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BSG 31.07.2018 - B 5 R 128/17 B
BSG 31.07.2018 - B 5 R 128/17 B - Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Revision - Verfahrensmangel - Fehlen von Entscheidungsgründen
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Düsseldorf, 14. Juni 2016, Az: S 26 R 134/16, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Januar 2017, Az: L 4 R 584/16, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Mit Beschluss vom 13.1.2017 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20.1.2017) hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Nachzahlung einer Altersrente aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters ab 1.7.1997 verneint und die Berufung gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 14.6.2016 zurückgewiesen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.4.2017 Beschwerde zum BSG eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.1.2018 begründet. Der Kläger macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.
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Die Beschwerdebegründung ist zwar fristgerecht erfolgt. Die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des LSG enthielt neben dem Hinweis, dass die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen ist, den sich daran anschließenden Satz: "Die Beschwerdefrist beträgt für den Kläger drei Monate, weil die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes erfolgt." Wegen dieser teilweise falschen (der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seinen Kanzleisitz im Inland), jedenfalls aber missverständlichen Rechtsmittelbelehrung galt für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Jahresfrist nach § 66 Abs 2 SGG (vgl BSG SozR 3-1500 § 66 Nr 5). Diese endete am Montag, den 22.1.2018. Die Beschwerdebegründung vom 22.1.2018 ging per Telefax am selben Tag beim BSG ein.
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Jedenfalls genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der im Gesetz abschließend umschriebenen Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 SGG) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (ab-strakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger trägt als Rechtsfrage vor, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst:
"Ist eine restriktive Verwaltungspraxis der Beklagten, die sich durch spätere klarstellende Entscheidungen des Bundessozialgerichts als unrichtig herausstellt, sich zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung aber als im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte stehend darstellt, eine rechtswidrige Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs?"
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Es fehlt jedenfalls an den erforderlichen Darlegungen zur (generellen) Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik. Der Kläger beschränkt sich darauf, zusammenfassend die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wiederzugeben und dieser unter Berufung auf (ständige/aktuelle/oberstgerichtliche) Rechtsprechung und Literatur seine eigene Rechtsauffassung und deren Auswirkungen auf die Entscheidung des Einzelfalles entgegen zu halten. Er befasst sich folglich mit der von ihm formulierten Frage nach der Art eines Revisionsurteils (etwa: "Diese Rechtsauffassung hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht Stand.") und verkennt damit gleichermaßen die Funktion der Nichtzulassungsbeschwerde, ein künftiges Revisionsverfahren erst statthaft zu machen, wie deren konkrete Anforderungen. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im vorliegenden Zusammenhang hätte indessen eine vollständige Darstellung der bisher vorhandenen Rechtsprechung des BSG und ein konkretes Eingehen darauf erfordert, warum sich hieraus - nicht wenigstens mittelbar - eine Beantwortung auch der mit der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragestellung zum Begriff der "rechtswidrigen Pflichtverletzung … im Sinne des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs" ergibt. Hierzu genügt es nicht, lediglich einzelnen vom LSG zu bestimmten Aspekten zitierten Judikaten ohne nähere Darlegung von rechtlichen Aussagen und Entscheidungszusammenhang verneinend entgegen zu treten.
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Der Kläger hat auch keinen Erfolg, soweit er der Verneinung eines Herstellungsanspruchs in der Sache entgegentritt. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch des Klägers auch deshalb verneint, weil es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der von dem Kläger angenommenen Pflichtverletzung der Beklagten und den nachteiligen Folgen für den Versicherten bzw für den Kläger als dessen Rechtsnachfolger fehle. Das LSG hat dazu ausgeführt, ohne konkrete Anhaltspunkte könne die vom Kläger behauptete, durch die Beklagte begründete (Fehl-)Einschätzung der Erfolgsaussichten des früheren Rentenantrags nicht als maßgebliche Ursache für die Rücknahme dieses Antrags durch den Versicherten im Juli 2004 angenommen werden. Nach den für das Revisionsgericht bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG hat der Bevollmächtigte des Klägers selbst als Grund für die Rücknahme die fehlende Mitwirkung des Versicherten am Verfahren angegeben. Der Kläger setzt dem lediglich entgegen, das LSG habe rechtsfehlerhaft in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, es fehle an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden und maßgeblich für die Nichtweiterverfolgung seines Rentenantrags sei "nach aller Lebenswahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall einzig und allein die restriktive Gesetzesauslegung und damit die objektiv fehlerhafte Verwaltungspraxis der Beklagten" gewesen. Weder der Versicherte noch der Kläger hätten persönliche Umstände für eine Nichtweiterverfolgung des Rentenantragsverfahrens vorgetragen noch anderweitig zu erkennen gegeben, dass andere Umstände als die restriktive Rechtsauslegung durch die Beklagte hier in Frage kommen könnten. Dabei handelt es sich ausschließlich um ein tatsächliches Vorbringen, das zur Darlegung der Klärungsfähigkeit ungeeignet ist (vgl BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 11 AL 187/08 B - Juris RdNr 5). Allein mit einem solchen Vortrag, das Berufungsgericht habe im Einzelfall falsch entschieden, lässt sich die Grundsatzrüge nicht begründen (vgl BSG Beschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 27/06 B - Juris RdNr 13). Die tatsächlichen Feststellung des LSG, der Bevollmächtigte des Klägers habe als Grund für die Rücknahme des Rentenantrags durch den Versicherten dessen fehlende Mitwirkung angegeben, ist in der Beschwerdebegründung auch nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden (siehe dazu die weiteren Ausführungen unter 2.).
