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BSG 30.09.2015 - B 3 KR 40/15 B
BSG 30.09.2015 - B 3 KR 40/15 B - Krankenversicherung - Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit - Auslegung des Auszahlscheins - formbedürftige Erklärung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 Nr 3 SGG, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 5 Abs 1 AURL, § 6 Abs 1 AURL, § 133 BGB
Vorinstanz
vorgehend SG Koblenz, 14. Oktober 2014, Az: S 13 KR 17/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 16. April 2015, Az: L 5 KR 254/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren.
Gründe
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I. Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld (Krg) in der Zeit vom 3.8.2013 bis zum 23.10.2013. Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin, die Arbeitslosengeld bezog und am 5.4.2013 arbeitsunfähig erkrankte, erhielt nach Beendigung der Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit ab dem 23.5.2013 von der Beklagten Krg. In einem von der Klägerin vorgelegten Auszahlschein für Krg vom 24.7.2013 bescheinigten die behandelnden Ärzte ihr Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" und gaben an, sie sei zum 8.8.2013 wieder bestellt. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) wegen fehlender medizinischer Unterlagen ein positives Leistungsbild der Klägerin festgestellt hatte, teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 29.7.2013 mit, sie sei ab dem 3.8.2013 in der Lage, sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemäß ihrem Leistungsbild zur Verfügung zu stellen. Ihre Arbeitsunfähigkeit ende mit dem 2.8.2013. Der nächste Auszahlschein, den die Klägerin einreichte, datiert vom 15.8.2013 und bescheinigt ebenfalls Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres".
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Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück, nachdem sie weitere medizinische Unterlagen sowie ein Gutachten des MDK auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Klägerin am 23.10.2013 eingeholt hatte (Widerspruchsbescheid vom 9.12.2013). Das SG Koblenz hat zur Frage der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein gerichtliches Gutachten eingeholt und die Beklagte sodann zur Zahlung von Krg über den 2.8.2013 hinaus bis zum 23.10.2013 verurteilt (Urteil vom 14.10.2014). Die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil vom 16.4.2015). Nach Überzeugung des Berufungsgerichts steht fest, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht in der Lage gewesen ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Das Berufungsgericht stützt sich hierbei in Übereinstimmung mit dem SG auf medizinische Unterlagen und führt darüber hinaus aus, dem erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Vortrag der Beklagten, für den streitigen Zeitraum fehle es an der notwendigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, könne nicht gefolgt werden. Mit dem Auszahlschein vom 24.7.2013 sei die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin "bis auf Weiteres" bescheinigt worden. Der Angabe, die Klägerin sei zum 8.8.2013 wieder bestellt, könne eine bis zu diesem Zeitpunkt beschränkte Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht entnommen werden. Nach dem Aktenvermerk des MDK vom 29.7.2013 seien sowohl dieser, als auch der behandelnde Arzt von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit zumindest bis zur Untersuchung der Klägerin durch einen Facharzt ausgegangen. Auch im weiteren Verlauf hätten die behandelnden Ärzte den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit für nicht absehbar gehalten.
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Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie auf eine Abweichung von Entscheidungen des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, soweit sie nicht bereits unzulässig ist.
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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 6 ff mwN).
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Die Beklagte wirft die folgende Frage auf, der sie eine grundsätzliche Bedeutung beimisst:
"Stellt ein Auszahlschein, mit dem Arbeitsunfähigkeit 'bis auf Weiteres' unter der Nennung eines 'Wiederbestellt-zum'-Termins festgestellt wurde, einen bis zu diesem Termin befristeten Arbeitsunfähigkeitsnachweis im Sinne des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V dar, so dass eine streitige weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am Tag des 'Wiederbestellt-zum'-Termins festgestellt werden muss, um eine darüber hinausgehende, durchgängige Arbeitsunfähigkeit zur Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs nachzuweisen?"
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Offensichtlich kann diese Rechtsfrage für den Zeitraum bis zu dem Termin, an dem sich die Klägerin bei den Ärzten wieder vorstellen sollte, dh für die Zeit vom 3.8.2013 bis einschließlich 8.8.2013 keine Entscheidungserheblichkeit entfalten. Eine Zulassung der Revision scheidet für diesen Zeitraum daher von vorneherein aus.
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Die Revision ist aber auch darüber hinaus für den Zeitraum vom 9.8.2013 bis 23.10.2013 nicht zuzulassen.
