Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.5.5. BRi
Ziff. 5.5.5. BRi, [KF 4.4] Modul 4: Selbstversorgung — Bewertung der Selbständigkeit
Bei Kindern im Alter bis zu 18 Monaten werden die Kriterien KF 4.4.1 bis KF 4.4.13 durch die Frage KF 4.4.0 ersetzt.
[KF 4.4.0] Bestehen gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen?
Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der Aufwand bei der Nahrungsaufnahme das altersübliche Maß in Frequenz oder Zeitaufwand deutlich übersteigt.
Die Bedarfslage dieser Kinder ist unabhängig vom zugrunde liegenden Krankheitsbild (z. B. frühkindliche Hirnschädigung, angeborene Herzfehler) in der Regel gekennzeichnet von Trinkschwäche, "tröpfchenweiser" oder besonders häufiger Nahrungsaufnahme, Schluckstörungen, Erbrechen etc.
Einen sehr pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung haben auch Kinder mit angeborenen Lippen-Kiefer-Gaumenspalten oder anderen Fehlbildungen des Verdauungstraktes (z. B. Ösophagusatresie), bei denen sich der Aufwand der Ernährung nach erfolgter Operation früher oder später normalisieren kann.
Bewertung der Selbständigkeit
Zu bewerten ist, ob das Kind die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Ursachen bestehen oder ob Teilaspekte bereits in anderen Modulen berücksichtigt worden sind.
Bei älteren Kindern sind gerade in diesem Bereich krankheits- oder behinderungsbedingte pflegerisch unterstützende Maßnahmen wie Impulsgabe, Aufsicht und ggf. einzelne Handreichungen abzugrenzen von erzieherischen Maßnahmen. Ein Kind ist als selbständig zu bewerten, wenn es erlernt hat, eine der folgenden Tätigkeiten ohne Anleitung durchzuführen, auch wenn es manchmal erinnert werden muss.
[KF 4.4.1] Waschen des vorderen Oberkörpers
Bei Kindern unter 2 Jahren ist eine Beurteilung nicht erforderlich.
Sich die Hände, das Gesicht, die Arme, die Achselhöhlen sowie den vorderen Hals- und Brustbereich waschen und abtrocknen
Selbständig:
Das Kind kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn benötigte Gegenstände, z. B. Seife, Waschlappen, bereitgelegt werden oder es Aufforderung bzw. punktuelle Teilhilfen, z. B. Waschen unter den Achseln oder der Brust erhält.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann nur geringe Anteile der Verrichtung selbständig leisten, sich z. B. nur Hände oder Gesicht waschen, oder benötigt umfassende Anleitung.
Unselbständig:
Das Kind kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[KF 4.4.2] Körperpflege im Bereich des Kopfes
Kämmen, Zahnpflege, Rasieren
Im Kindesalter kommt dem Erlernen des Zähneputzens eine entscheidende Bedeutung zu und dieses ist daher hier maßgeblich zu beurteilen. Ebenfalls ist eine regelmäßige Mundpflege hier zu berücksichtigen.
Das Reinigen von kieferorthopädischen Apparaturen, z. B. Zahnspangen, Brackets, ist nicht hier, sondern unter Punkt KF 4.5.7 zu berücksichtigen.
Das Rasieren ist in der Regel erst ab der Pubertät von Bedeutung.
Selbständig:
Das Kind kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann die Aktivitäten selbständig durchführen, wenn benötigte Gegenstände bereitgelegt oder gerichtet werden, z. B. Aufdrehen der Zahnpastatube oder Auftragen der Zahnpasta auf die Bürste. Alternativ sind Aufforderungen oder punktuelle Teilhilfen erforderlich wie Korrekturen nach dem Kämmen oder nur das Kämmen des Hinterkopfes.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann nur geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, so beginnt es z. B. mit dem Zähneputzen, ohne die Aktivität zu Ende zu führen.
Unselbständig:
Das Kind kann sich an den Aktivitäten nicht oder nur minimal beteiligen.
[KF 4.4.3] Waschen des Intimbereichs
Bei Kindern unter 2 Jahren ist eine Beurteilung nicht erforderlich.
Den Intimbereich waschen und abtrocknen
Selbständig:
Das Kind kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn benötigte Utensilien, z. B. Seife, Waschlappen bereitgelegt werden oder wenn es die Aufforderung bzw. punktuelle Teilhilfen erhält.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann nur geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, kann sich z. B. abtrocknen, jedoch nicht ausreichend gründlich den Intimbereich waschen oder der Handlungsablauf muss lenkend begleitet oder ständig beaufsichtigt werden.
