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BFH 26.01.2010 - VI B 137/09
BFH 26.01.2010 - VI B 137/09 - (Aussetzung des Klageverfahrens gemäß § 74 FGO - Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung des Verfahrens)
Normen
§ 74 FGO, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002 vom 19.07.2006, Art 3 Abs 1 GG, § 135 Abs 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 1. Oktober 2009, Az: 11 K 2591/09 E, Beschluss
Leitsatz
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NV: Der Umstand, dass in dem Verfahren 2 BvL 13/09 die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers streitig sind, steht der Aussetzung eines finanzgerichtlichen Verfahrens nach § 74 FGO, das die Frage betrifft, ob das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Außendienstmitarbeiterin verfassungsgemäß ist, nicht entgegen .
Tatbestand
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I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 1. Oktober 2009, mit dem dieses die Verhandlung bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren 2 BvL 13/09 ausgesetzt hat. Das Klageverfahren betrifft die Frage, ob das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652) betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Außendienstmitarbeiterin verfassungsgemäß ist.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.
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1. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens u.a. dann anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 74 FGO auch dann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; vom 18. September 1992 III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123; vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797; vom 30. April 1996 III R 211/90, BFH/NV 1997, 23, und vom 6. Oktober 2004 II R 10/03, BFH/NV 2005, 238).
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b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Dem BVerfG liegt unter dem Aktenzeichen 2 BvL 13/09 ein Vorlagebeschluss des FG Münster vor, mit dem eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt wird, ob durch die im Steueränderungsgesetz 2007 erfolgte Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG eine Regelung getroffen worden ist, die insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstößt, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Von derselben Verfassungsfrage hängt auch die Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren ab. Denn wenn das BVerfG entscheidet, dass das Abzugsverbot betreffend Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in diesen Fällen verfassungswidrig ist, hätte die Klage zumindest teilweise Erfolg und der angefochtene Bescheid müsste insoweit aufgehoben werden.
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c) Der Umstand, dass in dem Verfahren 2 BvL 13/09 die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers streitig sind, kann ein besonderes berechtigtes Interesse der Kläger an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung nicht begründen. Die Kläger verkennen insoweit, dass die Vorlagefrage nicht auf eine Berufsgruppe beschränkt, sondern allgemein gefasst ist.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109).
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