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Fraglich ist schon, ob die Beklagte die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung ihrer Rechtsfrage hinreichend dargelegt hat, weil nicht erkennbar ist, ob Auszahlscheine, mit denen die Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" unter Angabe eines "Wiederbestellt-zum"-Termins bescheinigt wird, in der Praxis in bestimmter Regelmäßigkeit vorkommen oder ob es sich diesbezüglich um einen Einzelfall handelt.
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Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4 sowie BSG Urteil vom 12.3.2013 - B 1 KR 7/12 R - Juris) bereits mit hinreichender Eindeutigkeit entschieden und daher nicht mehr klärungsbedürftig ist. Schon nach dem Leitsatz der von der Beklagten selbst zitierten Entscheidung des BSG vom 10.5.2012 (BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4) kann eine einzige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krg für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Meldungen der Arbeitsunfähigkeit erübrigen. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arzt bescheinigt, der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Das BSG sah hierin eine zeitlich weit über einen Monat hinausreichende Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit, die nicht deshalb unbeachtlich sei, weil die Beklagte zu einer anderen Beurteilung gelangt sei. Es wird auch nicht vorausgesetzt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem dafür vorgesehenen Vordruck erfolgt. Ausdrücklich hat das BSG in diesem Urteil ausgeführt, dass unbeschadet des § 91 Abs 6 SGB V die Regelungen in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien über den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und ihren retro- und prospektiven Feststellungszeitraum den leistungsrechtlichen Krg-Tatbestand nicht ausgestalten. Die Krankenkasse kann sich danach nicht auf das Fehlen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung berufen, wenn eine solche Feststellung vorliegt, und lediglich die Krankenkasse die Verhältnisse abweichend beurteilt. Der Anspruch auf Krg ruht in diesem Fall auch nicht nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V.
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Diese Rechtsauffassung hat der 1. Senat in einem Fall bestätigt, in dem der Vertragsarzt ebenfalls bescheinigt hatte, der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar (Urteil vom 12.3.2013 - B 1 KR 7/12 R - Juris). Gestützt auf seine Entscheidung vom 10.5.2012 hat der 1. Senat nochmals betont, dass es keiner weiteren Arbeitsunfähigkeitsmeldung bedarf, wenn der Krankenkasse eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmitteilung zwecks Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Krg vorliegt, die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt.
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Zur Beantwortung der Frage, ob die vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt, ist die ärztliche Erklärung unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls auszulegen. Eine solche vorrangig am Wortlaut des Auszahlscheins orientierte, die sonstigen Äußerungen und Angaben der ausstellenden Ärzte aber mitberücksichtigende Auslegung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Das Revisionsgericht dürfte - sofern die Revision zugelassen würde - die Auslegung des Tatrichters nur eingeschränkt überprüfen. Es prüft insbesondere, ob die Auslegung gesetzliche und allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder auf Verfahrensverstößen beruht (vgl etwa BAG DB 2010, 452; BGHZ 186, 295 mwN; BGH BB 2006, 1300; BGH WM 2002, 1002) und auch ob der Wortlaut berücksichtigt und der gesamte Auslegungsstoff herangezogen und nicht gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung verstoßen wurde (vgl BGH WM 2002, 332; BGH BB 2002, 13; BGH NJW 2003, 2235). Nach Ansicht des BAG sind generell Mustererklärungen der revisionsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl BAG NZA-RR 2009, 18; BAG NZA 2008, 649).
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Schon deshalb kann nur den allgemeinen Auslegungsregeln und allenfalls der Auslegung von Mustererklärungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Bei der konkreten Auslegung einer individuellen Erklärung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Nach den allgemeinen Auslegungsregeln sind Erklärungen im Rechtsverkehr grundsätzlich nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt aus dem Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auszulegen (vgl Ellenberger in: Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 133 RdNr 7 ff mwN). Auch bei formbedürftigen Erklärungen sind die Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung mit zu berücksichtigen (vgl Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann ua, jurisPK-BGB, 7. Aufl 2014, § 133 BGB RdNr 25). Nur wenn es sich um Erklärungen an eine größere Anzahl oder unbestimmte Vielzahl von Adressaten handelt (Allgemeine Geschäftsbedingungen uä), muss die Auslegung mit Rücksicht auf den durchschnittlichen Empfängerhorizont der Zielgruppe einheitlich und objektiv erfolgen(vgl BGHZ 124, 263; BGHZ 113, 237), und es dürfen - außer dem Text der Erklärung - nur solche Umstände berücksichtigt werden, die jedermann bzw jedem Angehörigen der jeweiligen Adressatengruppe bekannt oder erkennbar sind (vgl Ellenberger in: Palandt, aaO, § 133 RdNr 12).