Unselbständig:
Das Kind kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[KF 4.4.4] Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
Bei Kindern unter 3 Jahren und 6 Monaten ist eine Beurteilung nicht erforderlich.
Durchführung des Dusch- und Wannenbades einschließlich des Waschens der Haare
Dabei sind neben der Aktivität, den Körper waschen zu können, auch Sicherheitsaspekte zu beachten. (Teil-)Hilfen beim Waschen in der Wanne und Dusche sind hier ebenso zu berücksichtigen wie die Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder eine notwendige Überwachung während des Badens. Dazu gehört auch das Abtrocknen, Haare waschen und föhnen.
Selbständig:
Das Kind kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn Utensilien vorbereitet bzw. bereitgestellt werden, einzelne Handreichungen geleistet werden, z. B. Stützen beim Ein- und Aussteigen, Hilfe beim Haarewaschen oder Föhnen, beim Abtrocknen, oder das Kind benötigt zur Durchführung Aufforderung oder wenn während des Duschens und Badens aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen die Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, z. B. das Waschen des vorderen Oberkörpers.
Unselbständig:
Das Kind kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[KF 4.4.5] An- und Auskleiden des Oberkörpers
Bereitliegende Kleidungsstücke, z. B. Unterhemd, T-Shirt, Sweatshirt, Pullover, Jacke, Schlafanzugoberteil, an- und ausziehen
Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden. Die situationsgerechte Auswahl der Kleidung ist nicht hier, sondern unter Punkt KF 4.2.6 zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln (z. B. Orthesen, Korsett, Kompressionskleidung nach Verbrennung) ist unter Punkt KF 4.5.7 zu berücksichtigen.
Selbständig:
Das Kind kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn Kleidungsstücke passend angereicht oder gehalten werden, z. B. Einstiegshilfe beim Anziehen eines T-Shirts. Auch wenn Hilfe nur bei Verschlüssen erforderlich ist, trifft die Bewertung "überwiegend selbständig" zu, ebenso wenn nur Kontrolle des Sitzes der Kleidung, Aufforderungen, die Handlung zu beginnen, oder zur Vervollständigung der Handlung erforderlich sind.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann beispielsweise nur die Hände in die Ärmel eines bereitgehaltenen T-Shirts schieben. Wenn ein Kind sich selbständig ausziehen, aber beim Anziehen keine oder nur geringe Anteile übernehmen kann, bedeutet dies "überwiegend unselbständig". Dies gilt auch, wenn umfassende Anleitung oder aufwendige Motivation erforderlich ist, um einen sinnvollen Ablauf zu gewährleisten.
Unselbständig:
Das Kind kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[KF 4.4.6] An- und Auskleiden des Unterkörpers
Bereitliegende Kleidungsstücke, z. B. Unterwäsche, Hose, Rock, Strümpfe und Schuhe, an- und ausziehen
Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden. Die situationsgerechte Auswahl der Kleidung ist unter Punkt KF 4.2.6 zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln (z. B. Orthesen, Kompressionskleidung nach Verbrennung) ist unter Punkt KF 4.5.7 zu berücksichtigen.
Selbständig:
Das Kind kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn ihm Schuhe bereitgestellt bzw. Kleidungsstücke angereicht oder gehalten werden (Einstiegshilfe). Auch wenn Hilfe nur bei Verschlüssen, z. B. Schnürsenkel binden oder Kontrolle des Sitzes der Kleidung und Aufforderungen, die Handlung zu beginnen, oder zur Vervollständigung der Handlung erforderlich sind, trifft die Bewertung "überwiegend selbständig" zu.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann die Aktivität zu einem geringen Teil selbständig durchführen. Beispielsweise gelingt nur das Hochziehen von Hose oder Rock vom Oberschenkel zur Taille selbständig. Wenn ein Kind sich selbständig ausziehen, aber beim Anziehen keine oder nur geringe Anteile übernehmen kann, bedeutet dies "überwiegend unselbständig". Dies gilt auch, wenn umfassende Anleitung oder aufwendige Motivation erforderlich ist, um einen sinnvollen Ablauf zu gewährleisten.
Unselbständig:
Das Kind kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[KF 4.4.7] Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
Bei Kindern unter 2 Jahren ist eine Beurteilung nicht erforderlich.
Zerteilen von Nahrung in mundgerechte Stücke und Eingießen von Getränken
Dazu gehört das Zerteilen von belegten Brotscheiben, Obst oder anderen Speisen in mundgerechte Stücke, z. B. das Kleinschneiden von Fleisch, das Zerdrücken von Kartoffeln, Verschlüsse von Getränkeflaschen öffnen, das Eingießen von Getränken aus einer Flasche oder Kanne in ein Glas bzw. eine Tasse, ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln wie Antirutschbrett oder sonstiger Gegenstände wie Spezialbesteck.
