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BVerfG 16.06.2016 - 1 BvR 873/15
BVerfG 16.06.2016 - 1 BvR 873/15 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilverfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung der Revisionszulassung trotz ungeklärter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung - hier: Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV aF bei Abweichungen der erteilten Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehen von der Musterbelehrung gem Anlage 2 BGB-InfoV aF
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 355 Abs 1 BGB, § 495 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 BGB-InfoV vom 05.08.2002, Anl 2 BGB-InfoV, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 3 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 26. Februar 2015, Az: 5 U 175/14, Urteil
vorgehend LG Kiel, 4. September 2014, Az: 12 O 27/14, Urteil
Tenor
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1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2015 - 5 U 175/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2015 - 5 U 175/14 - wird damit gegenstandslos.
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2. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerdeführerin begehrt Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf ein mittlerweile abgelöstes Verbraucherdarlehen erbracht hat. Zuvor hatte sie ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil.
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin schloss im Februar 2007 mit der im Ausgangsverfahren beklagten Sparkasse zwei Darlehensverträge zur Finanzierung einer Immobilie. Den Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung beigefügt.
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Im Jahr 2013 wurden die Darlehen auf Wunsch der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Neuberechnung der Darlehen - abgelöst. Am 10. Oktober 2013 erklärte die Beschwerdeführerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss der beiden Verträge gerichteten Willenserklärungen und verlangte nach Saldierung der gegenseitigen Ansprüche Zahlung von 14.525,77 € sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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2. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt. Zwar sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Beklagte könne sich indes auf die Wirksamkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung; nachfolgend: BGB-InfoV a.F.) in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung berufen.
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3. Das Oberlandesgericht wies die dagegen eingelegte Berufung der Beschwerdeführerin durch Urteil zurück. Der Beschwerdeführerin habe zwar gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (nachfolgend: a.F.) ein Widerrufsrecht zugestanden, das auch nicht durch die vollständige Rückzahlung des Darlehens entfallen sei. Denn die in den Vertragsurkunden enthaltenen jeweils gleichlautenden Widerrufsbelehrungen hätten nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. genügt, da sie den Hinweis enthielten, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne und es dem Verbraucher damit nicht ermöglichten, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Die Beklagte könne sich jedoch auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (nachfolgend: a.F.) berufen, so dass von einer ordnungsgemäßen Belehrung auszugehen sei. Sie habe ein Formular verwendet, das diesem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. in jeder Hinsicht vollständig entspreche:
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a) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. genüge eine Widerrufsbelehrung den An-forderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F., wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in Textform verwendet worden sei. Ein Unternehmer könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn das gegenüber dem Verbraucher verwendete Formular dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspreche. Entscheidend dafür sei, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Greife der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, könne er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gelte unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen solle.
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b) Die Beklagte habe den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung hier keiner eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen.
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aa) Zu Recht habe das Landgericht weder in der Überschrift "Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag über ……… €" noch in dem ersten im Klammerzusatz enthaltenden Teil "Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, gegebenenfalls Faxnummer, E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung der Widerrufsbelehrung erhält, auch eine Internetadresse" eine inhaltliche Bearbeitung gesehen. Der Hinweis auf die jeweiligen Darlehensverträge in der Überschrift der Widerrufsbelehrung sei geboten gewesen, da zwei Darlehensverträge am selben Tag abgeschlossen worden seien. Statt des Klammerzusatzes sehe die Musterbelehrung vor, dass dieser gestrichen werde und stattdessen die konkreten Angaben eingesetzt würden. Dass die Beklagte diese abstrakten Angaben in der Belehrung belassen habe, führe jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung.
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bb) Ebenso wenig stelle die ergänzte Fußnote 2 mit dem Hinweis "bitte Frist im Einzelfall prüfen" eine inhaltliche Änderung dar. Dieser Hinweis enthalte eine Selbstverständlichkeit und damit eine zusätzliche Information und keine Änderung des Inhalts.
