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BSG 05.07.2018 - B 13 R 32/15 BH
BSG 05.07.2018 - B 13 R 32/15 BH - Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung in der Hauptsache ohne vorherige Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Normen
§ 62 Halbs 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 160 SGG, § 114 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 8. April 2010, Az: S 2 R 1607/09, Gerichtsbescheid
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 27. Oktober 2015, Az: L 5 R 286/10, Urteil
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.1999 hinaus verneint.
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Die Klägerin arbeitete zuletzt als Sekretärin und Sachbearbeiterin in der Fahrschule ihres Ehemannes. Vom 31.3.1996 bis 31.12.1999 bezog sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihr Weitergewährungsantrag wurde mit Bescheid vom 4.2.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.2.2001 abgelehnt. Dagegen beschritt die Klägerin erfolglos den Rechtsweg. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG nahm die Klägerin die Klage zurück.
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Ihr Antrag auf Überprüfung der og Bescheide wurde mit Bescheid vom 8.1.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2009 zurückgewiesen; auch Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat in seinem Urteil vom 27.10.2015 ein Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Richter des Senats als offensichtlich unzulässig verworfen. Der Bescheid vom 4.2.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.2.2001 sei rechtmäßig, weil die Klägerin noch in der Lage gewesen sei, acht Stunden täglich ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Büroangestellte auszuüben. Zu prüfen sei lediglich, ob die Weitergewährung damals zu Recht abgelehnt worden sei. Über den zugleich mit der Überprüfung gestellten Antrag, die Leistung ab einem späteren Zeitpunkt zu beziehen, habe die Beklagte ausdrücklich noch nicht entschieden. Das damalige vollschichtige Restleistungsvermögen für die Tätigkeit als sachbearbeitende Bürokraft ergebe sich unter Berücksichtigung der in den vorangegangenen Verfahren eingeholten Gutachten. Anhaltspunkte dafür, dass diese unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zustande gekommen bzw an das Gericht übermittelt worden oder unverwertbar seien, seien nicht ersichtlich. Selbst wenn nur das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten vom November 2000 und der Rehabilitationsentlassungsbericht vom Dezember 1999 herangezogen würden, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Rüge der Klägerin, dass die Widerspruchsbescheide vom 15.2.2001 und vom 4.8.2009 nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden seien, führe nicht zu deren Nichtigkeit. Dieser Mangel habe die Entscheidung nicht beeinflusst, da die Beklagte auch im anschließenden Verfahren an der Argumentation der Bescheide festgehalten habe.
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Die Klägerin hat gegen das am 28.11.2015 zugestellte Urteil mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.12.2015 (Eingang beim BSG am 23.12.2015) Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Sie rügt, dass das LSG das Recht unrichtig angewandt und auch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. In dem angegriffenen Urteil sei gleichzeitig über ihre Anträge auf Ablehnung der Richter wegen Befangenheit entschieden worden. Mit Schreiben vom 22.10.2015, das die Klägerin zum Gegenstand ihrer Begründung macht, habe sie jeden einzelnen Richter des mit dem Verfahren betrauten LSG-Senats wegen Besorgnis des Befangenheit abgelehnt. Zugleich hat sie in diesem Schreiben gerügt, dass keine Urschrift des Widerspruchsbescheids vom 15.2.2001 mit Originalunterschriften, sondern nur ein Entwurf existiere. Sie habe nur eine beglaubigte Abschrift mit falscher Rechtsmittelbelehrung erhalten. Da damit keine Entscheidung über den Widerspruch vorliege, sei auch keine Frist in Gang gesetzt worden. Das gesamte Verfahren sei deshalb rechtswidrig zustande gekommen. Ihr seien außerdem mit gerichtlichem Schreiben vom 22.10.2015 Fahrtkosten zur Verhandlung bewilligt worden; sie sei aber nicht darüber belehrt worden, dass die Einlassung ins Verfahren negative Folgen bezüglich ihrer Ablehnungsanträge haben könne. Allein dies begründe die Besorgnis der Befangenheit. Ihr sei zudem keine Akteneinsicht in die PKH-Akten gewährt worden; über ihren PKH-Antrag sei nicht entschieden worden. Außerdem rügt sie die überlange Verfahrensdauer.
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II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.
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Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.
