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BFH 20.08.2010 - V E 2/09
BFH 20.08.2010 - V E 2/09 - Streitwert bei Nichtzulassungsbeschwerden
Normen
§ 62a Abs 1 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 19 Abs 1 GKG, § 19 Abs 2 GKG, § 47 GKG
Leitsatz
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1. NV: Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers im Klageverfahren.
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2. NV: Die Kosten des ersten Rechtszuges werden bei dem Gericht angesetzt, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
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3. NV: Eine Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges besteht nicht.
Tatbestand
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I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 22. April 2008 15 K 5697/04 U mit Beschluss vom 5. Juni 2009 (V B 52/08) als unbegründet zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des FG hatte in einem Schreiben vom 3. Juni 2008 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass der Streitwert 85.000 € betrage. Der Kostenrechnung des BFH liegt demgegenüber ein Streitwert von 2.855.480 € zugrunde.
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Gegen den Kostenansatz wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung, mit der er geltend macht, die Streitwertmitteilung durch das FG müsse auch für Folgeverfahren verbindlich sein. Jedenfalls begründe die Streitwertmitteilung der ersten Instanz ein schutzwürdiges Vertrauen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
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1. Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nach § 47 Abs. 3 GKG Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebliche Wert. Aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GKG ergibt sich, dass die Kosten des ersten Rechtszuges bei dem Gericht angesetzt werden, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht und damit für jede Instanz gesondert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164) angesetzt werden. Der Streitwert wird zwar durch den Wert des Streitgegenstandes begrenzt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Eine Bindung des Rechtsmittelgerichts besteht weder an die fehlerhafte Beurteilung des Urkundsbeamten noch an die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtzuges (BFH-Beschluss vom 21. Juni 1993 IX S 1/92, juris).
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Eine solche Bindung ergibt sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, weil jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine den gesetzlichen Regelungen widersprechende Rechtslage gebildet werden kann. Die Mitteilung des Streitwertes durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG für das dort entschiedene Verfahren bietet keinen Anhaltspunkt für eine Bindung des BFH an diese Mitteilung.
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Im Übrigen ist der der Kostenrechnung des BFH zugrunde liegende Streitwert zutreffend. Der Kläger hat im Verfahren vor dem FG beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. September 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Umsatzsteuer für die Jahre 1979 bis 1995 zu erlassen, hilfsweise, die Umsatzsteuerbescheide für 1979 bis 1995 für nichtig zu erklären. Da der Erlass der Umsatzsteuer für die Streitjahre beantragt wurde, ergibt sich der Streitwert aus der Summe der in den Streitjahren festgesetzten Steuerbeträge. Diese Summe liegt als Streitwert der Kostenrechnung vom 5. August 2009 zugrunde.
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2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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