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BFH 20.06.2012 - VII B 221/11
BFH 20.06.2012 - VII B 221/11 - Anforderungen an eine Rechtsmittelbelehrung
Normen
§ 55 Abs 1 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 124 Abs 2 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 3 Nr 1 StBerG, § 3 Nr 2 StBerG, § 56 Abs 1 StBerG, § 2 Abs 1 EuRAG, § 25 EuRAG, § 325 ZPO, § 265 ZPO, Art 101 GG
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. November 2011, Az: 11 K 11170/07, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Eine Belehrung über die zum Auftreten vor dem BFH befugten Personen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und es bestehen grundsätzlich Bedenken, Fristvorschriften --zu denen § 55 Abs. 1 FGO gehört-- über ihren Wortlaut hinaus nach ihrem Sinn und Zweck erweiternd oder sonst korrigierend auszulegen.
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Selbst wenn eine Belehrung für das Inlaufsetzen der Rechtsbehelfsfrist erforderlich sein sollte, würde eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Partnerschaftsgesellschaften als vertretungsberechtigt aufführt, ohne zu erwähnen, dass dies nur dann zutrifft, wenn an der betreffenden Gesellschaft keine Patentanwälte beteiligt sind, die Rechtsfolge des § 55 Abs. 1 FGO nicht auslösen; denn sie ist nicht unvollständig und daher nicht geeignet, den Rechtsschutzsuchenden von der Einlegung eines Rechtsbehelfs beim BFH abzuhalten.
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Niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind ebenso wie dienstleistende europäische Rechtsanwälte vor dem BFH vertretungsberechtigt. Sie "sind" aber keine Rechtsanwälte, sondern nach dem EuRAG lediglich befugt, unter der Bezeichnung ihres Herkunftslandes die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben.
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Führt eine Rechtsmittelbelehrung die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte auf, ohne zugleich die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte zu nennen, ist die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und wird die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt, sofern man eine vollständige Aufführung der zum Auftreten vor dem BFH befugten Vertreter als einen notwendigen Bestandteil einer Rechtsmittelbelehrung ansehen muss.
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2. NV: Die Mitwirkung eines Richters stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn dieser wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. Da die Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs zu den nicht beschwerdefähigen und folglich auch vor dem Revisionsgericht nicht rügefähigen Entscheidungen gehört, kann insofern nur die Rüge erhoben werden, Art. 101 GG sei verletzt, was eine willkürliche Bescheidung des Ablehnungsgesuchs voraussetzt.
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3. NV: Zur Berufung der Finanzbehörde als Zessionar auf ein gegen den Zedenten im Rechtsstreit mit einem Dritten ergangenes Zivilurteil.
Tatbestand
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I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat gegen 2005 festgestellte Einkommensteuererstattungsansprüche der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus überzahlter Lohnsteuer 2003 und 2004 nebst Solidaritätszuschlag Ansprüche aufgerechnet, deren sich das Land Brandenburg gegenüber der Klägerin berühmt. Diese Ansprüche beruhen auf folgendem Sachverhalt:
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Die Klägerin hatte sich 2003 gegenüber einer Bank für einen Existenzgründerkredit wegen eines Teilbetrages verbürgt, welchen Kredit diese unter anderem deren Ehemann gewährte. Für den Kredit hatte außerdem die Bürgschaftsbank Brandenburg (im Folgenden: Bürgschaftsbank) gebürgt und das Land Brandenburg insoweit eine Rückbürgschaft übernommen. Die Darlehensforderung wurde uneinbringlich. Deshalb trat die Bürgschaftsbank ein und nahm unter anderem das Land Brandenburg als Rückbürgen in Anspruch. Die Ansprüche der Bank gegen die Klägerin sind mit Erklärung vom 7. November 2003 an die Bürgschaftsbank und mit Erklärung vom 8. Juli 2004 von dieser an das Land Brandenburg abgetreten worden.
