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BVerfG 20.06.2023 - 1 BvR 524/22
BVerfG 20.06.2023 - 1 BvR 524/22 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren als Teilvergütung iSd § 628 Abs 1 S 1 BGB nach Kündigung durch den Mandanten - Verneinung vertragswidrigen Verhaltens seitens des mandatierten Anwalts (§ 628 Abs 1 S 2 BGB) verletzt nicht das Willkürverbot
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 628 Abs 1 S 1 BGB, § 628 Abs 1 S 2 BGB, RVG
Vorinstanz
vorgehend AG Solingen, 18. Januar 2022, Az: 12 C 300/20, Beschluss
vorgehend AG Solingen, 24. September 2021, Az: 12 C 300/20, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung, mit der der Beschwerdeführer zur Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung verurteilt worden ist.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer war auf der Suche nach anwaltlicher Vertretung in einem anderweitig anhängigen erbrechtlichen Rechtsstreit. Darin hatte er als Kläger - noch unter Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt - in erster Stufe der erhobenen Stufenklage ein rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil erstritten, mit welchem sein Bruder verurteilt wurde, über den tatsächlichen und fiktiven Bestand des Nachlasses der gemeinsamen Mutter Auskunft zu erteilen. Dem Beschwerdeführer kam es dabei darauf an, dass ihn sein künftiger Rechtsanwalt nicht nur in dem anhängigen Rechtsstreit vertrete, sondern ihn auch bei der notariellen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses begleite. Wichtig war ihm außerdem, dass diese Begleitung durch die für die Vertretung im Rechtsstreit anfallenden Gebühren ohne Anfall weiterer Gebühren mitabgegolten würde.
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Vor diesem Hintergrund sprach er ein Mitglied der im Ausgangsverfahren klagenden Rechtsanwaltssozietät auf eine mögliche Vertretung an. Der Rechtsanwalt bestätigte zunächst auf Fragen des Beschwerdeführers, dass die Begleitung bei dem Notartermin von der gesetzlichen Verfahrensgebühr für die Vertretung im Rechtsstreit mitumfasst sei und insoweit keine gesonderte Geschäftsgebühr anfalle. Allerdings sah sich der Rechtsanwalt aufgrund des Aufwands des Mandats und des zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Streitwerts nur zu einer Vertretung in der Lage, wenn sich der Beschwerdeführer, unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, zur Zahlung einer Mindestvergütung in Höhe von 1.000 Euro im Wege einer Vergütungsvereinbarung bereit erkläre. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer mündlich einverstanden. Die Übersendung der gesonderten Vergütungsvereinbarung in Textform, wie sie nach §§ 3a, 4b RVG erforderlich ist, sollte im Anschluss erfolgen. Im Zuge dieses Gesprächs zeichnete der Beschwerdeführer auch eine Vollmacht für den Rechtsanwalt schriftlich ab und überließ diesem verschiedene Dokumente zur Verfahrensbearbeitung.
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In der Folge unterschrieb der Beschwerdeführer zwar die ihm übersandte Vergütungsvereinbarung über eine Mindestvergütung von 1.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, unabhängig von den gesetzlichen Gebühren, allerdings fügte er dem Dokument eigenmächtig folgenden Satz hinzu, um die mündliche Abrede, dass für die Begleitung zum Notartermin keine weiteren Kosten anfielen, zu dokumentieren: "Hierzu gehört auch die Wahrnehmung des Termins beim Notar zwecks Aufnahme des Nachlasses. Außergerichtliche Kosten fallen nicht an".
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Dagegen verwehrte sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich unter Verweis auf die Bedeutung des Rechtsbegriffs "außergerichtliche Kosten" und bat ihn, die übersandte Vereinbarung im Original unverändert unterzeichnet zu übersenden, wenn er diesen vertreten solle. Der Beschwerdeführer erwiderte wiederum schriftlich, der Vordruck genüge den Voraussetzungen der Klarheit und Unmissverständlichkeit der Vergütungsvereinbarung nicht, weshalb er nach vorangegangener Abstimmung mit dem Rechtsanwalt den Zusatz angebracht habe. Der Zusatz verdeutliche, dass sich das Mandat auf eine anwaltliche Vertretung in einem bereits bei Gericht anhängigen Verfahren beziehe und nicht eine außergerichtliche Tätigkeit mit umfasse. Er bat um umgehende Mitteilung darüber, ob der Rechtsanwalt das Mandat annehme. Sollte der Rechtsanwalt das Mandat nicht annehmen, bat er um unverzügliche Rücksendung der überlassenen Unterlagen. Der Rechtsanwalt reagierte mit Schreiben vom 7. August 2020. Es sei richtig, dass er den Beschwerdeführer nur auf Basis der von ihm vorformulierten Vergütungsvereinbarung vertreten wolle. Sollte der Beschwerdeführer die Vergütungsvereinbarung nicht abschließen wollen, so würde der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr abrechnen und erst gegen diese Zahlung die ihm überlassenen Unterlagen herausgeben.