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Bei dem hier auszulegenden Auszahlschein handelt es sich zwar um eine allgemein den Ärzten zur Verwendung vorgegebene Mustererklärung zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, rechtlich muss die Arbeitsunfähigkeit aber nicht zwingend auf diesem Vordruck bescheinigt werden, sodass auch das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit - wie hier - mit den eigenen Worten des Arztes angegeben werden kann. Schließlich sind auch bei formbedürftigen Erklärungen die Einzelfallumstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung mit zu berücksichtigen, soweit sie dem Erklärungsempfänger bekannt sind. Erklärungsempfänger des Auszahlscheins für das Krg ist die Krankenkasse, sodass die dieser bekannten, dh aktenkundigen sonstigen Äußerungen und Angaben der ausstellenden Ärzte zur Auslegung des Auszahlscheins heranzuziehen sind. Deshalb ist die Frage, ob eine "bis auf Weiteres" bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit der Angabe des nächsten Wiedervorstellungstermins eine bis zu diesem Datum befristete Dauer der Arbeitsunfähigkeit zum Ausdruck bringen soll, keiner Verallgemeinerung zugänglich, sondern kann nur unter Berücksichtigung der konkreten (aktenkundigen) Umstände des Einzelfalls erfolgen. Auch das Berufungsgericht hat bei der Auslegung nicht nur den Wortlaut des Auszahlscheins, sondern auch die sonstigen Äußerungen und Angaben der ausstellenden Ärzte berücksichtigt, die in der Verwaltungsakte der Beklagten festgehalten waren.
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Dies ergibt sich alles bereits aus ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung. Grundsätzliche Rechtsfragen zu einer solchen Auslegung sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Ansicht der Beklagten, mit der Festsetzung eines Wiedervorstellungstermins werde, wenn die Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bescheinigt werde, grundsätzlich - also unabhängig oder jedenfalls weitgehend unabhängig von den Einzelfallumständen - zum Ausdruck gebracht, die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum Wiedervorstellungstermin befristet, kann nicht gefolgt werden. Denn der Wortlaut als solcher gebietet jedenfalls eine solche Auslegung nicht. Die Formulierung "bis auf Weiteres" bedeutet wörtlich lediglich, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit solange gelten solle, bis sie durch eine andere ersetzt wird. Arzttermine werden regelmäßig nicht in erster Linie zur (weiteren) Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vereinbart, sondern zur Durchführung oder Verordnung medizinischer Untersuchungen oder Behandlungen. Im vorliegenden Fall hatten die behandelnden Ärzte auf den Auszahlscheinen ausdrücklich auch eine weitere Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin angegeben, ihre Arbeitsunfähigkeit auch vorher und nachher jeweils "bis auf Weiteres" bescheinigt und am 10.6.2013 auf Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sei unbestimmt. Dies macht nochmals deutlich, dass sich der Sinn einer Erklärung am ehesten unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände erschließt und daher die Angaben der Ärzte auf dem Auszahlschein einer generellen Auslegung unzugänglich sind. Auch der 1. Senat hat in der og Entscheidung mit der Formulierung eine "Arbeitsunfähigkeitsmitteilung (…), die die Rechtsposition des Versicherten erkennbar stützt" hinreichend deutlich gemacht, dass in solchen Fällen grundsätzlich der Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsmitteilung im Wege der Auslegung im Einzelfall zu ermitteln ist. Deshalb geben die genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ausreichende Anhaltspunkte dafür, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht (mehr) gegeben.
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2. Vor diesem Hintergrund tragen auch die Ausführungen der Beklagten zur Divergenz nicht. Insbesondere kann den genannten Entscheidungen einschließlich aller weiteren von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BSG nicht der Rechtssatz entnommen werden, den die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung sinngemäß der Rechtsprechung des BSG unterstellten möchte:
"Der Vermerk auf dem Auszahlschein 'bis auf Weiteres' mit der gleichzeitigen Angabe eines 'Wiederbestellt zum' -Termins ist als eine bis zu diesem Zeitpunkt befristete Arbeitsunfähigkeit anzusehen. Der Arzt hält es nämlich gerade dann für erforderlich, den Versicherten in einer weiteren persönlichen Begutachtung an diesem Tag erneut zu beurteilen, um sich über die daran gegebenenfalls noch anschließende Arbeitsunfähigkeit Gewissheit zu verschaffen. In diesem weiteren Termin würde der Arzt zudem, soweit dann noch weitere Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde, diese in der erforderlichen Weise entsprechend formell feststellen."
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Da eine solche Auffassung den Entscheidungen des BSG nicht zu entnehmen ist, kommt es auf die weiteren Ausführungen der Beklagten nicht an.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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