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BSG 13.03.2023 - B 9 SB 41/22 B
BSG 13.03.2023 - B 9 SB 41/22 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Bewertung - Restless-Legs-Syndrom - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin - Beschluss vom April 2002 - analoge Bewertung zum Schlaf-Apnoe-Syndrom - Schlafstörung - erhöhte Tagesmüdigkeit - psychische Folgeerscheinungen
Normen
Anlage Teil B Nr 1 Buchst b VersMedV, Anlage Teil B Nr 3.1.2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 8.7 VersMedV, § 2 VersMedV, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Stralsund, 29. Mai 2019, Az: S 10 SB 103/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 8. September 2022, Az: L 3 SB 39/19, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40.
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Diesen Anspruch hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Die Höherbewertung des GdB der Klägerin auf 50 sei nicht gerechtfertigt aufgrund eines Einzel-GdB von 30 wegen Schwerhörigkeit/Tinnitus sowie insbesondere zweier nur schwacher Einzel-GdB von jeweils 20 wegen einer Lungenfunktionsstörung/allergischen Asthmas und eines Restless-Legs-Syndroms (RLS). Ein höherer Einzel-GdB für das RLS könne sich nur ergeben, wenn Schlafstörungen zu erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen Folgeerscheinungen wie Gereiztheit, Abgeschlagenheit oder sogar depressiven Stimmungen führten. Das habe der gehörte Sachverständige S in seinem Gutachten vom 12.8.2020 bei der Klägerin aber gerade nicht beschrieben (Urteil vom 8.9.2022).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
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Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie hält es für klärungsbedürftig, wie das RLS gemäß den (in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten) Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) einzuschätzen ist, weil diese die Erkrankung nicht explizit erwähnten.
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Indes setzt sich die Beschwerde nicht ausreichend mit dem einschlägigen Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion Versorgungsmedizin - vom April 2002 zur Beurteilung bei RLS und insbesondere seiner Rezeption in Rechtsprechung und Schrifttum auseinander. Fehlt es für die Bemessung des GdB an ausdrücklichen Vorgaben im Teil B der VMG, kann analog auf vergleichbare Bewertungen zurückgegriffen werden (Teil B Nr 1 Buchstabe b VMG). Nach dem vorgenannten Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats bietet sich eine analoge Bewertung des RLS mit anderen Hypersomnien wie dem Schlaf-Apnoe-Syndrom an. Denn auch beim RLS bestehen die teilhaberelevanten gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere in Schlafstörungen, erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen Folgeerscheinungen wie Gereiztheit, Abgeschlagenheit bis hin zu depressiven Verstimmungen (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion Versorgungsmedizin - vom April 2002, "Gutachtliche Beurteilung bei Restless-Legs-Syndrom", zitiert nach: Wendler, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Aufl 2020, S 237; ausführlich zum RLS Beneš, MedSach 2000, 120; Bayerisches LSG Urteil vom 26.9.2019 - L 18 SB 119/16 - juris RdNr 23, 31 f; dazu Westermann, jurisPR-SozR 23/2019 Anm 3 unter C und D; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 9.4.2020 - L 13 SB 91/18 - juris RdNr 20; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.12.2018 - L 13 SB 303/16 - juris RdNr 19 f). Wegen des Charakters der VMG auch als antizipierte Sachverständigengutachten hat sich das LSG zutreffend von diesen Vorgaben des Ärztlichen Sachverständigenbeirats als fachlich verantwortlichem Urheber der VMG leiten lassen (vgl BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 27). Dementsprechend hat es eine höhere GdB-Bewertung an erhöhte Tagesmüdigkeit und psychische Folgeerscheinungen von Schlafstörungen geknüpft und diese bei der Klägerin verneint. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum sich die von ihr aufgeworfene Frage nicht wie vom LSG mithilfe der Vorgaben des Ärztlichen Sachverständigenbeirats und ggf denjenigen der VMG für die Bewertung weiterer vergleichbarer Gesundheitsstörungen beantworten lässt (vgl BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 SB 4/20 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.1.2020 - B 9 SB 28/19 B - juris RdNr 7). Allein der Verweis auf eine ältere, für die Klägerin nach ihrer Ansicht günstigere Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.1.2015 (L 13 SB 52/11) genügt den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.
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Ob das LSG die genannten Grundsätze zutreffend auf den Fall der Klägerin angewandt hat, ist im Übrigen eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Diese ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.5.2022 - B 9 SB 75/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 26.1.2017 - B 9 V 72/16 B - juris RdNr 14).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kaltenstein
Othmer
Röhl
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