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BFH 12.10.2012 - III B 78/12
BFH 12.10.2012 - III B 78/12 - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer zur Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechtsfrage - Geschlossene Form der Fahrtenbuchführung
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 28. März 2012, Az: 15 K 4080/09, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Anforderungen an die "geschlossene Form" der Fahrtenbuchführung dienen dazu, nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen auszuschließen oder zumindest deutlich als solche erkennbar zu machen. Begehrt der Beschwerdeführer insoweit die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts mit der Begründung, dass auch eine Lose-Blatt-Sammlung hinreichenden Änderungsschutz biete, legt er nicht --wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich-- eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, sondern greift nur die materielle Richtigkeit der FG-Entscheidung an .
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2004 Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Rahmen einer vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung beanstandete der Prüfer den unterbliebenen Ansatz der Versteuerung des Privatanteils der Nutzung des jeweils im Betriebsvermögen gehaltenen PKW. Die von der Klägerin über die durchgeführten Fahrten geführten Aufzeichnungen sah der Prüfer als nicht ordnungsgemäß an, da es sich nur um eine "Lose-Blatt-Sammlung" gehandelt und diese zudem inhaltliche Mängel aufgewiesen habe. Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide. Das hiergegen geführte Einspruchsverfahren blieb hinsichtlich der angesetzten Privatnutzung des PKW ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab.
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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und aus Gründen des Vertrauensschutzes.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gründe, die nach § 115 Abs. 2 FGO eine Zulassung der Revision erfordern könnten, sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargetan.
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1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.
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a) Zwar kann die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO auch dann zugelassen werden, wenn die angefochtene Entscheidung an einem qualifizierten Rechtsfehler leidet, der im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung kann etwa dann vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende erhebliche Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391, m.w.N.). Als unzutreffend behauptete Würdigungen und Wertungen des FG beinhalten keine greifbare Gesetzwidrigkeit oder Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung.
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Diese besonderen Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Januar 2006 II B 65/05, BFH/NV 2006, 813, m.w.N.).
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b) An einer solchen Darlegung fehlt es in der Beschwerdebegründung. Hierin wird zwar behauptet, dass dem FG ein gravierender Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sei, der von einigem Gewicht und geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Für diese Behauptung liefert der Vortrag, das FG habe den für die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch maßgeblichen Begriff der "in sich geschlossenen Form" fehlerhaft ausgelegt, jedoch keine hinreichende Begründung. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nur, dass das FG bei der Würdigung, ob die teilweise einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten umfassenden Aufzeichnungen eine "geschlossene Form" der Fahrtenbuchführung darstellen, zu einem anderen Ergebnis als die Klägerin gekommen ist. Damit wird eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung aber nicht dargestellt.
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2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
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a) Eine Fortbildung des Rechts kommt in Betracht, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 147). Voraussetzung dafür, dass die Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO "eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert”, ist u.a. die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 I B 118/05, BFH/NV 2006, 1691). Insoweit muss der Beschwerdeführer zur gebotenen Klärungsbedürftigkeit der von ihm herausgestellten (abstrakten) Rechtsfrage substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224, m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht, wonach fraglich sein könnte, ob die durch den BFH in seinen Urteilen vom 9. November 2005 VI R 27/05 (BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408), vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04 (BFH/NV 2007, 691) und vom 14. März 2007 XI R 59/04 (BFH/NV 2007, 1838) aufgestellten Anforderungen an die "geschlossene Form" des Fahrtenbuchs der weitergehenden Definierung bedürfen.
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Die genannten Entscheidungen haben die Anforderungen an die "geschlossene Form" vor dem Hintergrund der Erwägung entwickelt, dass die gewählte Form nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließen oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lassen muss. Warum für die vorliegende Sachverhaltskonstellation zusätzliche oder andere Rechtsgrundsätze entwickelt werden müssten, wird aus dem Vortrag der Klägerin nicht deutlich. Dass die Klägerin den Sachverhalt --im Sinne einer Gewährleistung ausreichenden Änderungsschutzes-- lediglich anders würdigt als das FG, stellt eine Frage der materiellen Richtigkeit der Vorentscheidung dar, hinsichtlich derer eine Revisionszulassung grundsätzlich nicht erreicht werden kann (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470).
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3. Gleiches gilt, soweit die Klägerin begehrt, dass ihr in den Streitjahren 2002 bis 2004 Vertrauensschutz gewährt werden müsse, weil der BFH erst im Jahr 2005 mit dem Urteil in BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408 eine zusätzliche Anforderung an die Führung eines Fahrtenbuchs gestellt habe, welche von --für die Klägerin günstigeren-- Regelungen in den für das FA bindenden Verwaltungsvorschriften abgewichen sei. Das FG hat sich insoweit eingehend mit den Vertrauensschutzvorschriften des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und der Frage einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO auseinandergesetzt. Die Klägerin hat insoweit allerdings nur die --ihrer Ansicht nach bestehende-- materielle Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung dargelegt, nicht dagegen die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrundes.
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