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BFH 26.05.2010 - V B 80/09
BFH 26.05.2010 - V B 80/09 - Zu den Anforderungen an eine Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung
Normen
§ 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999, § 69 Abs 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 43 Abs 1 PostG, § 43 Abs 2 PostG
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. Juni 2009, Az: 7 V 7314/08, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Für die Aussetzung der Vollziehung genügt es, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden können und sowohl für das eine wie für das andere Ergebnis gewichtige Gründe sprechen.
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2. NV: Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist zur Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich.
Tatbestand
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I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Druckerei. Zu ihrer Fertigung zählen u.a. Rohlinge von Ersttagsblättern und Ganzsachen (Briefumschläge, Postkarten und dergleichen mit aufgedruckten Postwertzeichen) nebst dazu gehörenden Briefmarken bzw. Druckvorlagen für Briefmarken. Nach dem Aufkleben bzw. dem Aufdruck der Briefmarken auf die Rohlinge der Ersttagsblätter und Ganzsachen liefert die Beschwerdeführerin diese Produkte vornehmlich an die Niederlassung … (Post), die sie ihrerseits an Briefmarkensammler weiterverkauft. Darüber hinaus bezieht die Beschwerdeführerin Briefmarkenmappen und -alben, die sie vor dem Weiterverkauf mit vollständigen Briefmarkensammlungen bestückt. Der Preis dieser Sammlungen und Mappen entspricht dabei dem Wert der von ihnen eingeschlossenen Postwertzeichen. Ferner betreffen die Drucksachen der Beschwerdeführerin sogenannte Klappkarten. Diese werden bei der Einführung neuer Briefmarken von der Post im Allgemeinen an Medienvertreter ausgegeben, um über den Anlass für die Ausgabe einer neuen Briefmarke, deren Gestaltung oder dafür verantwortliche Grafiker zu informieren. In diese Klappkarten sind dabei jeweils ein oder mehrere Exemplare der neu ausgegebenen Briefmarke eingeklebt.
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Im Anschluss an eine bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Außenprüfung änderte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1997 bis 2000) und besteuerte die Umsätze der Beschwerdeführerin aus der Lieferung von Ersttagsblättern, Ganzsachen, Klappkarten, Briefmarkenmappen und -alben nicht mehr mit dem ermäßigten Steuersatz aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG), sondern mit dem Regelsteuersatz. Über den Einspruch gegen die Bescheide hat das FA noch nicht entschieden.
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Das Finanzgericht (FG) lehnte, nach Ablehnung des entsprechenden Antrags durch das FA, den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, es beständen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Umsatzsteuerbescheide. Die Umsätze der Beschwerdeführerin seien weder von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 Buchst. a der Anlage noch von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 Buchst. f der Anlage erfasst. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 Buchst. f der Anlage finde keine Grundlage im Gemeinschaftsrecht und sei deshalb richtlinienkonform eng auszulegen. Die in Nr. 49 Buchst. f der Anlage genannten Briefmarken, Ersttagsblätter, Ganzsachen und dergleichen setzten voraus, dass sie als Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen gewidmet seien. Die Herausgabe neuer Postwertzeichen mit dem Aufdruck "Deutschland" sei gemäß § 43 Abs. 1 des Postgesetzes (PostG) i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl I, 3294) dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorbehalten. Auch die Vervielfältigung und Verwendung der vom BMF herausgegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Postdienstleistungen bedürfe gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 PostG dessen Erlaubnis. Der Verkauf neu herausgegebener Postwertzeichen könne deshalb erstmals nur durch die Post oder andere Anbieter von Postdienstleistungen, die für die Erlaubnis zur Verwendung von herausgegebenen Postwertzeichen gegenüber dem BMF gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 PostG Gebühren und Auslagen zu entrichten hätten, erfolgen. Durch die Lieferung der Auflagenproduktion von Postwertzeichen an die Post entständen noch keine amtlichen Postwertzeichen.
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Außerdem habe die Beschwerdeführerin die Briefmarken, Ersttagsblätter und Ganzsachen auch nicht als Sammlungsstücke an die Post geliefert.
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Für die Klappkarten gelte nichts anderes. Sie seien nicht als Bücher, Zeitungen oder andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes i.S. von Nr. 49 Buchst. a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzusehen, weil ihnen über die aufgedruckten oder aufgeklebten Briefmarken hinaus kein eigener Produktcharakter zukomme. Die Post habe sie nicht wegen ihres Informationsgehaltes bezogen. Außerdem hätten die Klappkarten, soweit sie auf instruktiven Informationen aufgebaut seien, überwiegend Werbecharakter. Das aber schließe die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus.
