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BSG 26.05.2021 - B 6 KA 51/20 B
BSG 26.05.2021 - B 6 KA 51/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen - fehlende Rechtsprechung zur Vereinbarkeit des Honorarverteilungsmaßstabes mit der UN-Behindertenrechtskonvention - Erforderlichkeit einer konkreten Auseinandersetzung mit einem möglichen Konventionsverstoß
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 87 SGB 5, Art 5 UNBehRÜbk, Art 27 UNBehRÜbk, Art 3 Abs 3 S 2 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 12. Oktober 2018, Az: S 10 KA 3188/17
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 2. Dezember 2020, Az: L 5 KA 473/19, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 7898,54 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für die Quartale 1/2015 bis 4/2015.
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Sie ist Fachärztin für Augenheilkunde und seit 1997 mit vollem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Für sie ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) wies der Klägerin für die streitbefangenen Quartale jeweils ein Regelleistungsvolumen (RLV) und ein Qualifikationsbezogenes Zusatzvolumen (QZV) zu (Bescheide vom 16.12.2014, 11.3.2015, 11.6.2015 und 9.9.2015) und setzte das jeweilige Honorar fest (Bescheide vom 15.7.2015, 15.10.2015, 15.1.2016 und 15.4.2016). Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe eine höhere Vergütung für die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen zu. Die im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der beklagten KÄV geregelten Mengenbegrenzungsregelungen (RLV und QZV) dürften für sie keine Anwendung finden. Denn den Maßnahmen liege das Leitbild zugrunde, dass der leistungserbringende Arzt zumindest durchschnittlich leistungsfähig und in der Lage sei, seine ärztliche Tätigkeit übermäßig auszudehnen. Dies sei bei ihr nicht der Fall. Aufgrund ihrer Behinderung sei sie - dauerhaft - nur unterdurchschnittlich leistungsfähig. Sie könne regelmäßig nicht einmal 2/3 der durchschnittlichen Fallzahlen der Fachgruppe der Augenärzte erreichen. Die Anwendung der Mengenbegrenzungsregelungen sei somit in ihrem Fall unverhältnismäßig und auch existenzbedrohend.
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Die gegen die Zuweisung von RLV und QZV sowie gegen die Honorarbescheide gerichteten Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 8.5.2017). Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 12.10.2018 und Beschluss des LSG vom 2.12.2020). Das LSG hat ausgeführt, die Beklagte habe mit Erlass der Zuweisungs- und Honorarbescheide die Vorgaben des ab 1.1.2015 geltenden HVM und dabei insbesondere die Vorgaben zur Ermittlung des RLV und des QZV je Arzt eingehalten und auf dieser Grundlage das jeweilige Honorar festgesetzt. Die maßgebenden Vorschriften im HVM seien nicht verfassungswidrig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen Art 3 GG vor. Grundsätzlich habe das BSG (Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 28/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 18 RdNr 21) Honorarbegrenzungsregelungen sowohl in Gestalt von individualbezogenen Regelungen als auch in der - hier praktizierten - Form von RLV gebilligt. Ärzte ohne Behinderungen und Ärzte mit Behinderungen erbrächten grundsätzlich identische Leistungen, was eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Vergütung gebiete. Insoweit könne dahinstehen, ob die Leistungsfähigkeit der Klägerin tatsächlich gemindert sei. Denn eine geringere Leistungsfähigkeit wirke sich für die Frage der Anwendung von Mengenbegrenzungen nicht aus. Das RLV und die hierauf gestützte Quotierung orientiere sich an den Fallzahlen des Vorjahresquartals, dh am tatsächlichen Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des einzelnen Arztes in diesem Quartal. Je höher die Fallzahl des Arztes sei, desto höher sei grundsätzlich - vorbehaltlich der im HVM geregelten fallzahlbedingten Abstaffelungen und Fallzahlzuwachsbegrenzungen - auch das RLV des Arztes im Folgejahr. Insoweit bestünden keine Unterschiede zwischen Ärzten mit Behinderung und Ärzten ohne Behinderung. Auch soweit aufgrund von Leistungseinschränkungen eine geringere Leistungsfähigkeit des Arztes bestehe, sei eine Herausnahme aus den Mengenbegrenzungsregelungen nicht geboten. Die den Ärzten ohne behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen möglichen Fallzahlsteigerungen hätten zur Folge, dass diese unter eine noch höhere Mengenbegrenzung fielen und höhere Abstaffelungen hinnehmen müssten. Im Übrigen sei es der Klägerin möglich, ihren Versorgungsauftrag zu reduzieren und so den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen. Denn die Fallzahl, die der Bemessung des RLV zugrunde gelegt werde, werde nach Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 28/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 18 RdNr 23) bei der Reduzierung des Versorgungsauftrages nicht angepasst.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG) geltend.
