentlichen darauf hin, dass die Kinder wegen ihrer Wohnsitzverlagerung in einen Staat außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beim Kindergeldanspruch des Klägers nicht mehr berücksichtigungsfähig gewesen seien. Seit dem 1. Januar 2005 habe auch nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über Soziale Sicherheit vom 8. Juli 2003 (BGBl II 2004, 1068) kein Anspruch auf Abkommenskindergeld bestanden. Gegen den sich danach ergebenden Rückforderungsanspruch der Familienkasse könne auch der Verwirkungseinwand nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, da es an einem Verhalten der Familienkasse, aus dem ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers abgeleitet werden könne, fehle.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
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a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt u.a. voraus, dass der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegt, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 10/10, BFH/NV 2012, 953, m.w.N.).
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b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.
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Der Kläger hält die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob der Bürger Vertrauen in die ordnungsgemäß bzw. rechtskonform handelnde Verwaltung genieße und dieses Vertrauen schutzwürdig sei. Zur weiteren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe aufgrund der von ihm angeforderten Bescheinigung über den fehlenden Kindergeldbezug in Mazedonien von einer weiteren Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390) --SozSichAbk YUG-- auch im Verhältnis zu Mazedonien ausgehen dürfen. Hinsichtlich der Entscheidung der Familienkasse sei daher von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, aufgrund derer die Familienkasse von der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs habe absehen müssen.
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Dieses Vorbringen enthält keine hinreichende Auseinandersetzung mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH.
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Zum einen hat der BFH bereits entschieden, dass sich aus den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen bilateralen Abkommen über die Soziale Sicherheit generell kein Anspruch auf Kindergeld in Höhe der Beträge des § 66 Abs. 1 EStG ergibt (BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 55/10, BFHE 239, 109, zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit). Vielmehr sind hier allenfalls die niedrigeren Sätze des Abkommenskindergeldes zu berücksichtigen, die die unterschiedlichen Unterhaltskosten in Deutschland einerseits und dem anderen Vertragsstaat berücksichtigen. Selbst wenn daher --wie vom Kläger behauptet-- ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung des SozSichAbk YUG bestanden hätte, könnte sich daraus kein Schutz gegenüber der Rückforderung des darüber hinausgehenden, deutlich höheren Kindergeldes nach den Sätzen des § 66 Abs. 1 EStG ergeben.
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Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt, dass der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeleitete Einwand der Verwirkung einer Rückforderung des Kindergeldes nur dann entgegensteht, wenn sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass diese das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde (z.B. Senatsurteil vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123). Hierfür sind besondere Umstände erforderlich, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie dem Kindergeldrecht ist dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falles unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger nicht entstehen kann. Dem Verhalten der Familienkasse muss also die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht (BFH-Urteil in BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123).
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Ob und ggf. inwieweit diese Grundsätze zweifelhaft und streitig sind oder weshalb trotz dieser bereits vorhandenen Rechtsprechung ein erneuter Klärungsbedarf besteht, hat der Kläger nicht dargelegt. Dagegen stellt es keine im Allgemeininteresse klärungsbedürftige Fragestellung dar, ob das FG im Fall des Klägers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einen Vertrauensschutz zu Recht für nicht gerechtfertigt gehalten hat (vgl. hierzu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171). Hierauf zielen indes die vom Kläger vorgetragenen Argumente ab.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
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