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Nachdem vom FA im Bescheid über Einkommensteuer 2003 für die Klägerin der Erstattungsanspruch von … € festgesetzt worden war, erklärte das FA die Aufrechnung mit den vom Land durch Abtretung erworbenen Ansprüchen gegen die Klägerin und erteilte hierüber den angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 22. August 2005. In gleicher Weise verrechnete das FA den durch Einkommensteuerbescheid 2004 festgesetzten Erstattungsbetrag von … € mit den Ansprüchen des Landes gegen die Klägerin und erteilte hierüber den angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 13. Juni 2006.
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Die gegen diese Bescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der von der Klägerin mit der Klage gestellte Antrag festzustellen, dass die Forderungen der Bank aus der Bürgschaftsurkunde verjährt seien, sei unzulässig, weil es an einem Rechtschutzbedürfnis der Klägerin fehle. Die im Übrigen erhobene Anfechtungsklage sei unbegründet. Die Klägerin habe sich gegenüber der Bank wirksam verbürgt. Diese habe ihre Ansprüche aus der Bürgschaft durch Abtretung u.a. auf das Land übertragen. Die inzwischen auf die Klage der Bank gegen die Klägerin titulierten Forderungen seien im Zeitpunkt der Aufrechnung noch nicht verjährt gewesen. Sie seien es auch jetzt noch nicht, weil rechtskräftig festgestellte Forderungen einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterlägen. Im Übrigen könne das Gericht das rechtskräftige Urteil des Landgerichts (LG) nicht ändern. Auch mit einer Einrede nach § 410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs könne die Klägerin nicht durchdringen. Die Klägerin habe diese Einrede jedenfalls nicht unverzüglich erhoben. Ein Aufrechnungsverbot stehe der Aufrechnung nicht entgegen. Auf die Erstattung überzahlter Lohnsteuer seien nämlich die Pfändungsschutzbestimmungen nicht anwendbar.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
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Sie rügt, die Richter des FG hätten sich in der ihrem Urteil vorausgegangenen Prozesskostenhilfeentscheidung nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, dass die Klage der Bank erst nach der Abtretung an das Land rechtshängig geworden sei und deshalb die Verjährung des gegen die Klägerin gerichteten Anspruchs aus der Bürgschaft nicht habe unterbrechen können. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar und rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit der Richter. Diese Besorgnis habe sich durch die dienstlichen Äußerungen der Richter zu den Befangenheitsanträgen und das schließlich ergangene Urteil bestätigt. Es lägen deshalb die Voraussetzungen des § 119 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Die Frage der Verjährung und der Rechtskraftwirkung eines Zivilurteils, mit der sich das FG nicht auseinandergesetzt habe, müsse jedenfalls im Revisionsverfahren geprüft werden.
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Das FG habe auch gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, indem es offengelassen habe, ob die Bank vor dem LG in offengelegter Prozessstandschaft geklagt habe oder nicht.
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Ferner trägt die Beschwerde vor, aus § 325 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergebe sich, dass die Rechtskraft eines Urteils nur zwischen den Parteien eines Prozesses oder deren Rechtsnachfolgern wirke. Im Streitfall sei Vorfrage, ob im Verhältnis der Parteien die Bürgschaftsforderung verjährt sei, weil nicht das Land als Forderungsinhaber, sondern die nicht mehr berechtigte Bank die Bürgschaftsforderung rechtshängig gemacht habe, ohne eine Prozessstandschaft offenzulegen. Überdies sei in mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) klargestellt, dass die Bürgschaftsforderung mit dem gesicherten Hauptanspruch fällig wird und daher wie die Hauptforderung verjährt, so dass hier Ende 2004 und nicht, wie das FG angenommen habe, 2006 die Verjährung eingetreten sei.
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Aufgrund dieser Mängel des Urteils des FG sei die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Gefahr. Es seien die Rechtsfragen zu klären,
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ob die Finanzbehörden und Gerichte an die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Frage der Verjährung von Bürgschaftsforderungen gebunden seien und
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ob ein Zivilurteil von Finanzbehörden und Gerichten auch auf Personen angewendet werden dürfe, für bzw. gegen welche die subjektive Rechtskraft des Urteils nicht wirke.
