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BSG 30.01.2014 - B 12 R 13/13 B
BSG 30.01.2014 - B 12 R 13/13 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung erfordert ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit - keine ausreichende Bezeichnung einer Divergenz beim Unterlassen von Ausführungen zur Identität und zur (fortbestehenden) Aktualität der in Bezug genommenen Entscheidungen
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Konstanz, 24. November 2010, Az: S 8 R 2432/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 1. März 2013, Az: L 4 R 5657/10, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 1.1.2000 bis 30.11.2004.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 1.3.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
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Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 2.5.2013 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
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1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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Die Klägerin wirft auf Seite 20 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:
"Wenn auch der Zweck von Betriebsprüfungen nicht dahingeht, dem Beitragsschuldner Entlastung zu erteilen, es somit auch keinen Beratungsfehler darstellt, im Rahmen einer lediglich stichprobenhaften Betriebsprüfung einen zu Unrecht Beitragszahlenden aktiv auf seine nicht vorhandene Beitragspflicht hinzuweisen - ist es denn ein Pflichtenverstoß im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches oder einer Wiedereinsetzung, die zu Unrecht Beitragszahlenden durch Verwendung falscher Belehrungen in Betriebsprüfbescheiden (hier konkret 'Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem Steuerrecht') irrzuleiten und auf diese Weise den Irrtum hervorzurufen, ein tatsächlich nicht Sozialversicherungspflichtiger sei beitragspflichtig, weil er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht?"
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Die "aktive Verwendung" einer "falschen Belehrung" in den Betriebsprüfbescheiden sei geeignet gewesen, sie an der Durchsetzung Ihres Rechts auf Erstattung vor dem 1.1.2008 zu hindern. Es stelle sich die Frage, ob dies auch als "falsche Beratung" iS der Eröffnung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches als Ausfluss des auch im Sozialrecht geltenden Prinzips von Treu und Glauben zu beurteilen sei. Hierzu existiere keine einschlägige Rechtsprechung des BSG: Das Urteil des BSG vom 29.7.2003 (SozR 4-2400 § 27 Nr 1) sei nicht vergleichbar, da es vorliegend Verwaltungsakte gebe, eine Außenwirkung also zu bejahen sei. Auch anhand der im Urteil des BSG vom 12.12.2007 (BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3) getätigten Ausführungen über die Tragweite der Aufklärungspflichten von Behörden bei Leistungsbegehren Betroffener lasse sich die Frage nicht beantworten. Die Feststellungen des LSG enthielten alle notwendigen Sachverhaltsmerkmale der Betriebsprüfbescheide. Lediglich "die Wertung" der Vorinstanz sei unzureichend.
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Es kann offenbleiben, ob die Klägerin mit ihrer Frage überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage klar bezeichnet, über die in einem späteren Revisionsverfahren entschieden werden könnte, oder lediglich eine Tatsachenfrage stellt, also eine Frage nach der Erfüllung der Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bzw einer Wiedereinsetzung (in welche Frist?). Jedenfalls legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage nicht in der gebotenen Weise dar, weil sie sich mit der - vom LSG teilweise auch zitierten (vgl S 15 f des Urteils) - umfangreichen Rechtsprechung des BSG zum Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl zuletzt BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 3 RdNr 22 mwN; ferner BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 15 RdNr 12) sowie zur Frage von Beratungspflichten und den Folgen ihrer Verletzung (überhaupt) nicht auseinandersetzt. Demzufolge weist die Klägerin nicht nach, inwieweit ihre Frage zur Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse (noch) erforderlich sein sollte.
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2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Daran richtet sich das Beschwerdevorbringen nicht aus und legt das Bedürfnis nach Herbeiführung von Rechtseinheit durch das BSG als Revisionsgericht nicht nachvollziehbar dar.