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II. A. Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
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1. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung eine grundsätzliche Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfG Beschluss vom 14.6.1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG Beschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser Anforderung vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Zudem muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Dem wird die Beschwerde der Klägerin nicht gerecht.
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Die Klägerin hält folgende Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam:
"(1) Unterscheiden sich Ärzte mit Behinderungen, die behinderungsbedingt nicht in der Lage sind, die durchschnittliche Behandlungsfallzahl ihrer Arztgruppe zu erreichen, so wesentlich von anderen Ärzten derselben Arztgruppe, dass die Honorarverteilungsgerechtigkeit eine unterschiedliche Behandlung bei der Honorarverteilung verlangt?
(2) Sind die nach § 87b Abs. 2 SGB V (idF des GKV-VStG v. 22.12.2011) grundsätzlich geforderten und in den HVM 2013 Baden-Württemberg enthaltenen Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit der Leistungserbringer auch bei Ärzten gerechtfertigt und anzuwenden, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die durchschnittlichen Behandlungsfallzahlen zu erreichen?
(3) Verlangen Art. 3 Abs. 1, 3 Satz 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG i.V.m. Art. 3 lit. b, c, Art. 5, Art. 27 UN-BRK abweichende Sonderregelungen in den Honorarverteilungsmaßstäben nach § 87b Abs. 1 SGB V (idF des GKV-VStG v. 22.12.2011) für Ärzte mit Behinderungen, die aufgrund ihrer Behinderung die durchschnittlichen Behandlungsfallzahlen nicht erreichen können?"
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Die Fragen der Klägerin zielen ungeachtet der verschiedenen Fassungen im Kern auf den Aspekt, ob die im Bezirk der Beklagten geltenden Regelungen im HVM zur Honorarbegrenzung verfassungsgemäß sind, weil sie keine Sonderregelungen für Ärzte mit behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen vorsehen und diese Ärzte insbesondere nicht von der Anwendung der Mengenbegrenzungsregelungen ausgenommen werden. Soweit die Klägerin mit ihren aufgeworfenen Fragen damit Grundrechtsverstöße - insbesondere einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1, Abs 3 Satz 2 GG - rügen will, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen. Denn wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 45/17 B - juris RdNr 8 mwN). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in willkürlicher Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2017 - B 5 R 202/17 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.12.2018 - B 9 V 13/18 B - juris RdNr 10). Hieran fehlt es.
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Die Klägerin benennt zwar die ihrer Auffassung nach (möglicherweise) verletzten Grundgesetznormen (Art 3 Abs 1 und Abs 3 Satz 2, Art 12 Abs 1, Art 14 GG), jedoch findet die gebotene Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu diesen Normen nicht statt. So beschäftigt sich die Beschwerdebegründung weder allgemein mit den Fragen zur Differenzierung in Bezug auf die Rechtsfolgen gleicher bzw ungleicher Sachverhalte iS des Art 3 Abs 1 GG noch geht sie auf die Rechtsprechung des BVerfG ein, wonach Art 3 Abs 1 GG nicht schon dann verletzt ist, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die ihm gestattet sind, nicht vornimmt, sondern erst dann, wenn ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte fehlt (BVerfG Beschluss vom 23.3.1994 - BVerfGE 90, 226, 239; BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 = juris RdNr 124). Die Klägerin beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, dass sie - als Ärztin mit behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen - gleichbehandelt werde "mit allen anderen Ärzten ihrer Arztgruppe …, die ebenfalls weniger Behandlungsfälle abgerechnet haben als der Durchschnitt". Soweit diese Gleichbehandlung als Verstoß gegen die Honorarverteilungsgerechtigkeit zu werten sei, wären die angefochtenen Bescheide zu korrigieren.