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Schließlich habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Zunächst im Hinblick auf die Frage der Verjährung. Es bestehe aber auch ein Interesse der Allgemeinheit, "für das finanzgerichtliche Verfahren die Handhabung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschrift klarzustellen und ... auszusprechen, dass die Rechtskraftwirkung eines Urteils nur zwischen den verfahrensbeteiligten Parteien eintritt, soweit kein Fall des § 265 ZPO vorliegt."
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Grundsätzliche Bedeutung habe ferner die Frage, ob das FA gegen ein Aufrechnungsverbot verstoßen habe. Es gebe zahlreiche Meinungen, "welche für ein rechtspolitisch wünschenswertes Aufrechnungsverbot durch Anwendung der §§ 850 ff. ZPO plädieren." Im Streitfall sei es nur zu einer Nettolohnauszahlung von rund 14.000 € gekommen; erst mit der Auszahlung des aufgerechneten Erstattungsbetrages käme die Klägerin in den Genuss des grundrechtlich verbürgten Lebensminimums.
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Im Übrigen habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum die Steuerbehörden gegenüber privaten Gläubigern in zweierlei Hinsicht bevorzugt werden: Einmal gelte in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichheit aller Gläubiger, wovon es abweiche, wenn die Steuerbehörden keinem Aufrechnungsverbot unterhalb der monatlichen gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen unterlägen. Weiterhin stellten die Pfändungsfreigrenzen einen Ausfluss des Eigentumsgrundrechts dar.
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Soweit das FG den Feststellungsantrag als unzulässig angesehen hat, weist die Beschwerde darauf hin, dass die Einkommensteuerbescheide für die Folgejahre noch ausstünden und mit weiteren Aufrechnungen zu rechnen sei. Vollstrecke die Bank aus dem Titel des LG, könnte sich die Klägerin dagegen mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren, weil sie nicht gewusst habe, dass die Bank nicht mehr Berechtigte war. Dieser Weg sei der Klägerin versperrt, weil das FA faktisch die Vollstreckung im Wege der Aufrechnung betreibe. Das FA dürfe jedoch die Verjährung nicht umgehen können, nur weil es im finanzgerichtlichen Verfahren keine der Vollstreckungsabwehrklage vergleichbare Klage gebe.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) ist unzulässig und daher zu verwerfen.
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1. Der beschließende Senat kann offenlassen, ob die nach Ablauf von zwei Monaten seit Zustellung der Entscheidung des FG begründete Beschwerde (§ 116 Abs. 1, Abs. 3 FGO) als zulässig anzusehen ist, weil die Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO gemäß § 55 Abs. 1 FGO nicht zu laufen begonnen hat, da die Klägerin möglicherweise nicht entsprechend den Anforderungen dieser Vorschrift belehrt worden ist.
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Die Klägerin beanstandet die ihr vom FG erteilte Rechtsmittelbelehrung in zweierlei Hinsicht: Zum einen hätten die (ihrer Ansicht nach in Wahrheit nicht vertretungsberechtigten) niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte nicht als vor dem BFH vertretungsberechtigt aufgeführt werden dürfen oder aber, wenn man deren Vertretungsbefugnis bejahen sollte, der Vollständigkeit halber auch die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte hätten aufgeführt werden müssen. Zum anderen bezeichne die Rechtsmittelbelehrung als vertretungsberechtigt die Partnerschaftsgesellschaften, obwohl diese nur dann vertretungsberechtigt seien, wenn zu ihren Partnern nicht auch Patentanwälte gehörten. Diese dürften sich zwar nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit Steuerberatern und anderen Personen, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, verbinden, doch sei die Gesellschaft dann nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt, selbst wenn sie durch die zuletzt genannten Personen handele.