Selbständig:
Das Kind kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Es ist punktuelle Hilfe erforderlich, z. B. beim Öffnen einer Flasche oder beim Zerteilen von Obst, beim Schneiden von harten Nahrungsmitteln.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen, beispielsweise gelingt das Zerdrücken, Zerteilen von weichen Nahrungsmitteln wie Kartoffeln, Brot ohne Kruste. Das Kind kann Getränke nicht eingießen.
Unselbständig:
Das Kind kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[KF 4.4.8] Essen
Bereitgestellte, mundgerecht zubereitete Speisen essen
Dies beinhaltet das Aufnehmen, Zum-Mund-Führen, ggf. Abbeißen, Kauen und Schlucken von mundgerecht zubereiteten Speisen, die üblicherweise mit den Fingern gegessen werden, z. B. Brot, Kekse, Obst oder das Essen mit Gabel oder Löffel, ggf. mit speziellen Hilfsmitteln wie adaptiertem Besteck.
Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit die Notwendigkeit der ausreichenden Nahrungsaufnahme (auch ohne Hungergefühl oder Appetit) erkannt und die empfohlene, gewohnte Menge tatsächlich gegessen wird.
Das Einhalten von Diäten ist nicht hier, sondern unter Punkt KF 4.5.16 zu bewerten.
Die Beurteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Nahrungsaufnahme über eine Sonde bzw. parenteral erfolgt.
Selbständig:
Das Kind kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann überwiegend selbständig essen, benötigt aber punktuelle Anleitung, muss beispielsweise aufgefordert werden, mit dem Essen zu beginnen oder weiterzuessen. Es sind punktuelle Hilfen erforderlich, z. B. Zurücklegen aus der Hand gerutschter Speisen oder Besteck in die Hand geben.
Überwiegend unselbständig:
Die Nahrung muss größtenteils gereicht werden oder es ist ständige Anwesenheit der Pflegeperson erforderlich, beispielsweise zum Anhalten, langsam zu essen bzw. ausreichend zu kauen, u. a. bei Aspirationsgefahr oder weil aufwendig zur Nahrungsaufnahme motiviert oder diese lenkend begleitet werden muss.
Unselbständig:
Die Nahrung muss (nahezu) komplett gereicht werden. Als unselbständig zu bewerten sind auch Kinder, die nicht schlucken können.
[KF 4.4.9] Trinken
Bereitstehende Getränke aufnehmen, ggf. mit Gegenständen wie Strohhalm, Spezialbecher mit Trinkaufsatz
Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit die Notwendigkeit der Flüssigkeitsaufnahme (auch ohne ausreichendes Durstgefühl) erkannt und die empfohlene Menge tatsächlich getrunken wird.
Die Beurteilung der Selbständigkeit ist auch dann vorzunehmen, wenn die Flüssigkeitsaufnahme über eine Sonde bzw. parenteral erfolgt.
Selbständig:
Das Kind kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann selbständig trinken, wenn über das Bereitstellen hinaus ein Glas, eine Tasse oder Trinkflasche unmittelbar im Aktionsradius des Kindes positioniert oder wenn an das Trinken erinnert wird.
Überwiegend unselbständig:
Das Trinkgefäß muss immer wieder in die Hand gegeben oder es muss teilweise gehalten werden. Das Trinken erfolgt jedoch selbständig. Dies gilt auch, wenn die ständige Anwesenheit der Pflegeperson erforderlich ist, beispielsweise zum Anhalten, langsam zu trinken, u. a. bei Aspirationsgefahr oder weil das Kind zu jedem Schluck motiviert werden muss.
Unselbständig:
Getränke müssen (nahezu) komplett gereicht werden. Als unselbständig zu bewerten sind auch Kinder, die nicht schlucken können.
[KF 4.4.10] Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
Gehen zur Toilette, Hinsetzen und Aufstehen, Sitzen während der Blasen oder Darmentleerung, Intimhygiene und Richten der Kleidung
Die Beurteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn anstelle der Toilettenbenutzung eine Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt (z. B. Inkontinenzmaterial, Katheter, Urostoma, Ileo- oder Colostoma).
Selbständig:
Das Kind kann die Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann den größten Anteil der Aktivität selbständig durchführen. Personelle Hilfe kann sich beispielsweise beschränken auf einzelne Handlungsschritte wie:
- - nur Bereitstellen und Leeren des Toilettenstuhls (alternativ Urinflasche oder anderer Behälter),
- - nur Aufforderung oder Orientierungshinweise zum Auffinden der Toilette, Begleitung auf dem Weg zur Toilette,
- - nur Anreichen von Toilettenpapier oder Waschlappen, Intimhygiene nur nach Stuhlgang,
- - nur Unterstützung beim Hinsetzen, Aufstehen von der Toilette,
- - nur punktuelle Hilfe beim Richten der Bekleidung.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann einen geringen Anteil der Aktivität selbständig durchführen, z. B. zur Toilette gehen, Richten der Bekleidung oder Intimhygiene nur nach dem Wasserlassen.