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2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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Der Kläger trägt dazu vor, das LSG habe einen "widersprüchlichen, lückenhaften, mit großen Darstellungsmängeln behafteten Tatbestand" formuliert, der eine Unverständlichkeit der Entscheidungsgründe zur Folge habe. Damit habe das LSG "§ 163 SGG in Verbindung mit § 136 Nr. 6 SGG" verletzt. Es liege ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO vor. Der Kläger begründet dies mit den Ausführungen des LSG, es liege keine Pflichtverletzung als Voraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor. Das LSG habe sich dabei auf nur zwei begründende Sätze beschränkt und lediglich auf den Inhalt seines Urteils vom 6.2.2015 (L 4 R 1017/13) sowie zweier Urteile des 14. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2013 (L 14 R 250/13) und vom 26.2.2016 (L 14 R 779/15) verwiesen. Aus welchen Gründen das LSG eine Pflichtverletzung im Einzelfall verneint habe, lasse sich nicht erkennen, zumal die zitierten Entscheidungen zu Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangen seien. Jedenfalls handele es sich bei einer solchen pauschalen, völlig unkonkreten Verweisung auf andere Entscheidungen ohne Angabe von Randnummern um eine unzulässige Bezugnahme.
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Nach § 547 Nr 6 ZPO iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Soweit der Kläger eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG und sinngemäß auch des § 128 Abs 1 S 2 SGG rügt, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Die Begründungspflicht gemäß § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist nämlich nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG Urteil vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R - SozR 4-4300 § 223 Nr 1 und Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist vielmehr nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl BVerwG Beschluss vom 5.6.1998 - 9 B 412/98 - Buchholz 310 § 138 Ziff 6 VwGO Nr 32 und Urteil vom 28.11.2002 - 2 C 25/01 - BVerwGE 117, 228), oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG vom 12.2.2004 aaO). Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die Begründung des LSG den Tenor seiner Entscheidung nicht trage. Dies wäre insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass das LSG - wie bereits ausgeführt - den Anspruch des Klägers auch deshalb verneint hat, weil es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der von dem Kläger angenommenen Pflichtverletzung der Beklagten und den nachteiligen Folgen für den Versicherten bzw für dessen Rechtsnachfolger fehlte. Die Annahme, dass die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen habe, war deshalb nicht maßgebend für die Verneinung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs und damit nicht streitentscheidend.
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Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, es liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG vor, hat er ebenfalls keinen Verfahrensfehler den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechend bezeichnet. Zur Begründung gibt der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen im Berufungsverfahren wörtlich wieder aus den Schriftsätzen vom 18.8.2016, 30.12.2016 und 9.1.2017 zum Vorliegen eines "rechtswidrigen Verhaltens (Pflichtverletzung)" der Beklagten, indem "das Recht falsch ausgelegt wurde" und zur "mittelbaren Einschränkung der sozialen Rechte" zur Begründung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Der Kläger beschränkt sich auf den Vortrag, das LSG habe es rechtsfehlerhaft versäumt, sich mit seinem Vorbringen auseinanderzusetzen. Ausführungen dazu, inwieweit die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht (vorliegend ausgehend von der Auffassung, es fehlte an der notwendigen Kausalität) auf dem geltend gemachten Mangel beruhen kann, enthält die Beschwerdebegründung ebenso wenig wie zur weiteren Voraussetzung einer erfolgreichen Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Hinsichtlich der weiteren gerügten Gehörsverletzung, die Ausführungen des LSG zur Kausalität ließen eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren nicht erkennen und aus dem Vortrag des Klägers sei "klar ersichtlich" gewesen, dass der Versicherte nicht freiwillig auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet habe, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Bezeichnung eines Verfahrensmangels im genannten Sinne. Allein der Umstand, dass das LSG den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet im Übrigen keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).
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Sollte der Kläger rügen wollen, dass die tatsächlichen Umstände der Rücknahme des Rentenantrags nicht ausreichend aufgeklärt sind (siehe seinen Hinweis auf RdNr 55 im Urteil des BSG vom 6.3.2003 (B 4 RA 38/02 R) und darauf, dass ein Versicherter in freier Entscheidung auf die Geltendmachung von Rechten verzichten muss), hat er für eine formgerechte Rüge einer Verletzung des § 103 SGG schon keinen Beweisantrag benannt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Soweit der Kläger insgesamt geltend macht, es liege ein "fehlerhaftes Urteil vor, welches in der Revisionsinstanz aufgehoben werden muss", kann allein eine - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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