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BFH 28.07.2011 - IX B 47/11
BFH 28.07.2011 - IX B 47/11 - (Grob schuldhaftes Handeln i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Keine grundsätzliche Bedeutung bei Einzelfallwürdigung - Verfahrensmängel)
Normen
§ 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 165 ZPO, § 295 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 26. November 2010, Az: 12 K 58/10 E, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die (Tat-)Frage, ob ein Beteiligter grob schuldhaft gehandelt hat, ist vom FG als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Die Würdigung solcher Einzelfallumstände ist nicht grundsätzlich bedeutsam .
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2. NV: Der Steuerpflichtige handelt grob schuldhaft i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, sich auf einen bestimmten Vorgang beziehende Frage nicht oder nur unvollständig beantwortet. Insoweit sind Fehlvorstellungen oder Irrtümer unbeachtlich .
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3. NV: Zu verschiedenen Verfahrensmängeln .
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
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1. Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach einer Konkretisierung des Begriffs des groben Verschuldens in § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung stellt sich im Streitfall nicht. Denn zum einen ist der Begriff des groben Verschuldens höchstrichterlich geklärt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2001 XI R 42/00, BFHE 194, 9, BStBl II 2001, 379; vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545); zum anderen ist die Frage, ob ein Beteiligter grob schuldhaft gehandelt hat, vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212; BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866, und in BFH/NV 2009, 545). Die Würdigung der Einzelfallumstände ist aber nicht grundsätzlich bedeutsam (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 IX B 72/09, BFH/NV 2010, 932; vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). Daher bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts.
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2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht erforderlich. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das FG bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der --dieselbe Rechtsfrage betreffenden-- Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443). Erforderlich ist eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 443; vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380).
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Im Streitfall ist eine solche Divergenz nicht gegeben. Es ist schon zweifelhaft, ob das FG die vom Kläger behaupteten Rechtssätze implizit aufgestellt hat; jedenfalls ist es nicht von den BFH-Urteilen vom 30. Oktober 1986 III R 163/82 (BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161), vom 26. August 1987 I R 144/86 (BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109), vom 10. August 1988 IX R 219/84 (BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131), vom 22. Mai 1992 VI R 17/91 (BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80) und vom BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 X B 178/03 (BFH/NV 2005, 1121) abgewichen. Vielmehr hat das FG auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung und in Würdigung der Umstände des Einzelfalles (hinsichtlich der aus privat gewährten Darlehen resultierenden Schuldzinsen) es als grob schuldhaft angesehen, dass die Kläger die im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte, sich auf einen bestimmten Vorgang (so der bezuggenommene Einspruchsbescheid S. 3) beziehende Frage nur unvollständig beantwortet haben, obwohl sie andere Schuldzinsen dort angegeben hatten. Insoweit sind auch Fehlvorstellungen oder Irrtümer (hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Zahlungen um Schuldzinsen handelte oder in welchem Zusammenhang zur Einkünfteerzielung diese gestanden haben) unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 X B 199/09, BFH/NV 2010, 598, und BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 866, m.w.N.).
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Im Übrigen rügen die Kläger mit einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie einer (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, zumal ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht nicht dargetan ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146).
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3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht gegeben.
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a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Zwar obliegt es dem Gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 96 Abs. 2 FGO u.a.), den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (z.B. BFH-Beschluss vom 6. September 2007 III S 27/07, BFH/NV 2007, 2327, m.w.N.). Das FG ist aber weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, was vorliegend gleichwohl in beiden mündlichen Verhandlungen geschehen ist. Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht aber nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Ansicht zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Im Übrigen hat ein --wie hier fachkundig vertretener-- Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzurichten (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.). Dazu hatten die Kläger in den beiden mündlichen Verhandlungen hinreichend Gelegenheit.
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b) Soweit die Kläger eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO durch Übergehen eines Beweisantrages oder durch Unterlassen einer Amtsermittlung (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, unter 4.a, m.w.N.) rügen, ist dieser Verstoß jedenfalls nicht gegeben. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) wurde "der Sach- und Streitstand ... mit den Beteiligten eingehend erörtert", ohne dass ein Beweisantrag gestellt oder seitens der Kläger auf ihn (der Zeuge war --nach Aussage des Prozessbevollmächtigten der Kläger-- anwesend) oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt wurde; zudem war spätestens aufgrund der Ladung erkennbar, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung (durch Vernehmung eines Zeugen) oder weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht durchzuführen beabsichtigte. Gleichwohl haben die --in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem FG fachkundig vertretenen-- Kläger dazu rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.).
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c) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG bei seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Indes gebietet § 96 Abs. 1 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; im Allgemeinen ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599). Danach ist ein solcher Verfahrensmangel vorliegend nicht gegeben. Denn nach dem maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2005 III B 13/04, BFH/NV 2005, 1065, und in BFH/NV 2010, 443) waren bestimmte Einwendungen der Kläger für die Frage des groben Verschuldens rechtlich unbeachtlich.
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