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BSG 18.11.2014 - B 13 R 180/14 B
BSG 18.11.2014 - B 13 R 180/14 B - (Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Revisibilität iS des § 162 SGG tarifvertraglicher Normen)
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG, § 21 SGB 6, § 48 S 1 Nr 3 SGB 9, § 48 S 2 SGB 9
Vorinstanz
vorgehend SG Magdeburg, 28. Juli 2011, Az: S 5 R 125/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 29. April 2014, Az: L 3 R 317/13 ZVW, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 29.4.2014 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf höheres Übergangsgeld (um kalendertäglich 4,38 Euro für 178 Tage) verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung vom 30.7.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
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Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage:
"Ist in der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen einer Fiktivbemessung gem. § 48 S. 1 Nr. 3 SGB IX eine Leistungszulage zu berücksichtigen, die tarifvertraglich den Zeitlohnarbeitern in Höhe von mind. 13 % des Grundlohns zu zahlen ist?"
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Hierzu trägt sie vor, die Frage betreffe die Auslegung von § 48 S 1 Nr 3 SGB IX in Fällen, in denen Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld § 7 Abs 2 des Tarifvertrags über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalts sei. Dieser enthalte Formulierungen, die wortgleich oder ähnlich in Tarifverträgen anderer Bundesländern zu finden seien. Danach seien Tariflöhne Mindestlöhne. Den Zeitlohnarbeitern werde eine Leistungszulage gewährt, die im Gruppendurchschnitt des Betriebes mindestens 13 % des Grundlohns betrage. Bei der Ermittlung des Durchschnitts würden die Löhne aller Beschäftigten mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten einbezogen. Die Leistungszulage werde im Einverständnis mit dem Betriebsrat festgelegt (S 2 Beschwerdebegründung). Die vom LSG verneinte Differenz des Übergangsgeldes beruhe im Wesentlichen darauf, dass eine Leistungszulage zur Lohngruppe 7 gemäß § 7 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalts vom 27.5.2002 nicht berücksichtigt worden sei (S 3 Beschwerdebegründung).
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Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin nach den aufgezeigten Maßstäben eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisiblen Bundesrechts (§ 162 SGG) aufgeworfen hat. Unklar bleibt schon, welche Norm des Bundesrechts sie im Revisionsverfahren zur Überprüfung stellen will. Während sich ihre og Frage auf § 48 S 1 Nr 3 SGB IX bezieht, hält sie an anderer Stelle § 48 S 2 SGB IX für auslegungsbedürftig (S 7 Beschwerdebegründung) und meint zudem, dass es der Auslegung des Tarifvertrags bedürfe (S 6 Beschwerdebegründung). Sollte ihr Vortrag so zu verstehen sein, dass sie die Auslegung des Tarifvertrags als Vorfrage für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage für notwendig hält, fehlt es allerdings an hinreichender Darlegung der Revisibilität des Tarifvertrags. Revisibel iS von § 162 SGG sind tarifvertragliche Normen nur, soweit sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten, wenn also für andere Tarifgebiete gleiche Vorschriften existieren, die bewusst und gewollt inhaltlich übereinstimmend gestaltet sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 15 S 103 mwN). Die Erstreckung des Geltungsbereichs über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus bedarf der Darlegung in der Beschwerdebegründung (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14i; vgl auch BSGE 79, 197, 198 f). Hierfür genügt es nicht lediglich vorzutragen, dass der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt "nicht nur in vereinzelten Bundesländern gelte" (Beschwerdebegründung S 2, vgl auch S 6 und 8), ohne in substantiierter Weise hierzu Näheres darzulegen.
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Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin den Bedarf nach (weiterer) Klärung durch das BSG hinreichend dargelegt hat. Die auf der Grundlage des Tarifvertrags getroffenen Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 162 SGG). Die Klägerin trägt selbst vor, dass das LSG unter Berücksichtigung des Tarifvertrags nicht entscheidungserheblich auf die og Leistungszulage in seiner Entscheidung abgestellt habe, die Zeitlohnarbeitern tarifvertraglich iHv mindestens 13 % des Grundlohns zu zahlen sei. Nach den Ausführungen der Klägerin (Beschwerdebegründung S 3) habe das LSG in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, dass selbst dann, wenn die Klägerin der Lohngruppe 7 zuzuordnen wäre, - wovon auch das SG zutreffend ausgegangen sei - sie nicht die Voraussetzungen der Leistungszulage erfülle. Demnach verfüge die Klägerin nicht über die besonderen Fähigkeiten oder habe nicht zusätzliche Leistungen erbracht, die Grund für die Zahlung geben könnten (Beschwerdebegründung S 4).
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Aus diesem Beschwerdevortrag folgt, dass es der aufgeworfenen Frage auch an Klärungsfähigkeit fehlt. Die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung ist in diesem Beschwerdeverfahren von vornherein nicht überprüfbar (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG). Nach den aufgezeigten Maßstäben steht der Vortrag der Klägerin mithin der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage im angestrebten Revisionsverfahren entgegen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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