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Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
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Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs auch unter Berücksichtigung der Schreiben der Klägerin vom 22.10.2015 und 22.12.2015 nicht erkennbar.
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1. Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Insbesondere ist bereits geklärt, dass nur besonders schwerwiegende und offenkundige Formfehler des Widerspruchsbescheids zu dessen Nichtigkeit führen können (vgl BSG vom 14.12.1994 - 4 RLw 4/93 - BSGE 75, 241 = SozR 3-5850 § 1 Nr 1).
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2. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass eine Abweichung des Berufungsurteils von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.
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3. Es sind auch keine Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf denen die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte.
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a) Ein Verfahrensmangel liegt nicht deshalb vor, weil die von der Klägerin abgelehnten Richter selbst über ihren Ablehnungsantrag im Urteil entschieden haben. Über den Ablehnungsantrag ist zwar grundsätzlich ohne die abgelehnten Richter durch die nach der Geschäftsordnung berufenen Vertreter zu entscheiden. Art 101 Abs 1 S 2 Grundgesetz (GG) lässt aber in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu (stRspr, vgl ua BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - Juris RdNr 7, 10; vgl BVerfG <Beschluss> vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - Juris RdNr 20 ff mwN). Eine solche Selbstentscheidung gerät mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl BVerfG <Beschluss</em> > vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 - BVerfGK 5, 269, 281 f, Juris RdNr 54). In diesem Sinne unzulässig bzw rechtsmissbräuchlich sind etwa die pauschale Ablehnung des ganzen Spruchkörpers und die Ablehnung als taktisches Mittel zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke (vgl BVerfG <Kammerbeschluss> vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - Juris RdNr 19; BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10b, 10c).
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So liegt es hier. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 22.12.2015 "jeden einzelnen Richter des mit dem Verfahren und dem PKH-Verfahren betrauten Senates" abgelehnt. Ihr zugleich gestellter Antrag, die Namen der Richter mitzuteilen, damit sie für die Ablehnung benannt werden könnten, ändert nichts daran, dass eine pauschale Ablehnung ohne individualisierten Bezug vorliegt. Soweit sie insbesondere die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit des bisherigen Verfahrens zur Begründung anführt, verwendet sie das Mittel der Richterablehnung erkennbar in der Absicht, sich gegen die Rechtsauffassung der bislang befassten Richter zu wehren, um die eigene Position durchzusetzen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Gründe dargetan wären, die dafür sprächen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit bzw Verfahrensdauer gerade auf einer unsachlichen Einstellung der Richter oder auf Willkür beruhen würde (vgl BVerfG <Beschluss> vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 - BVerfGK 5, 269, Juris RdNr 63; BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 13; BFH vom 16.1.2007 - VII S 23/06 (PKH) - Juris RdNr 7; BVerwG vom 16.10.2007 - 2 B 101/07 - Juris RdNr 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10b). Solche Gründe sind hier aber nicht ersichtlich.
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Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit aus einem Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts ableiten möchte. Unabhängig davon entspräche der von ihr vermisste richterliche Hinweis, dass sie sich mit dem Erscheinen zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingelassen hätte und damit ihre Befangenheitsanträge nichtig geworden wären, schon nicht der Rechtslage. Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht ein, wenn sich die Beteiligte erst nach der bereits erfolgten Ablehnung der Richter auf die weitere Verhandlung einlässt (vgl BGH vom 26.4.2016 - VIII ZB 47/15 - Juris RdNr 14).
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b) Die sinngemäße Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) der Klägerin, weil über ihren PKH-Antrag nicht entschieden worden sei, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen, der durch einen Rechtsanwalt nach dessen Beiordnung mit Aussicht auf Erfolg dargelegt werden könnte. Wie sich aus der der Klägerin am 28.11.2015 zugestellten Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27.10.2015 ergibt, ist der Antrag durch Beschluss vom selben Tag abgelehnt worden. Wenn die Klägerin vorträgt, sie habe mangels Einsichtsgewährung in die PKH-Akten nicht überprüfen können, ob alle Unterlagen zum PKH-Antrag vollständig seien, so kommt es darauf nicht an. Denn der PKH-Antrag ist mangels Erfolgsaussichten und nicht aufgrund fehlender wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnt worden.