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Diese Rügen führten nur dann dazu, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist, wenn eine Belehrung über die zum Auftreten vor dem BFH befugten Personen nach § 55 Abs. 1 FGO Voraussetzung dafür ist, dass die Frist für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu laufen beginnt. Obwohl eine solche Belehrung in dieser Vorschrift nicht vorgeschrieben ist und nach Auffassung des beschließenden Senats grundsätzlich Bedenken bestehen, Fristvorschriften --zu denen auch § 55 Abs. 1 FGO gehört-- über ihren Wortlaut hinaus nach ihrem Sinn und Zweck erweiternd oder sonst korrigierend auszulegen, wird eine solche Belehrungspflicht von dem überwiegenden Schrifttum angenommen und ist auch in der Rechtsprechung des BFH gelegentlich bejaht worden (Beschluss vom 24. April 2009 XI B 114/08, BFH/NV 2009, 1271; offen Beschluss vom 30. Dezember 2004 II R 2/04, BFH/NV 2005, 718). Insbesondere auch in dem Beschluss vom 14. Januar 2003 V R 93/01, V B 197/01, V B 201/01 (BFH/NV 2003, 643) hat der BFH es als einen Fall des § 55 Abs. 1 FGO angesehen (und zwar entscheidungstragend), dass über die Möglichkeit einer Vertretung vor dem BFH durch eine Steuerberatungsgesellschaft nicht belehrt worden ist; denn eine solche Belehrung sei unvollständig.
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Der beschließende Senat kann offenlassen, ob er der Auffassung des Schrifttums (anderer Ansicht das Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, vgl. statt aller Urteil vom 15. April 1977 IV C 3.74, BVerwGE 52, 226) und der vorgenannten Entscheidungen des BFH folgen könnte. Denn im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis der Partnerschaftsgesellschaften ist die dem Kläger erteilte Belehrung nicht unvollständig, sondern nur insofern nicht ganz richtig, als sie den Kreis der vertretungsbefugten Gesellschaften zu weit zieht, weil sie eine --praktisch im Übrigen relativ unbedeutende-- Einschränkung nicht erwähnt, dass nämlich an der betreffenden Gesellschaft keine Patentanwälte beteiligt sein dürfen (welche Verbindung zwar nach § 56 Abs. 1 StBerG zulässig ist, die Gesellschaft dann aber gemäß § 3 Nr. 2 StBerG nicht zur Steuerberatung befugt). Ein solcher Mangel kann indes nach Auffassung des beschließenden Senats die Rechtsfolge des § 55 Abs. 1 FGO nicht auslösen, weil er nicht geeignet ist, den Rechtsschutzsuchenden von der Einlegung eines Rechtsbehelfs beim BFH abzuhalten, auch wenn es vorzugswürdig sein dürfte, in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht schlicht die Partnerschaftsgesellschaften, sondern --entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes—- Partnerschaftsgesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 StBerG aufzuführen.
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Was die Aufführung der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte angeht, ist die der Klägerin erteilte Rechtsmittelbelehrung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht unrichtig. Die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte waren früher, nämlich in dem inzwischen aufgehobenen § 62a FGO, ausdrücklich als zur Vertretung vor dem BFH befugt genannt. Der Gesetzgeber hat bei der Überführung der Regelung über die Vertretungsbefugnis von § 62a FGO in den heutigen § 62 Abs. 4 FGO deren Benennung für überflüssig gehalten, weil die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte den Rechtsanwälten aufgrund § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) "gleichgestellt" seien, was offenbar bedeuten sollte, dass sie als "Rechtsanwälte" anzusehen seien (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 623/06, S. 218). Ob diese Schlussfolgerung des Gesetzesverfassers zutrifft, mag zwar zweifelhaft erscheinen. § 3 Nr. 1 StBerG sieht offensichtlich die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte nicht als Rechtsanwälte an (die nämlich dort neben jenen genannt werden). Vor allem aber "sind" die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte nach dem für ihre Rechtsstellung einschlägigen EuRAG nicht Rechtsanwälte, sondern lediglich befugt, unter der Bezeichnung ihres Herkunftslandes "die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben" (§ 2 Abs. 1 EuRAG). Das ändert freilich nichts daran, dass § 62 Abs. 4 FGO unter Berücksichtigung der vorgenannten Entstehungsgeschichte und des in der Begründung der Bundesregierung zu ihrem vorgenannten Gesetzentwurf zum Ausdruck gekommenen Regelungswillens dahin auszulegen ist, dass auch die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte zum Auftreten vor dem BFH befugt sind, weil sie Rechtsanwälte im Sinne dieser Vorschrift sind.