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cc) Auch das Belassen eines an sich zu entfernenden Satzes sei keine inhaltliche Änderung. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt habe, sei es zulässig, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen beziehungsweise zu belassen, auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Aus dem Gestaltungshinweis [9] der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. ergebe sich, dass die Hinweise entfallen "können". Eine Pflicht, die Hinweise für verbundene Geschäfte zu streichen, ergebe sich hieraus nicht. Dass die Beklagte den Satz "dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen" nicht gestrichen habe, führe nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Musterbelehrung. Zwar schreibe die genannte Ziffer [9] vor, dass dieser Satz durch einen anderen Satz zu ersetzen sei. Der ersetzende Satz sei für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorgesehen und konkretisiere den oben genannten Satz für genau diese Fälle. Durch das Belassen des allgemeinen Satzes zusätzlich zu dem konkretisierten Satz ergebe sich aber keine inhaltliche Änderung, sondern es seien nunmehr ein allgemeiner und ein konkreter Satz vorhanden statt des in der Musterbelehrung ausreichenden konkreten Satzes.
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dd) Auch die sprachliche Anpassung des Satzes 3 dahingehend, dass er nicht aus der Perspektive eines Dritten, sondern aus der Sicht des Kreditinstitutes formuliert werde ("wir" statt "Darlehensgeber" beziehungsweise statt "er"), führe nicht zu einer inhaltlichen Änderung. Es handele sich, wie das Landgericht zu Recht dargelegt habe, um einen Perspektivwechsel. Eine derartige Formulierung aus der Sicht des Kreditinstitutes finde sich auch in anderen Teilen der Musterbelehrung und stelle keine inhaltliche Überarbeitung dar.
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c) Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Rechtsstreit habe seinen Schwerpunkt in den tatsächlichen Feststellungen. Das Fehlen der grundsätzlichen Bedeutung ergebe sich zudem aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der darauf hinweise, dass sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen solle.
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4. Eine Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. März 2015 zurück.
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II.
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Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Das Oberlandesgericht habe die Revision sowohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als auch wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen. Es weiche mit seiner Auffassung, die Beklagte habe den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrungen keiner eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, von Entscheidungen der Oberlandesgerichte Brandenburg, München und Köln sowie des Kammergerichts ab, so dass Divergenz gegeben sei. Zudem widerspreche die Argumentation auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Frage, ob aufgrund der vorliegenden Veränderungen der Musterbelehrung die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV a.F. entfalle, komme schließlich grundsätzliche Bedeutung zu, weil gleichlautende Widerrufsbelehrungen bundesweit durch Sparkassen massenhaft Verwendung fänden.
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III.
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Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein und die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Beklagte des Ausgangsverfahrens verteidigt das angegriffene Urteil. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Revision nicht zuzulassen, basiere nicht auf einer willkürlichen Verkennung der relevanten Zulassungsnormen, sondern sei sachlich gerechtfertigt und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht habe keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern in Anwendung seiner Interpretation der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nach seiner Rechtsauffassung rein tatrichterliche Würdigung getroffen, dass die Abweichungen der verwendeten Widerrufsbelehrung vom Muster keine zum Verlust der Schutzwirkung führenden inhaltlichen Änderungen darstellten. Es habe daher davon ausgehen dürfen, mit seiner Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von derjenigen anderer Oberlandesgerichte in einer Weise abzuweichen, die zur Zulassung der Revision habe führen müssen. Auch andere Oberlandesgerichte, die in Bezug auf die Frage inhaltlicher Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung ebenso entschieden hätten, hätten die Revision nicht zugelassen. Schließlich handele es sich bei der in Rede stehenden Regelung des § 14 BGB-InfoV a.F. um auslaufendes Recht, so dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ausscheide.
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IV.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberlandesgericht hat durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Variante 2 ZPO den Zugang der Beschwerdeführerin zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt.
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a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 291>; 80, 103 107>; 85, 337 345>; stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 385>; 74, 228 234>; 77, 275 284>; 104, 220 232>; 125, 104 137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGK 19, 467 473>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 573>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, WM 2014, S. 251 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 176/12 -, WM 2014, S. 2093 2094>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2120/14 -, juris, Rn. 10).
