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BSG 16.11.2016 - B 4 SF 5/16 R
BSG 16.11.2016 - B 4 SF 5/16 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung
Normen
§ 58 Abs 1 Nr 4 SGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17a Abs 2 S 3 GVG, Art 19 Abs 4 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Cottbus, 9. August 2016, Az: S 30 AS 1480/15, Beschluss
Tenor
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Das Sozialgericht Cottbus wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
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I. Das klagende Jobcenter begehrt von dem beklagten Rechtsanwalt, der in einer sozialrechtlichen Streitigkeit tätig war, die Erstattung von überzahlten Rechtsanwaltsgebühren. Das angerufene AG L. hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Cottbus verwiesen (Beschluss vom 4.3.2015). Zur Begründung hat es ausgeführt, das dem Erstattungsanspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis sei ein öffentlich-rechtliches, nämlich der Kostenerstattungsanspruch als Annex aus dem jeweiligen Sozialrechtsstreit, der in den jeweiligen Kostengrundentscheidungen tenoriert und im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG sodann der Höhe nach beziffert worden sei. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten nicht eingelegt. Das SG Cottbus hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und das BSG ersucht, das zuständige Gericht zu bestimmen (Beschluss vom 9.8.2016).
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II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung von § 58 Abs 1 Nr 4 SGG zu bestimmen. Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben (vgl Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 2 mwN). Zwar unterliegt ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung. Doch ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl zur entsprechenden Anwendung von § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242 mwN; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125). Ein solcher Fall liegt hier vor. Sowohl das AG L. als auch das SG Cottbus haben sich für sachlich unzuständig erklärt.
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Das BSG ist hier für die Bestimmung zuständig. Als der für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständige oberste Gerichtshof ist es vom SG Cottbus als erster oberster Gerichtshof um die Entscheidung angegangen worden.
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Zuständiges Gericht ist das SG Cottbus. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des AG L. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs 2 S 3 GVG bindend (so BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 7; BGH Beschluss vom 14.5.2013 - X ARZ 167/13 - MDR 2013, 1242; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125; zuletzt Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4). Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften. Es ist nicht die Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss vorliegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen (Beschlüsse des Senats vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R und B 4 SF 2/15 R - RdNr 4 mwN).
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Allenfalls der Verstoß gegen elementare den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnde materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften könnte geeignet sein, die Bindungswirkung zu durchbrechen (vgl dazu nur BSG Beschluss vom 16.9.2009 - B 12 SF 7/09 S - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.2.2012 - B 12 SF 7/11 S - RdNr 9; BGH Beschluss vom 29.4.2014 - X ARZ 172/14 - NJW 2014, 2125 RdNr 13 mwN). Ein solcher Verstoß liegt hier im Hinblick auf die in sich schlüssige Begründung des AG L. nicht vor.
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