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Sind allerdings die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte zum Auftreten vor dem BFH befugt, weil sie nach der Vorstellung des Gesetzgebers "Rechtsanwälte" sind, so liegt es nahe, dass auch die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte (§ 25 EuRAG), wie die Beschwerde geltend macht, als Rechtsanwälte, mithin als vor dem BFH vertretungsbefugt anzusehen sind. Dass diese --anders als die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte dafür der Unterstützung eines deutschen "Einvernehmensanwalts" bedürfen, dürfte daran nichts ändern. Dieses besondere Erfordernis einer internen Mitwirkung eines deutschen Rechtsanwalts lässt unberührt, dass ggf. der europäische Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter auftritt; und über die zum Auftreten vor dem BFH befugten Personen ist nach der eingangs dargestellten, § 55 Abs. 1 FGO ergänzenden Auffassung zu belehren.
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Allerdings haben sowohl das Bundessozialgericht (BSG) als auch das BVerwG die in dem hier interessierenden Punkt im Wesentlichen gleichen Vorschriften ihrer Verfahrensordnungen dahin ausgelegt, dass "Rechtsanwalt" nur sei, wer "als solcher in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen" ist, was bei den niedergelassenen, nicht aber bei den dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten der Fall sei (BSG-Beschluss vom 15. Juni 2010 B 13 R 172/10 B, Sozialrecht --SozR-- 4-1500 § 73 Nr. 7; BVerwG-Beschluss vom 11. Januar 2006 7 B 64/05, nicht veröffentlicht). Ob dem gefolgt werden kann, mag dahin stehen, weil es nichts daran änderte, dass --was jene Entscheidungen auch ausdrücklich anerkennen (vgl. auch BSG-Beschluss vom 18. Oktober 2007 B 3 P 24/07 B, SozR 4-1500 § 66 Nr. 1, sowie BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 718)-- auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte vor dem BSG bzw. BVerwG und mithin auch vor dem BFH als Prozessvertreter auftreten können, wenn sie im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt handeln und dies rechtzeitig nachweisen.
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Die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung, die neben den Rechtsanwälten nur die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte und nicht auch die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte nennt, könnte folglich hinsichtlich der Aufführung der zum Auftreten vor dem BFH befugten Personengruppen unvollständig sein, sofern die fehlende Benennung der dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte angesichts der ausdrücklichen Erwähnung der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte geeignet sein sollte, bei dem Rechtsuchenden den Eindruck hervorzurufen, er könne sich für einen Rechtsbehelf beim BFH eines solchen dienstleistenden europäischen Rechtsanwaltes nicht bedienen, die betreffende Passage der Belehrung also gleichsam als Hinweis auf die Ausschließung derselben von einem Auftreten vor dem BFH verstanden werden könnte.
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Sollte es sich bei einer vollständigen Aufführung der zum Auftreten vor dem BFH befugten Vertreter um einen notwendigen Bestandteil einer Rechtsmittelbelehrung handeln, bei dessen Fehlen die Rechtsfolge des § 55 Abs. 1 FGO eintritt, wäre mithin die Beschwerde im Streitfall rechtzeitig begründet worden, weil die Frist des § 55 Abs. 2 FGO gewahrt ist. Handelte es sich bei der Aufführung der zum Auftreten vor dem BFH befugten Vertreter nur um einen fakultativen Bestandteil einer Rechtsmittelbelehrung, so hinge die Entscheidung dieser Frage davon ab, ob die fehlende Benennung der dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte im Sinne der Rechtsprechung des BFH erwarten lässt, dass ein Kläger dadurch in seiner Rechtsverfolgung ernstlich beeinträchtigt wird, weil er von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abgehalten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448).