Es ist ständige Anleitung oder Beaufsichtigung mit der Notwendigkeit des Eingreifens beim Aufsuchen und Benutzen der Toilette/des Toilettenstuhls erforderlich.
Unselbständig:
Das Kind kann sich nicht oder nur minimal an der Aktivität beteiligen.
[KF 4.4.11] Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
Bei Kindern unter 5 Jahren ist eine Beurteilung nicht erforderlich.
Besteht über dieses Alter hinaus noch eine relevante Inkontinenz oder Versorgung mit Dauerkatheter oder Urostoma, so ist die Beeinträchtigung der Selbständigkeit wie beim Erwachsenen zu bewerten.
Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen
Dazu gehört Inkontinenzsysteme wie Windeln oder Pants sachgerecht zu verwenden, nach Bedarf zu wechseln und zu entsorgen. Dazu gehört auch das Entleeren, Wechseln eines Urinbeutels bei Dauerkatheter oder Urostoma.
Die regelmäßige Einmalkatheterisierung ist nicht hier, sondern unter Punkt KF 4.5.10 zu erfassen.
Selbständig:
Das Kind kann Hilfsmittel selbständig benutzen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen, wenn Inkontinenzsysteme gereicht oder entsorgt werden oder das Kind an den Wechsel erinnert wird.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann sich am Wechsel der Inkontinenzsysteme beteiligen, z. B. diese nur entfernen.
Unselbständig:
Beteiligung ist nicht oder nur minimal möglich.
[KF 4.4.12] Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Bei Kindern unter 5 Jahren ist eine Beurteilung nicht erforderlich.
Besteht über dieses Alter hinaus noch eine relevante Inkontinenz oder Versorgung eines Enterostomas, so ist die Beeinträchtigung der Selbständigkeit wie beim Erwachsenen zu bewerten.
Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen
Dazu gehört Inkontinenzsysteme, z. B. Windeln, Pants, sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen.
Dazu gehört auch die Anwendung eines Analtampons, das Entleeren oder Wechseln eines Stomabeutels bei Enterostoma. Die Pflege des Stomas und der Wechsel einer Basisplatte ist unter KF 4.5.9 zu berücksichtigen.
Selbständig:
Das Kind kann Hilfsmittel selbständig benutzen.
Überwiegend selbständig:
Das Kind kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen, wenn Inkontinenzsysteme bereitgelegt und entsorgt werden oder das Kind an den Wechsel erinnert wird.
Überwiegend unselbständig:
Das Kind kann sich am Wechsel der Inkontinenzsysteme beteiligen, z. B. Mithilfe beim Wechsel eines Stomabeutels. Bei Vorliegen einer Stuhlinkontinenz sind Ressourcen beim Wechsel des Inkontinenzmaterials eher selten.
Unselbständig:
Beteiligung ist nicht oder nur minimal möglich.
[KF 4.4.13] Ernährung parenteral oder über Sonde
Ernährung über einen parenteralen Zugang (z. B. einen Port) oder über einen Zugang in Magen oder Dünndarm (PEG/PEJ)
Selbständig:
Das Kind führt die Versorgung ohne Fremdhilfe durch.
Wenn die Versorgung mit Hilfe erfolgt, werden folgende Ausprägungen unterschieden:
Nicht täglich, nicht auf Dauer:
Das Kind erhält zusätzlich zur oralen Nahrungsaufnahme Nahrung oder Flüssigkeit parenteral oder über Sonde, aber nur gelegentlich oder vorübergehend.
Täglich, zusätzlich zu oraler Ernährung:
Das Kind erhält in der Regel täglich Nahrung oder Flüssigkeit parenteral oder über Sonde und täglich oral Nahrung. Es wird zum Teil, aber nicht ausreichend über die orale Nahrungsaufnahme ernährt und benötigt zur Nahrungsergänzung bzw. zur Vermeidung von Mangelernährung täglich Sondenkost oder Flüssigkeit.
Ausschließlich oder nahezu ausschließlich:
Das Kind erhält ausschließlich oder nahezu ausschließlich Nahrung und Flüssigkeit parenteral oder über Sonde. Eine orale Gabe erfolgt nicht oder nur in geringem Maße zur Förderung der Sinneswahrnehmung.
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