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Auch der allgemeine Hinweis in der Beschwerdebegründung auf das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG hilft nicht weiter. Zwar stellt die Klägerin - unter Benennung von zwei Entscheidungen (BVerfG Beschluss vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - juris; Beschluss vom 29.1.2019 - 2 BvC 62/14 - BVerfGE 151, 1) - die Rechtsprechung des BVerfG zutreffend dar, wonach Art 3 Abs 3 Satz 2 GG außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag beinhaltet, der einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten vermittelt (BVerfG Beschluss vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - juris RdNr 35). Dass die Klägerin hier durch die Honorarregelungen des HVM an einer gleichberechtigten Teilhabe als Ärztin an der vertragsärztlichen Versorgung gehindert würde und daher Art 3 Abs 3 Satz 2 GG eine besondere Behandlung bei der Honorarverteilung geböte, legt sie aber nicht dar.
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Zu näheren Darlegungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als die Klägerin nicht etwa die Berücksichtigung ihrer Behinderung bei der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit - zB im Kontext der Mitwirkung am Bereitschaftsdienst oder bei der Zulassung von Assistenzleistungen - verlangt, sondern geltend macht, ihre Leistungen aus RLV und QZV müssten allein deshalb mit einem höheren Fallwert vergütet werden, weil ihre Fallzahl behinderungsbedingt unterdurchschnittlich sei. Wenn ein dahingehender Anspruch bestünde, könnte das Auswirkungen auch auf die punktzahlmäßige Bewertung von im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen verzeichneten Leistungen haben, weil jeder Bewertung eine Vorstellung davon zugrunde liegt, wieviel Zeit ein Arzt durchschnittlich für die Erbringung benötigt. Ob und ggf wie dem Umstand, dass ein Arzt behinderungsbedingt mehr Zeit benötigt, im Rahmen des vertragsärztlichen Vergütungssystems Rechnung getragen werden könnte, hätte zumindest ansatzweise vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zu Art 3 Abs 3 Satz 2 GG erläutert werden müssen. Nicht zuletzt hätte es in diesem Kontext - insbesondere zur Darstellung der Entscheidungserheblichkeit der gestellten Rechtsfragen - auch Darlegungen zu den Auswirkungen der behinderungsbedingten Einschränkungen der Klägerin bedurft, die nach ihren Angaben dazu führen, dass sie "nicht einmal 2/3 der durchschnittlichen Behandlungsfallzahlen" der Fachgruppe der Augenärzte erreichen kann. Allein die Angabe, dass ein GdB von 60 anerkannt ist, sagt nichts darüber aus, ob und ggf in welcher Weise damit Leistungseinschränkungen im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind, die das Nichterreichen der durchschnittlichen Fallzahlen bedingen.
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Auch soweit die dritte der von der Klägerin formulierten Fragen neben der Frage der Vereinbarkeit des HVM mit verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Vereinbarkeit der Regelungen mit Art 5 und Art 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) zielt, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen. Zwar trifft es zu, dass zu dieser Frage bisher keine Rechtsprechung des BSG vorliegt, jedoch durfte es die Klägerin nicht bei dieser Feststellung und der impliziten Behauptung eines - möglichen - Konventionsverstoßes belassen. Vielmehr hätte es ihr oblegen, sich unter Würdigung der zur Bedeutung der UN-BRK in Bezug auf die Anwendung einfachen Bundesrechts im allgemeinen bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dem Wortlaut des Art 5 und Art 27 UN-BRK auseinanderzusetzen und die konkrete Möglichkeit eines Konventionsverstoßes nachvollziehbar darzulegen. Inwieweit Bestimmungen der UN-BRK geeignet sind, unmittelbare innerstaatliche Rechtsansprüche zu begründen, erörtert die Klägerin aber ebenso wenig wie die Ableitung der Begründung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Einzelnen aus den Regelungen der UN-BRK. Auch wird nicht dargetan, dass die Voraussetzungen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung in Bezug auf das in Art 27 UN-BRK angesprochene Recht der Menschen mit Behinderung auf gleichberechtigten Zugang zu Arbeit und Beschäftigung - hier im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf ein höheres vertragsärztliches Honorar - vorliegen könnten (vgl zu den Darlegungserfordernissen in Bezug auf eine Verletzung der UN-BRK wegen mittelbarer Diskriminierung von behinderten Menschen BSG Beschluss vom 26.6.2018 - B 11 AL 20/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 22.1.2021 - B 13 R 177/19 B - juris RdNr 23). Gleiches gilt für die weitere, von der Klägerin herangezogene Bestimmung des Art 5 UN-BRK ("Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung"). Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art 5 UN-BRK (BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 29 ff).