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Die Klägerin gibt auf Seite 8 ihrer Beschwerdebegründung als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen eine Textpassage des angefochtenen Urteils wieder und hebt folgende Sätze hervor: "Das anspruchsauslösende Ereignis war der Bescheid der Krankenkasse (...), mit dem diese feststellt, dass keine Sozialversicherungspflicht vorlag. Dieser Bescheid ist Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs. Entgegen der klägerischen Rechtsansicht ist nicht bereits die Beitragsentrichtung anspruchsauslösend." Damit weiche das LSG in tragenden Gründen "erheblich" von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Unter der Überschrift "Anspruchsentstehung" verweist die Klägerin auf Seite 9 bis 13 der Beschwerdebegründung auf eine Vielzahl von Entscheidungen des BSG (ua SozR 4-2400 § 27 Nr 2; BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr 4), gibt deren Inhalt auszugsweise wieder und interpretiert sie unter den Aspekten Feststellung von Versicherungspflicht, Betriebsprüfbescheide, Erstattungsanspruch, Verjährung des Erstattungsanspruchs.
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Damit bezeichnet die Klägerin nicht in einer die Zulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde begründenden Weise eine entscheidungserhebliche Divergenz.
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a) Es kann offenbleiben, ob die Klägerin dem angefochtenen Urteil und den in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG abstrakte Rechtssätze entnimmt, die sie zum Nachweis der von ihr angenommenen Abweichung konkret ausformuliert gegenüberstellt, wie dies zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich ist. Sie beschränkt sich auf die bloße Wiedergabe von Textpassagen aus den Entscheidungsgründen der in Bezug genommenen Urteile sowie einer Kommentarfundstelle, interpretiert die Entscheidungen und zieht wiederholt den Schluss, das LSG sei "in einem zentralen Punkt" abgewichen (S 10 der Beschwerdebegründung), das angefochtene Urteile beruhe "auf im Wesentlichen zwei Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung" (S 12 der Beschwerdebegründung) und die Vorinstanz weiche aber von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab (S 18 der Beschwerdebegründung). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob ein solches Vorgehen den Zulässigkeitsanforderungen genügt, bei dem es dem Beschwerdegericht überlassen wird, aus einem umfangreichen, zum Teil ungeordneten, in sich teilweise widersprüchlichen Vortrag die Elemente herauszusuchen, die die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde begründen können. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, weil die Ausführungen zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit aufweisen müssen. Ist ihr Inhalt nicht oder nur sehr schwer verständlich, liegt eine ordnungsgemäße Begründung nicht vor; denn der in diesem Verfahren bestehende Vertretungszwang soll gerade sicherstellen, dass der Inhalt der Beschwerdebegründung vom Beschwerdegericht ohne großen Aufwand zu ermitteln ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 9 mwN).
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b) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb insoweit unzulässig, weil die Klägerin Ausführungen zur Identität und zur (fortbestehenden) Aktualität der in Bezug genommenen Entscheidungen unterlässt (zum entsprechenden Erfordernis vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 399 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 15d mwN). Hierzu hätte aber aus mehreren Gründen - vor allem durch die zum 1.1.2008 eingetretene Rechtsänderung durch die Einfügung von § 26 Abs 1 S 3 SGB IV (vgl Art 1 Nr 14, 21 Abs 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) - Anlass bestanden: Soweit sich die Klägerin (offenbar) konzentriert auf das Urteil des BSG vom 13.9.2006 (SozR 4-2400 § 27 Nr 2) stützt, beachtet sie schon nicht, dass diese Entscheidung (nur) die Frage der Verjährung eines Erstattungsanspruchs bei Bestehen eines Rechtsgrundes für die Beitragszahlung betraf. Darüber hinaus erwähnt sie zwar das spätere