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b) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht durch seine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Variante 2 ZPO (Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Begründung des Oberlandesgerichts für seine Annahme, eine Zulassung der Revision sei nicht erforderlich, ist nicht nachvollziehbar und nicht haltbar.
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aa) Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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(1) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 34; BGHZ 152, 182 186>, 154, 288 292 f.> jeweils m.w.N.).
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(2) Eine solche Divergenz war zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung im Februar 2015 jedenfalls im Hinblick auf anderslautende Entscheidungen der Oberlandesgerichte Brandenburg, München und Köln - für das Berufungsgericht wegen der Hinweise durch die Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 9. Oktober 2014 (dort S. 3 ff.), 27. Januar 2015 (dort S. 2 ff.), 5. Februar 2015 (dort S. 2 ff.) und 16. Februar 2015 (dort S. 2, 7 ff.) ersichtlich - gegeben.
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(a) Durch die Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 -, juris, Rn. 37 ff., vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, juris, Rn. 17 und vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 -, juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14 -, juris, Rn. 8). Davon geht auch das Berufungsgericht noch aus.
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(b) Bei der Beantwortung der Rechtsfrage, ob zwischen der in einem Streitfall vom Unternehmer dem Verbraucher konkret erteilten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung eine vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung besteht, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. anknüpft, hat das Oberlandesgericht indes übergangen, dass jedenfalls hinsichtlich vier der fünf von der Beschwerdeführerin als schädliche Abweichungen geltend gemachten Veränderungen divergierende obergerichtliche Entscheidungen vorlagen, die zur Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nötigten.
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(aa) Während das Berufungsgericht in den Zusätzen "dem Darlehensvertrag über EUR 36.000,00" beziehungsweise "dem Darlehensvertrag über EUR 24.000,00" hinter den Worten "Widerrufsbelehrung zu" keine inhaltliche Bearbeitung erblickt, vertraten die Oberlandesgerichte Brandenburg (Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 -, juris, Rn. 27) und München (Urteil vom 17. Januar 2012 - 5 U 2167/11 -, juris, Rn. 41 f.) die gegenteilige Auffassung.
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(bb) Ähnlich verhält es sich mit der Fußnote 2 "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". Das Berufungsgericht sieht darin "eine Selbstverständlichkeit und damit eine zusätzliche Information und keine Änderung des Inhalts", während die Oberlandesgerichte Brandenburg (Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 -, juris, Rn. 27) und München (Urteil vom 21. Oktober 2013 - 19 U 1208/13 -, juris, Rn. 37, 41) von einer inhaltlichen Bearbeitung ausgehen.
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(cc) Noch eindeutiger traten die divergierenden obergerichtlichen Auffassungen hinsichtlich der Belehrung unter dem Topos "Finanzierte Geschäfte" zutage. Das Berufungsgericht hält die - entgegen Gestaltungshinweis [9] der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. - unterbliebene Streichung des Satzes 2 der Belehrung für den Darlehensvertrag und die kumulative Aufnahme des eigentlich als Ersatz gedachten - im Streitfall noch umformulierten (dazu (dd)) - Satzes bei Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts für unschädlich. Die Oberlandesgerichte Brandenburg (Urteil vom 19. März 2014 - 4 U 64/12 -, juris, Rn. 61 f.), München (Urteil vom 21. Oktober 2013 - 19 U 1208/13 -, juris, Rn. 40) und Köln (Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 217/11 -, juris, Rn. 23 f.) ließen daran jedoch die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. scheitern.
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(dd) Schließlich sah das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 23. Januar 2013 - 13 U 217/11 -, juris, Rn. 23) - anders als das Berufungsgericht - in der sprachlichen Anpassung durch Einsetzen der "Wir-Form" nicht bloß einen unschädlichen Perspektivenwechsel, sondern eine inhaltliche Abweichung vom Muster.