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Mit Schreiben vom 1. September 2020 wandte sich der Rechtsanwalt daraufhin an das Gericht und zeigte an, dass ihn der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung beauftragt habe, das Mandat aber bereits wieder beendet sei. Er bat um Mitteilung des Streitwerts. Mit Schreiben vom gleichen Tag wandte sich der Beschwerdeführer an den Rechtsanwalt. Die von diesem für eine Mandatsübernahme zur Bedingung gestellte vorformulierte Vergütungsvereinbarung würde im Ergebnis ein Freibrief für alles Erdenkliche darstellen. Auf dieser Basis sei ein Übereinkommen nicht zu erzielen. Kosten für außergerichtliche Tätigkeiten habe er nicht ohne Grund ausdrücklich ausgeschlossen. Der Rechtsanwalt habe es abgelehnt, das angebotene Mandat anzunehmen; ein Vertragsverhältnis sei mithin nicht zustande gekommen. Folglich stehe dem Rechtsanwalt kein Vergütungsanspruch zu. Weiter forderte er den Rechtsanwalt zur Rücksendung der Unterlagen auf.
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2. Mit beim Amtsgericht namens der Rechtsanwaltssozietät erhobener Klage begehrte der Rechtsanwalt Rechtsanwaltsvergütung in gesetzlicher Höhe.
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a) Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. September 2021 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe der Unterlagen.
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Die klagende Rechtsanwaltssozietät habe gegen den Beschwerdeführer einen Anspruch auf Zahlung in geltend gemachter Höhe. Die Parteien hätten einen Anwaltsvertrag geschlossen, was auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen könne. Das Gericht gehe auf Grundlage der erfolgten informatorischen Anhörung davon aus, dass die Klägerin von dem Beschwerdeführer mandatiert worden sei. Die Auftragserteilung und der Umfang der Beauftragung habe zwischen den Parteien auch im Rahmen der Diskussion um die spätere Vergütungsvereinbarung nicht im Streit gestanden. Uneinigkeit habe allein in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs "außergerichtliche Kosten" bestanden. Die gesonderte Vergütungsvereinbarung, die unstreitig nicht zustande gekommen sei, sei von der Beauftragung und damit vom Anwaltsvertrag abzugrenzen.
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Die Klägerin sei auch tätig geworden, der Rechtsanwalt habe den Beschwerdeführer beraten und die Sach- und Rechtslage geprüft.
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Der Anwaltsvertrag sei wiederum durch das Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem dieser am 1. September 2020 seine Unterlagen zurückverlangt habe, gekündigt worden. Der Schriftsatz des Rechtsanwalts an das Landgericht stelle keine Kündigung dar, da es am richtigen Erklärungsempfänger fehle. Auch dessen Schriftsatz vom 22. Juli 2020 habe keine Kündigung enthalten. Darin habe er vielmehr erklärt, dass er auf der Vergütungsvereinbarung bestehe, und angeboten, dass das Mandatsverhältnis unter Abrechnung nach RVG beendet werden oder alternativ die Vergütungsvereinbarung unterschrieben werden könne. Der Anwalt habe gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB trotz Kündigung einen Vergütungsanspruch bezüglich der bisherigen Leistungen. Da der Beschwerdeführer den Vertrag gekündigt habe, könne er sich nicht auf einen Interessenwegfall an den bisherigen Leistungen berufen.
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b) Hiergegen richteten sich die Anträge des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Tatbestands und seine Anhörungsrüge, die das Amtsgericht mit weiter angegriffenem Beschluss vom 18. Januar 2022 zurückgewiesen hat.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als Willkürverbot, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (der Sache nach aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie von Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Entscheidung sei sachlich nicht zu rechtfertigen, unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und erweise sich damit als objektiv willkürlich. Hätte sich das Amtsgericht mit dem vollständigen Sachvortrag befasst, wäre es zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin über einen Honoraranspruch nicht verfüge.