Urteil des BSG vom 24.6.2010 (BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr 4), berücksichtigt aber nicht, dass darin die im früheren Urteil des BSG vom 13.9.2006 genannte Rechtsauffassung vor dem Hintergrund eines (möglicherweise) entgegenstehenden anderen gesetzgeberischen Konzepts angezweifelt wurde (BSG, aaO, RdNr 14). Gerade vor diesem Hintergrund hätte sich die Klägerin mit der zwischenzeitlichen Rechtsänderung zum 1.1.2008 durch die Einfügung von § 26 Abs 1 S 3 SGB IV vertieft auseinandersetzen müssen. Sie hätte sich damit befassen müssen, inwieweit sich überhaupt noch die Frage des Entstehens eines Erstattungsanspruchs und/oder seiner Verjährung stellt, wenn doch durch § 26 Abs 1 S 3 SGB IV angeordnet wird, dass Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs 2 S 1 SGB IV genannten Frist - vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind - (in jedem Fall) als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der Rechtslage ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin in ihrer weiteren Begründung die Anwendbarkeit von § 26 Abs 1 S 3 SGB IV ("sollte er hier anwendbar sein", vgl S 12 der Beschwerdebegründung) schlicht in Zweifel zieht. Soweit die Klägerin unter der Überschrift "Interessenabwägung Verfassungsrecht" auf Seite 17 bis 20 ihrer Beschwerdebegründung allgemeine Ausführungen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und zu § 26 Abs 1 S 3 SGB IV macht, ist ein Bezug zur Rüge einer Divergenz nicht ersichtlich. Gleiches gilt für ihre Ausführungen unter den Überschriften "Verschulden", "Selbstgewählte Beitragszahlung", "Steuerrecht: Interessenabwägung" und "Wertung des BSG hinsichtlich Aufklärungsmaßstäben und Pflichten der Träger" auf Seite 13 bis 17 ihrer Beschwerdebegründung. Den gleichermaßen umfangreichen wie ungeordneten Ausführungen ist ein im Hinblick auf die Entscheidung über die Zulassung der Revision verwertbares Substrat nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund des in Verfahren beim BSG angeordneten Vertretungszwangs (§ 73 Abs 4 SGG) ist es nicht Aufgabe des BSG einen derartigen Vortrag daraufhin zu untersuchen und auszuwerten, ob und inwieweit sich daraus Anhaltspunkte für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde gewinnen lassen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 9 mwN).
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3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
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Die Klägerin erblickt auf Seite 22 ihrer Beschwerdegründung einen Verfahrensfehler "nämlich eine Gehörsverletzung" darin, dass das LSG im Tatbestand des Urteils "zutreffend festgestellt" habe, die Beklagte habe bereits mit Schreiben vom 23.11.2009 mitgeteilt, dass Beiträge zu Unrecht gezahlt worden seien. Diese Mitteilung sei "nichts anderes als die 'Beanstandung' nach § 26 SGB IV". Damit habe sich das LSG aber nicht befasst. Hierbei handele es sich "nach hiesiger Rechtsauffassung um einen erheblichen zu berücksichtigen Faktor", weil "jedenfalls dieser Bescheid (…) einen eigenständigen Rechtsgrund für ihren Anspruch auf Beitragserstattung" darstelle. Im Übrigen würden Ausführungen "zu Vertrauensschutz und Ermessen" fehlen, wenn man zu der Auffassung gelange, der "spätere gegenteilige Verwaltungsakt habe den früheren konkludent aufgehoben".
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Hierdurch bezeichnet die Klägerin nicht einen Verfahrensmangel in einer zulässigkeitsbegründenden Form gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG. Formal rügt sie zwar eine "Gehörverletzung". Sie legt jedoch weder nachvollziehbar dar, worin diese liegen soll, zumal sie sich nicht mit den weiteren Ausführungen des LSG zum Inhalt des Schreibens und zur Beanstandung durch Bescheid vom 23.2.2010 befasst. Darüber hinaus unterlässt sie auch Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des angeblichen Verfahrensmangels. Im Kern macht sie damit (nur) eine abweichende eigene Rechtsauffassung bei der Bewertung des Schreibens vom 23.11.2009 geltend. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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