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BSG 05.02.2014 - B 12 KR 43/13 B
BSG 05.02.2014 - B 12 KR 43/13 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - unmissverständliche Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage des revisiblen Rechts - Bezeichnung der Divergenz - Ausführungen zum Widerspruch im Grundsätzlichen
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Nürnberg, 31. Januar 2012, Az: S 7 KR 20/10, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 21. März 2013, Az: L 4 KR 65/12, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. sozialversicherungspflichtig (abhängig) beschäftigt ist.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 21.3.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
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Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 6.6.2013 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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Die Klägerin wirft auf Seite 6 der Beschwerdebegründung die Frage auf,
"ob die BGH-Rechtsprechung zu 'Arbeitnehmerbürgschaften bzw. Arbeitnehmerdarlehen' Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von 'mithelfenden Familienangehörigen' haben kann oder muss".
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Zur Begründung führt sie aus, es sei in der Rechtsprechung des BSG zu dem Problem der mithelfenden Familienangehörigen "noch nicht abschließend geklärt", ob das Eingehen von Bürgschaften bzw Betriebsdarlehen, welche im Sinne der BGH-Rechtsprechung (Hinweis auf BGHZ 156, 302) für Arbeitnehmer als sittenwidrig nach § 138 BGB zu betrachten wären, "automatisch" für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spreche, oder ob diesem Kriterium nur "Indizwirkung" zukomme.
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Hierdurch legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer die Zulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde begründenden Weise gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG dar. Mit ihrer Frage formuliert sie bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage, die einer Klärung in einem späteren Revisionsverfahren zugänglich wäre, sondern fragt nur nach dem möglichen oder zwingenden "Einfluss" höchstrichterlicher zivilrechtlicher Rechtsprechung "auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung". Es fehlt damit bereits an einer unmissverständlichen Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl hierzu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 14a mwN). Es ist nicht Aufgabe des BSG, die möglicherweise klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage selbst herauszufinden oder aus ungeordnetem Vorbringen "herauszufiltern" (Leitherer, aaO, mwN). Weiterhin zeigt die Klägerin auch nicht die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage auf. Im Zusammenhang mit einem von ihr genannten "Merkmalkatalog" nennt sie zwar verschiedene Fundstellen von Entscheidungen des BSG, beschränkt sich dann aber auf die bloße Feststellung, die von ihr formulierte Frage sei noch nicht abschließend geklärt. Die Klägerin befasst sich weder mit rechtssystematischen Zusammenhängen noch mit der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und (abhängiger) Beschäftigung.
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2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
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Die Klägerin führt auf Seite 3 der Beschwerdebegründung aus, die angefochtene Entscheidung beruhe auf folgendem Rechtssatz:
"Unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 07.09.1972, IV R 197/68 (BGBl. II 1972, 944) bzw. BFH-Urteil vom 04.11.1986, VIII R 82/85 (BStBI. 1987, 336), besteht für den Senat kein Anlass, an den Entscheidungen der zuständigen Steuerbehörden im Besteuerungsverfahren über die Veranlagung der Klägerin als Arbeitnehmerin ihres Ehegatten als Inhaber des Unternehmen zu zweifeln."
"Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, ist auf die Beurteilung des Gesamtbildes auf die tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitsverhältnisses abzustellen."
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Zur Begründung führt die Klägerin auf Seite 3 ff der Beschwerdebegründung aus, im Unterschied zur Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7) werde aber gerade nicht auf ein "Gesamtbild" der Tätigkeit und der tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, sondern vielmehr würden einzelne Bestandteile der Merkmale herausgenommen, welche als angebliche "Messlatten" für das Vorhandensein der angeblich unselbstständigen Tätigkeit herhalten sollten. Die "Ausführungen der Beklagten" im Hinblick auf die Verbuchung des Arbeitsentgeltes als Betriebsausgabe sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Lohnsteuer seien unverständlich. Das LSG sei nicht auf ein erhebliches Unternehmerrisiko der Klägerin eingegangen. Zudem wären nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen (erneut Hinweis auf BGHZ 156, 302) die seitens der Klägerin aufgenommenen Betriebsdarlehen "schlichtweg" gemäß § 138 Abs 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, weil eine "krasse Überforderung des Arbeitnehmers" vorliege. Schließlich habe das LSG im Hinblick auf den Klägervortrag über das Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft einseitig darauf abgestellt, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer stillen Innengesellschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. geschlossen worden sei.
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Damit bezeichnet die Klägerin keine entscheidungserhebliche Abweichung in zulässigkeitsbegründender Weise gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG. Sie entnimmt bereits dem angefochtenen Urteil keine abstrakten Rechtssätze, sondern gibt nur Textpassagen daraus wieder. Darüber hinaus zeigt sie keinen Widerspruch im Grundsätzlichen zu einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (vgl § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) auf, aus dem sich das Bedürfnis nach Herbeiführung von Rechtseinheit in einem Revisionsverfahren ergibt. In der Beschwerdebegründung muss ein Widerspruch im genannten Sinn deutlich und konkret zum Ausdruck kommen. Schon deshalb sind Ausführungen zur angeblichen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Darstellung eines Widerspruchs im abstrakten Rechtssatz nicht ausreichend (vgl Leitherer, aaO, RdNr 15c mwN). Im Kern rügt die Klägerin nur die Unrichtigkeit der Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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