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Es fehle auch jede sachliche, nachvollziehbare Begründung dafür, dass der Klägerin eine Verfahrensgebühr als gesetzliche Vergütung zustehe, obwohl die Klägerin es abgelehnt habe, den Beschwerdeführer gegen Zahlung der gesetzlichen Vergütung zu vertreten und nicht bereit gewesen sei, einen den Erfordernissen entsprechenden Vertragsentwurf vorzulegen, sondern auf der Unterzeichnung eines inhaltlich unbestimmten Vertragsentwurfs mit uneingeschränkter Auftragserteilung bestanden habe.
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Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Vergütungsanspruch aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben solle, obwohl § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB dies gerade ausschließe und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Vergütungsanspruch in Fällen wie dem Streitfall verneine und das Amtsgericht hierauf auch hingewiesen worden sei (unter Bezug auf BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 170/10 -, Rn. 13).
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II.
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Zur Verfassungsbeschwerde hatten das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Es kann dahinstehen, ob sie den Begründungsanforderungen (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG) genügt und damit zulässig erhoben ist. Denn sie ist jedenfalls nicht begründet.
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1. Insbesondere verletzt das angegriffene Urteil vom 24. September 2021 den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
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a) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte Verfassungsrecht verletzt wird, etwa weil der Richterspruch willkürlich erscheint, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Die Grenze zur Willkür ist dabei erst überschritten, wenn die gerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; ein schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder die fehlerhafte Rechtsanwendung allein machen eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 62, 189 192>; 89, 1 13 f.>; 96, 189 203>; stRspr). Allerdings ist Willkür dennoch zu verneinen, wenn sich eine Entscheidung zwar nicht aus den in ihr angeführten Gründen, jedoch aus anderen Gründen rechtfertigen lässt. Willkür ist daher nur dann anzunehmen, wenn eine angegriffene Entscheidung auch im Ergebnis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. März 2014 - 1 BvR 3533/13 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2015 - 1 BvR 3271/14 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 10; s.a. BVerfGE 54, 117 125>).
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b) Nach diesem Maßstab verletzt die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar hat das Amtsgericht die sich aufdrängende Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, deren Anwendung den anerkannten Vergütungsanspruch entfallen ließe, in seiner Entscheidungsbegründung ohne nachvollziehbare Gründe nicht berücksichtigt. Es erscheint allerdings, auch wenn es sich nicht aufdrängen dürfte, zumindest nicht ausgeschlossen, anzunehmen, dass die vom Amtsgericht insoweit vertretbar angenommene Kündigung des Beschwerdeführers nicht durch vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB veranlasst wurde, weil der streitgegenständliche Vergütungsvertrag durch den Schriftwechsel zwischen Beschwerdeführer und Rechtsanwalt wirksam geschlossen wurde und die Verweigerung der Mandatsbetreibung durch den Rechtsanwalt daher jedenfalls bis zum Erhalt der Vorschusszahlung (vgl. § 9 RVG) grundsätzlich rechtlich zulässig war. Denn unter Berücksichtigung der vorangegangenen mündlichen Absprache sowie der jeweiligen Begleitschreiben dürften die zwischen Rechtsanwalt und Beschwerdeführer ausgetauschten Versionen der Vergütungsvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB sich dahingehend auslegen lassen, dass die Parteien sich geeinigt haben, das Mindesthonorar in Höhe von 1.000 Euro solle die Begleitung zum Notartermin beinhalten und hierfür solle keine separate Geschäftsgebühr anfallen (zum Maßstab der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12 -, BGHZ 195, 126 <Rn. 18>; stRspr). Die Einigung wahrt nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten sogenannten Andeutungsformel auch die nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG erforderliche Textform (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1987 - II ZR 183/86 -, NJW 1987, 2437 2439>; stRspr). Denn der Ausschluss einer zusätzlichen Geschäftsgebühr für die Begleitung zum Notartermin ist im Wortlaut der Urkunden hinreichend angedeutet. Der in der Annahmeerklärung des Beschwerdeführers erkennbar falschbezeichnete Zusatz, außergerichtliche Kosten fielen nicht an, ist insoweit unschädlich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 268/81 -, BGHZ 87, 150 <Rn. 19>).
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2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, sein Vortrag sei nicht umfassend im Tatbestand dargestellt und daher vom Gericht übergangen worden, ist darin keine Verletzung seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen. Denn zum einen soll der Tatbestand eines Urteils nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich eine knappe Darstellung des für die Entscheidung relevanten Vorbringens enthalten und dient gerade nicht der vollständigen Wiedergabe des Parteivorbringens. Zum anderen wendet sich der Beschwerdeführer im Grunde nur gegen die in der gerichtlichen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassungen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 12>; 80, 269 286>; 87, 1 33>).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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