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Das alles bedarf jedoch im Streitfall letztlich keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.
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2. Die Beschwerde bliebe auch dann erfolglos, wenn sie rechtzeitig begründet worden sein sollte, weil ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden ist.
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a) Soweit die Beschwerde sich auf § 119 Nr. 2 FGO beruft, genügt der Hinweis, dass ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegt, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt worden war. Die Klägerin hat die Richter zwar abgelehnt, aber nicht mit Erfolg. Warum, wie die Beschwerde meint, ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO vorliegen soll, das Gericht also nicht vorschriftsmäßig --d.h. nach Maßgabe des einschlägigen Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplans-- besetzt gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, weil diesbezügliche Mängel in der Besetzung weder substantiiert dargestellt noch irgendwie erkennbar sind.
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Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch nicht nur nach § 128 Abs. 2 FGO mit der Beschwerde nicht angegriffen werden können --wie die Klägerin selbst erkannt und vorgetragen hat--, sondern dass sie infolgedessen nach § 124 Abs. 2 FGO auch nicht zur Überprüfung des Revisionsgerichts im Rahmen einer Revision oder einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestellt werden können. Eine Verletzung des Art. 101 des Grundgesetzes, also des Anspruches auf den gesetzlichen Richter, die ungeachtet vorgenannter Vorschriften vom Revisionsgericht zu prüfen ist, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH nur dann vor, wenn über ein Ablehnungsgesuch willkürlich entschieden worden ist. Dazu ist von der Beschwerde Nachvollziehbares nicht vorgetragen worden. Denn selbst wenn die Richter des FG bei ihrer Prozesskostenhilfeentscheidung (und in dem angegriffenen Urteil) einen von der Klägerin geltend gemachten, ernstlich zu erwägenden Gesichtspunkt nicht richtig oder nicht eingehend genug gewürdigt haben oder diesen sogar völlig unbeachtet gelassen haben sollten, rechtfertigte dies bei einem verständigen Prozessbeteiligten grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richter. Erst recht ist der Versuch der Beschwerde abwegig, die Besorgnis der Befangenheit daraus herleiten zu wollen, dass die abgelehnten Richter in ihrer dienstlichen Stellungnahme zu dem Ablehnungsantrag auf einen für die Entscheidung über diesen nicht erheblichen Gesichtspunkt abgestellt hätten.
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b) Die Rüge, das FG habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, ist ebenso wenig ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt insbesondere die Angabe, weshalb es aus der rechtlichen Sicht des FG --mag diese richtig oder falsch gewesen sein-- auf die Frage eines Handelns der Bank in offener Prozessstandschaft ankam.
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c) Ferner ist auch im Hinblick auf die Abweisung der --kumulativ erhobenen-- Feststellungsklage ein Revisionszulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt. Das FG hat seine diesbezügliche Entscheidung u.a. darauf gestützt, die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse nicht glaubhaft gemacht. Dass diese Beurteilung nicht zutrifft, insbesondere was die Klägerin dazu in dem Verfahren vor dem FG vorgetragen hat, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Deshalb kann dahinstehen, ob die Erwartung der Klägerin, dass weitere Aufrechnungen bezüglich der strittigen Forderung drohen, einen Feststellungsausspruch hinsichtlich der Verjährungsfrage, die sich ohnehin im Rahmen der Anfechtungsklage stellt, rechtfertigen.
