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BFH 06.07.2012 - III B 240/11
BFH 06.07.2012 - III B 240/11 - (Keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei abweichendem Sachverhalt - Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage bei Betriebseröffnung oder wesentlicher Betriebserweiterung nach § 7g EStG a.F.)
Normen
§ 7g EStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 23. Mai 2011, Az: 1 K 338/09, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nicht mit dem Vortrag erreicht werden, wonach das FG --gegen die Rechtsprechung des BFH-- bei einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung für die Zulässigkeit der Bildung einer Ansparrücklage die verbindliche Bestellung des betreffenden Wirtschaftsguts verlangt habe, wenn die vorgebliche Divergenzentscheidung des BFH nicht zur Sachverhaltskonstellation einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung ergangen ist .
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2. NV: Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Geltendmachung einer Ansparrücklage von einer Betriebserweiterung ausgegangen werden kann, ist bereits geklärt, dass im Rahmen des § 7g EStG a.F. unter der Erweiterung des Geschäftsbetriebs nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist. Eine wesentliche Betriebserweiterung kann nur bei sprunghaften Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung vorliegen, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen. Zur wesentlichen Betriebserweiterung gehört neben dem Fall der außerordentlichen Kapazitätserweiterung auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges. Dabei sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens, die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur, die Umsatzentwicklung, die Gewinnerwartung, die u.U. notwendig werdenden organisatorischen und personellen Anpassungsmaßnahmen u.ä. zu berücksichtigen .
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. In den Vorjahren 1997 und 1998 hatte die Klägerin geringfügige Einnahmen aus selbständiger Schulungstätigkeit erklärt. In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 vom Dezember 2002 erklärte die Klägerin einen Verlust in Höhe von 157.500 € aus selbständiger Tätigkeit. Erlöse wurden insoweit nicht erklärt, jedoch eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 157.500 € für die Anschaffung eines PKW Porsche und hochwertiger Büroausstattung. Der Verlust wurde in das Streitjahr 1999 zurückgetragen.
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Nach Durchführung einer Außenprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) davon aus, dass überhaupt keine selbständige Tätigkeit vorgelegen habe. Es änderte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2000 und erkannte den erklärten Verlust nicht mehr an. Entsprechend wurde der im Veranlagungszeitraum 1999 geltend gemachte Verlustrücktrag versagt. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte mit Ausnahme einer geringfügigen Änderung bei der Einkommensteuer 1999 keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass der Klägerin keine Ansparabschreibung zustehe. Bei einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung könne eine Ansparabschreibung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden seien. Nichts anderes könne gelten, wenn sich noch nicht einmal die Absicht einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung feststellen lasse. Die Klägerin habe weder auf eine Betriebsgründung bzw. -erweiterung hindeutende Aktivitäten entfaltet noch eine verbindliche Bestellung nachgewiesen.
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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.
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1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt nicht vor.
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a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487).
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b) Die Klägerin ist der Auffassung, das FG-Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, wonach bei einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung für eine Ansparabschreibung zu verlangen sei, dass die Wirtschaftsgüter verbindlich bestellt worden sind. Hierin sieht die Klägerin eine Abweichung zu dem Urteil des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385), aus dem sich ergebe, dass im Rahmen der Geltendmachung einer Ansparabschreibung zur Glaubhaftmachung der Investition schon die genaue Bezeichnung ausreichend sei und darüber hinausgehende Nachweise, insbesondere zur Investitionsabsicht, nicht erforderlich seien.
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Insoweit scheidet eine Divergenz bereits deshalb aus, weil die gegenübergestellten Entscheidungen nicht zu einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt ergangen sind. Während das FG in der angegriffenen Entscheidung von einer Geschäftssituation ausgegangen ist, die einer Betriebseröffnung oder wesentlichen Betriebserweiterung entspricht oder wenigstens vergleichbar ist, sind dem der BFH-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt keine entsprechenden Feststellungen zu entnehmen. Dagegen ergibt sich aus den vom FG zitierten BFH-Urteilen vom 28. Juni 2006 III R 40/05 (BFH/NV 2006, 2058) und vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184), dass in Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385 bei Betriebseröffnung und wesentlicher Betriebserweiterung strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen gestellt werden.
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2. Soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft, genügt ihre Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darle-gung von Revisionszulassungsgründen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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a) Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begehrt, dann muss der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellen, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 27. Dezember 2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696).
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b) Die Klägerin hat sich hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der Geltendmachung einer Ansparabschreibung von einer Betriebserweiterung ausgegangen werden kann, jedoch nicht mit der einschlägigen BFH-Rechtsprechung auseinandergesetzt. Insoweit hat der BFH etwa im Urteil vom 15. September 2010 X R 21/08 (BFH/NV 2011, 235, m.w.N.) bereits geklärt, dass im Rahmen des § 7g EStG unter der Erweiterung des Geschäftsbetriebs nur eine "wesentliche" und "außerordentliche" Kapazitätserweiterung zu fassen ist. Eine wesentliche Betriebserweiterung kann damit nur bei sprunghaften Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung vorliegen, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen. Zur wesentlichen Betriebserweiterung gehört neben dem Fall der außerordentlichen Kapazitätserweiterung auch die Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges. Dabei sind u.a. die absolute Höhe der geplanten Investition und ihr Anteil an dem Anlagevermögen des Gesamtunternehmens, die mögliche Veränderung der Eigenkapitalstruktur, die Umsatzentwicklung, die Gewinnerwartung, die unter Umständen notwendig werdenden organisatorischen und personellen Anpassungsmaßnahmen u.ä. zu berücksichtigen, um beurteilen zu können, ob im Einzelfall eine wesentliche Betriebserweiterung vorliegt.
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Dem entspricht es, dass das FG bei seiner Beurteilung die bisherige Umsatz- und Ertragslage des Betriebes und die Art des bisherigen (gelegentlichen) Tätigwerdens der Klägerin zugrunde gelegt hat und dieser Ausgangssituation die Höhe der geplanten Anschaffungskosten für den PKW und die Büroausstattung sowie die dadurch notwendig werdende Betriebsstruktur des nach Angaben der Klägerin geplanten Beratungsunternehmens gegenüber gestellt hat.
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