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BSG 09.04.2015 - B 12 KR 106/14 B
BSG 09.04.2015 - B 12 KR 106/14 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bezeichnung - Anforderungen an die Sachverhaltsschilderung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK
Vorinstanz
vorgehend SG Wiesbaden, 20. August 2012, Az: S 8 R 329/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. August 2014, Az: L 8 KR 376/12, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit 1.1.1999 bis 30.9.2008 in einer für sie ausgeübten Tätigkeit.
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1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 29.8.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 10.11.2014 ausschließlich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in Form einer Gehörsverletzung (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und eines damit zugleich vorliegenden Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 S 1 Europäische Menschenrechtskonvention iVm Art 19 Abs 4 GG), weil das LSG auf mehrere ihrer Argumente in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht eingegangen sei.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
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Die Klägerin verfehlt die genannten Anforderungen zunächst deshalb, weil sie in den Abschnitten II. 1. a) bis e) ihrer Begründung zwar verschiedene Gesichtspunkte ihres Vorbringens im Berufungsverfahren - zum Teil unter Angabe des Datums eines oder mehrerer Schrift-sätze - benennt und anhand von Zitaten aus dem angefochtenen Beschluss deutlich macht, warum das LSG dieses Vorbringen ihrer Auffassung nach nicht berücksichtigt hat. Die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen werden dadurch jedoch nicht ausreichend konkret bezeichnet. Insoweit gilt, dass vom LSG vermeintlich übergangenes Vorbringen so genau zu bezeichnen ist, dass es für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbar ist. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich den Sachverhalt, der zu dem Begehren und dem Vorbringen des Beschwerdeführers passen könnte, aus den Verfahrensakten herauszusuchen und zu ermitteln, was möglicherweise zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte; dem BSG muss es vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers möglich sein zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN). Regelmäßig ist daher in der Beschwerdebegründung auch der Sachverhalt so zu schildern, dass das Gericht dadurch ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, ausgehend von der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu prüfen, ob das verfolgte Begehren durchgreifen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 62; BSG Beschlüsse vom 23.6.2009 - B 7 AL 23/09 B - Juris RdNr 8, vom 27.1.2011 - B 8 SO 60/10 B - Juris RdNr 10 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - Juris RdNr 5). Bezieht sich die Beschwerdebegründung - wie hier - auf umfangreiche Schriftsätze in der Vorinstanz, so ist über die Angabe des Schriftsatzes hinaus auch die konkrete Bezeichnung der Fundstelle, zB durch Angabe der Schriftsatzseite, erforderlich. Hieran fehlt es vorliegend.
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Soweit sich die Klägerin auf das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den von ihr benannten Gesichtspunkten in der Begründung des angefochtenen Beschlusses beruft, hätte sie zumindest darlegen müssen, dass das LSG unter Berücksichtigung des nach § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vorgeschriebenen Inhalts der Entscheidungsgründe hierzu hätte Ausführungen machen müssen. Allein der Umstand, dass das LSG den Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).
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Obwohl die Klägerin auf Seite 4 der Beschwerdebegründung selbst ausführt, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs die Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens voraussetzt, versäumt sie es darüber hinaus konkret darzulegen, dass und warum es sich bei dem jeweils vermeintlich nicht ausreichend gewürdigten Vorbringen um den wesentlichen Kern ihres Vortrags handelte.
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Die Klägerin legt schließlich auch nicht ausreichend dar, dass die Entscheidung des LSG auf den behaupteten Gehörsverletzungen beruhen kann. Hierfür genügt es nicht, wenn die Klägerin mit ihren Ausführungen zu Abschnitt II. 1. f) ihrer Begründung pauschal behauptet, der Beschluss des LSG beruhe auf den "dargelegten Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Klägerin" und es sei "davon auszugehen, dass das LSG zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Beigeladene zu 1) als Handelsvertreter tätig war und die Klage somit bereits in erster Instanz hätte Erfolg haben müssen", hätte es "den Vortrag der Klägerin berücksichtigt und sich mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt". Vielmehr hätte die Klägerin ausgehend von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG konkret darlegen müssen, dass das vermeintlich übergangene Vorbringen geeignet gewesen wäre, die auf einer Gesamtabwägung der für bzw gegen eine Beschäftigung sprechenden Umstände des Einzelfalls beruhende Entscheidung des LSG in ihrem Ergebnis zu ändern. Dazu hätte sie in ihrer Begründung die Struktur der Entscheidungsgründe des LSG im Einzelnen darlegen müssen. Insbesondere hätte sie alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich - ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des LSG - das Gewicht der für und gegen eine Beschäftigung sprechenden Indizien durch Berücksichtigung ihres weiteren Vortrags so stark verändern würde, dass im Ergebnis der Gesamtabwägung das Vorliegen einer Beschäftigung auszuschließen ist. Hieran fehlt es vorliegend.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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