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2. Soweit die Klägerin Verfahrensmängel im Hinblick auf die Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs 4 Satz 1 und 2 SGG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) rügt, ist die Beschwerde unbegründet. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Ändert sich nach einer solchen Anhörung die Prozesslage wesentlich, etwa durch eine entsprechende Äußerung des betroffenen Beteiligten, so hat eine erneute Anhörung zu erfolgen (BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 9/13 B - juris RdNr 4 mwN). Diese Grundsätze hat das LSG hier hinreichend beachtet.
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a. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüft werden (BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 9; BSG Beschluss vom 23.3.2016 - B 9 SB 83/15 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 3 RdNr 11). Das Vorliegen einer solchen Fehleinschätzung ist anhand einer Gesamtschau zu beurteilen und nur zu bejahen, wenn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist (vgl zB BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f; BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; BSG Beschluss vom 2.7.2015 - B 1 KR 15/15 B - BeckRS 2015, 70009 RdNr 16; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 15).
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In diesem Sinne sind nach dem Sach- und Streitstand des Rechtsstreits und seinen Begleitumständen - entgegen der Auffassung der Klägerin - Ermessensfehler des LSG ausgehend von seinem materiell-rechtlich eingenommenen Rechtsstandpunkt in Bezug darauf, eine mündliche Verhandlung nicht vorzusehen, weil die entscheidungserheblichen Fragen bereits im Erörterungstermin am 9.10.2019 angesprochen wurden, nicht erkennbar. Hierfür ist es jedenfalls nicht ausreichend, dem Rechtsstreit eine besondere Bedeutung zuzuschreiben, weil das LSG "erstmals darüber zu entscheiden" hat, "ob die allgemeinen Regeln des HVM uneingeschränkt auch bei einer Ärztin mit Behinderungen Anwendung finden können". Das LSG hatte insoweit nicht über - im Verhältnis zur ersten Instanz - neue Tatsachen bzw Gesichtspunkte oder neue Rechtsfragen zu entscheiden (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 9 V 38/18 B - juris RdNr 10). Soweit bei der Ermessensentscheidung auch die prozessrechtliche Garantie des Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK zu berücksichtigen ist (vgl hierzu ausführlich BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 7), wonach grundsätzlich ein Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in mindestens einer Instanz besteht, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler, da eine mündliche Verhandlung vor dem SG stattgefunden hat. Auch eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer, die gegen ein vereinfachtes Verfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG sprechen kann (vgl BSG Beschluss vom 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 8), liegt nicht vor.
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b. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist auch eine ordnungsgemäße Anhörung iS des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG erfolgt. Die Anhörungsmitteilung, die vor der Entscheidung nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zu ergehen hat, muss für die Beteiligten unmissverständlich sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll und dass hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (zu den Voraussetzungen einer Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vgl BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 3 RdNr 12; BSG Beschluss vom 21.9.2010 - B 2 U 145/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 10 RdNr 7). Jedenfalls bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten bedarf es zudem des Hinweises, dass die Zurückweisung der Berufung und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt ist (BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 SB 19/97 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 7 S 18 f; BSG Beschluss vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 8; Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 14.5.2021, § 153 RdNr 105). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das LSG hat in der Anhörungsmitteilung vom 30.10.2020 formuliert, dass im Hinblick auf den am 9.10.2019 durchgeführten Erörterungstermin darauf hingewiesen werde, dass die angefochtene Entscheidung des SG nicht zu beanstanden sei. Das LSG könne die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. In Ansehung der im Erörterungstermin aufgezeigten Sach- und Rechtslage werde erwogen, über die Berufung der Klägerin im Beschlusswege zu entscheiden. Damit war hinreichend deutlich erkennbar, dass eine Zurückweisung der Berufung beabsichtigt war. Offenbleiben kann daher, ob eine nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG überhaupt eine Gehörsverletzung darstellen kann, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung zu unterstellen wäre (verneinend BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 8).
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
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C. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist.
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