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Aus dem Umstand, dass das LSG nicht vor der Entscheidung in der Hauptsache über den PKH-Antrag entschieden hat, folgt hier ebenso kein mit Aussicht auf Zulassung der Revision darlegbarer Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Auch wenn das Hinausschieben der Entscheidung über den PKH-Antrag als verfahrensfehlerhaft anzusehen sein mag, kann darin nur dann eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen, wenn sich die Verzögerung der Entscheidung zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hätte und ihr deshalb eine sachgerechte Prozessführung vorenthalten worden wäre (vgl BSG vom 25.7.2013 - B 14 AS 101/13 B - Juris RdNr 9; BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 10). Dies ist nicht erkennbar. Die Klägerin ist zur Zeit der Antragstellung auf PKH am 16.3.2012 anwaltlich vertreten gewesen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat eine umfangreiche Begründung vorgelegt. Seit der Mandatsniederlegung durch den Rechtsanwalt hat sich eine Änderung der Prozessgrundlagen nicht ergeben. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass das LSG die Bedeutung der in Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG verbürgten Rechtschutzgleichheit (vgl BVerfG <Kammer> vom 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 - Juris RdNr 17) verkannt hätte.
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c) Die sinngemäß erhobene Rüge der Klägerin, das LSG habe zu Unrecht ein Sachurteil anstelle eines Prozessurteils gefällt (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 19), ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Revision im Rahmen des angestrebten Beschwerdeverfahrens zu begründen. Zwar erfordert die Zulässigkeit einer Klage in der Tat eine dem Gerichtsverfahren vorangehende wirksame Verwaltungsentscheidung. Wenn die Klägerin aber meint, dass diese Prozessvoraussetzung aufgrund der fehlenden Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid vom 15.2.2001 in Frage gestellt sei, so verkennt sie schon, dass dem Verfahren hier ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zugrunde liegt. Insoweit kommt es für die Zulässigkeit allein auf den Bescheid vom 8.1.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.8.2009 an, mit dem der Überprüfungsantrag als erfolglos abgelehnt worden ist. Es kann daher für die Zulässigkeit des Klageverfahrens dahinstehen, ob die formalen Anforderungen an den Widerspruchsbescheid vom 15.2.2001 erfüllt worden sind. Soweit die Klägerin die fehlenden Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid vom 4.8.2009 rügt, kann auch hierauf gestützt kein Verfahrenshindernis dargelegt werden. Dies wäre nur der Fall, wenn ein besonders schwerwiegender zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führender Fehler vorläge; dazu zählt aber weder die fehlende Benennung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses noch deren fehlende Unterschrift noch ein Verstoß gegen die in § 85 Abs 3 S 1 SGG normierte Begründungspflicht (vgl BSG vom 14.12.1994 - 4 RLw 4/93 - BSGE 75, 241 = SozR 3-5850 § 1 Nr 1, Juris RdNr 26). Auf dem Widerspruchsbescheid vom 4.8.2009 sind im Übrigen die Personen des Widerspruchsausschusses durchaus namentlich genannt worden (vgl § 33 Abs 3 S 1 SGB X); davon abgesehen befinden sich auch deren Unterschriften auf dem - dem Prozessbevollmächtigten übersandten - Blatt 1179 der Verwaltungsakte, auf dem das Sitzungsergebnis mit der Zurückweisung des Widerspruchs als unbegründet festgehalten worden ist. An dem wirksamen Zustandekommen des Widerspruchsbescheids - und damit an dem Vorliegen der Prozessvoraussetzungen - bestehen daher keine Zweifel.
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Die vom LSG aufgeworfene Frage, ob der Widerspruchsbescheid ausreichend begründet worden bzw ob dessen Begründung nachgeholt worden ist, stellt eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit dar, auf die es im Rahmen der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde nicht ankommt. Denn ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ist nur ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug, nicht aber der Behörde im Verwaltungsverfahren.
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d) Dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist für das angestrebte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.
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e) Hinreichende Erfolgsaussichten für die Darlegung eines Verfahrensfehlers liegen auch nicht wegen der gerügten Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vor. Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist kein Grund, der zur Zulassung der Revision führen kann. Auch eine sog Untätigkeitsbeschwerde ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen (vgl BSG vom 28.2.2008 - B 7 AL 109/07 B - Juris RdNr 11).
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4. Da nach alledem die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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