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d) Der beschließende Senat vermag nicht zu erkennen, dass die materiell-rechtliche Beurteilung des FG in dem angefochtenen Urteil geeignet ist, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gefährden. I.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt ist dies in der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht. Diese erschöpft sich vielmehr in der sinngemäß aufgestellten Behauptung, das FG habe aus § 325 ZPO bzw. § 265 ZPO nicht die offensichtlich gebotenen Schlüsse gezogen und die Rechtsprechung des BGH zur Verjährung von Bürgschaftsforderungen nicht berücksichtigt sowie verkannt, dass die Klägerin gegenüber dem gegen sie ergangenen Titel des LG jedenfalls geltend machen könne, sie habe erst nachträglich von der fehlenden Aktivlegitimation der Bank Kenntnis erlangt. Fehler dieser Art rechtfertigen nicht eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Insbesondere erfordert die ordnungsgemäße Darstellung einer Divergenz im Sinne dieser Vorschrift eine klare Gegenüberstellung der in dem angefochtenen Urteil und in genau bezeichneten Entscheidungen anderer Gerichte aufgestellten Rechtssätze, welche die Unvereinbarkeit dieser Rechtssätze erkennbar werden lässt, woran es hier fehlt.
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Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang formulierten Rechtsfragen, betreffend die "Bindung" der FG an die zivilrechtliche Rechtsprechung und die "Anwendung" eines Urteils auf Personen, gegen die das Urteil nicht wirkt, rechtfertigen erst recht nicht die Zulassung der Revision, weil sie beide, recht verstanden, klar und eindeutig zu verneinen sind (dies allerdings eine Aufrechnung eines Zessionars aufgrund eines vom Zedenten erwirkten rechtskräftigen Urteils nicht von vornherein ausschließen dürfte). Sollte das FG --wie die Beschwerde offenbar meint, was jedoch nicht ersichtlich und erst recht nicht schlüssig dargelegt ist-- diese Fragen falsch beantwortet haben, wäre dies ein materiell-rechtlicher Mangel seiner Entscheidung, welcher jedoch für sich genommen eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen könnte.
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e) Die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Pfändungsschutzvorschriften bei einer Aufrechnungserklärung rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht, weil nicht dargelegt ist, inwiefern die richtige Beantwortung dieser Frage --d.h. ihre Verneinung-- nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu im Übrigen bereits vorliegenden Rechtsprechung, welche die Beschwerde zum Teil selbst anführt, zweifelhaft sein kann. Dass rechtspolitisch etwas anderes wünschenswert sein mag, kann kein Grund für die Zulassung der Revision sein.
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f) Was schließlich mit der Frage, "warum die Steuerbehörden gegenüber privaten Gläubigern in zweierlei Hinsicht bevorzugt werden" und dem Hinweis auf den Grundsatz der "Gleichheit aller Gläubiger" und die "Pfändungsfreigrenzen als Ausfluss des Eigentumsgrundrechts" genau gemeint ist und inwiefern sich insofern in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfragen ergeben könnten, ist für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.
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g) Es kann nach alledem unerörtert bleiben, ob sich die Entscheidung des FG nicht im Übrigen deshalb als im Ergebnis richtig erweist --und die Beschwerde folglich jedenfalls unbegründet ist--, weil das FA bzw. das Land Brandenburg dem Erstattungsanspruch der Klägerin eine aufrechenbare Forderung selbst dann entgegenhalten könnte, wenn das LG die Klage der Bank mangels Aktivlegitimation der Bank bzw. einer zulässigen Prozessstandschaft (vgl. in diesem Zusammenhang das BGH-Urteil vom 23. März 1999 VI ZR 101/98, Neue Juristische Wochenschrift 1999, 2110) oder wegen der Einrede der Verjährung hätte abweisen müssen, sein Urteil aber --das zweifellos Rechtskraft zunächst nur zwischen der Bank und der Klägerin entfaltet-- ungeachtet dessen Auswirkungen auf die Rechte des Landes haben könnte, an das die Bank ihre Rechte abgetreten hatte und welchem die Geltendmachung dieser Rechte nach Ergehen des Urteils des LG zu überlassen die Bank möglicherweise zumindest durch konkludentes Handeln zum Ausdruck gebracht hat.
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