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Mit der vom FG gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, eine richtlinienkonforme enge Auslegung einer Norm komme nur in Betracht, wenn sie bei weiter Auslegung gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben verstoße, diesen bei enger Auslegung aber entspreche. Auch die vom FG vertretene enge Auslegung, der zufolge Briefmarken u.ä. eine entsprechende Widmung voraussetze, führe nicht zur Richtlinienkonformität der Nr. 49 Buchst. f der Anlage. Die Auslegung durch das FG führe lediglich dazu, dass ihr, der Beschwerdeführerin, entgegen dem Wortlaut der Nr. 49 Buchst. f die Möglichkeit genommen werde, sich auf das ihr günstigere nationale Recht zu berufen.
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Der Begriff der "Briefmarke" finde sich auch in der Kombinierten Nomenklatur (KN), auf die Nr. 49 Buchst. f der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG verweise, und sei daher zollrechtlich auszulegen. Der auch für das Umsatzsteuerrecht maßgebende Begriff "Briefmarke" setze weder eine Widmung noch eine amtliche Ausgabe voraus, sondern verlange nur die potentielle Eignung der Briefmarke, die Zahlung des Beförderungsentgelts nachzuweisen. Da ihre Produkte diese Voraussetzung erfüllten, könnten sie auch Sammlungsstücke darstellen. Ob die Post sie für eigene Sammlungszwecke verwende, sei unerheblich. Entscheidend sei insoweit die Verkehrsauffassung und die Tatsache, dass die Lieferungen an die Versandstelle für Sammlermarken erfolgten und damit für den Sammlermarkt bestimmt seien. Bei den Ersttagsblättern, Ganzsachen und Briefmarkenalben handele es sich ohnehin um Sammlungsstücke.
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Hinsichtlich der Klappkarten komme es nicht darauf an, ob die Post diese ähnlich einem Buch, einer Zeitung oder einer ähnlichen Publikation wegen des Informationsgehalts des Textes bezogen habe. Den Klappkarten komme nach der Verkehrsauffassung Informationsgehalt zu, weil sie an Medienvertreter ausgegeben würden, um über den Anlass für die Herausgabe einer neuen Briefmarke, deren Gestaltung oder über den verantwortlichen Grafiker zu unterrichten.
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Es sei auch unzutreffend, dass die Klappkarten überwiegend Werbezwecken dienten. Das scheide schon deshalb aus, weil Briefmarken kein Produkt der Post seien, sondern ein Nachweis für eine Entgeltzahlung. Für Briefmarken bedürfe es auch keiner Werbung, weil die Inanspruchnahme typischer Postdienstleistungen zwingend die Verwendung von Briefmarken voraussetze.
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Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die gemäß § 128 Abs. 3 FGO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
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1. Die Beschwerde ist zulässig, weil das FG die Beschwerde gegen seine Entscheidung im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 128 Abs. 2 FGO zugelassen hat.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das FG die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts auf Antrag u.a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ist --wie im Streitfall durch Zahlung der Steuerschuld-- der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der AdV die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2 Satz 7 FGO). Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2006 V B 156/05, BFH/NV 2006, 1527, m.w.N.). Derartige Zweifel bestehen vorliegend.
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Das FG hat seine Entscheidung zwar sehr eingehend begründet und gewichtige Argumente für seine Auffassung angeführt. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin aber Ausführungen gemacht, die nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden können. Sie hat näher ausgeführt, warum ihrer Auffassung nach das Gemeinschaftsrecht keine enge Auslegung der Begünstigungsnorm gebiete und ihr eine unangemessen enge Auslegung die Berufung auf das für sie günstigere nationale Recht verwehre. Sie hat auch ausgeführt, weshalb ihre Produkte den Begriff der Briefmarke erfüllten und dargelegt, weshalb sich die Definition nicht auf das deutsche PostG stützen könne. Schließlich hat sie auch zu den zollrechtlichen Aspekten der Streitfrage Stellung bezogen. Das FG hat sich in seinem Beschluss umfassend mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen können aber im vorliegenden Verfahren, das nur eine summarische Prüfung gebietet, nicht abschließend beurteilt werden. Es genügt, dass sowohl für das eine als auch für das andere Ergebnis gewichtige Gründe sprechen und somit den Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide das Merkmal der Ernstlichkeit nicht bestritten werden kann. Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist zur Aussetzung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO nicht zu fordern (BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 XI B 84/01, BFH/NV 2002, 482; vom 5. November 1998 VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468; vom 12. Oktober 1988 VIII S 31/85, BFH/NV 1989, 445; vom 24. Oktober 1967 II B 17/67, BFHE 90, 532, BStBl II 1968, 229, m.w.N.).
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