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(c) Entgegen der Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens hat das Berufungsgericht nicht lediglich eine - nicht zur Revisionszulassung nötigende - tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles dahingehend vorgenommen, dass die oben genannten Abweichungen der verwendeten Widerrufsbelehrung vom Muster keine zum Verlust der Schutzwirkung führenden inhaltlichen Änderungen darstellten. Es hat vielmehr einen jeweils abstrakten, für eine - bei den Instanzgerichten auch tatsächlich anhängige - Vielzahl an Fällen, in denen jeweils identische Widerrufsbelehrungen Verwendung gefunden hatten, gültigen und von Vergleichsentscheidungen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, dass bestimmte Veränderungen die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht berührten.
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Dass der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat (BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 -, juris, Rn. 39 und vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 -, juris, Rn. 17), es lasse sich "mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen […], bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll" ändert daran nichts. Denn damit hat der Bundesgerichtshof aus Rechtssicherheitsgründen lediglich einer Anknüpfung der Gesetzlichkeitsfiktion an eine in der Praxis schwierige Unterscheidung nach dem Grad der Abweichung der verwendeten Belehrung vom Muster eine Absage erteilt, ohne sich damit der bei ihm liegenden und von ihm stets wahrgenommenen Letztentscheidungskompetenz hinsichtlich der Rechtsfrage einer Abweichung vom Muster (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14 -, juris, Rn. 9, 15) begeben zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand nicht von Belang, dass einige Oberlandesgerichte die materiellrechtliche Frage des Vorliegens einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung und die prozessuale Frage der Revisionszulassung ebenso entschieden haben wie das Berufungsgericht.
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bb) Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Revision ferner dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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(1) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288 291>; 159, 135 137>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGHZ 154, 288 291>; 159, 135 137 f.>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2120/14 -, juris, Rn. 13).
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(2) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung im Februar 2015 ersichtlich vor.
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(a) Die Beschwerdeführerin hat in der Instanz durch Vorlage zahlreicher mit der hier vorliegenden Belehrung identischer und von verschiedenen Sparkassen im Bundesgebiet verwendeter Widerrufsbelehrungen dargelegt, dass sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen die Rechtsfrage stellte, ob die oben genannten Abweichungen von der Musterbelehrung zum Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. führen. Wie (unter aa)) ausgeführt, war diese Frage schon zu dem vorgenannten Zeitpunkt in der Rechtsprechung umstritten.
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(b) Dass es sich bei § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. um Recht handelt, das zum 11. Juni 2010 außer Kraft getreten ist, lässt die Grundsatzbedeutung im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens unberührt. Zwar ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel die Zulassung der Revision nicht mehr zu rechtfertigen vermag. Anderes gilt aber dann, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - VII ZR 270/14 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme liegen nach dem oben Gesagten vor, zumal auch der Gesetzgeber mittlerweile erneut tätig geworden ist. Für den Bereich der Verbraucher-Immobiliardarlehensverträge hat er durch Art. 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I S. 396, 403 f.; vgl. die Entwurfsbegründung BTDrucks 18/5922, S. 6, 16, 74, 110) nicht nur das Entstehen eines "ewigen" Widerrufsrechts bei Neuverträgen durch die Einfügung einer absoluten Erlöschensregelung verhindert (vgl. § 356b Abs. 2 Satz 4 BGB), sondern - der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BTDrucks 18/7584, S. 30, 145 f.) folgend - von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein bereits entstandenes "ewiges" Widerrufsrecht auch bei Altverträgen nachträglich mit Ablauf des 21. Juni 2016 zu Fall zu bringen, um so eine unerwünschte Rechtsentwicklung zu korrigieren (vgl. Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB). Dessen hätte es nicht bedurft, wenn nicht Widerrufsbelehrungen in einer Vielzahl von im Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 geschlossener Verträge betroffen wären.
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c) Es stand dem Oberlandesgericht in der Sache selbst frei, wie geschehen zu entscheiden. Es hätte allerdings von Amts wegen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Variante 2 ZPO die Revision zulassen müssen.
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d) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Oberlandesgericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung zu der die Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Variante 2 ZPO begründenden Frage der (fehlenden) eigenen inhaltlichen Bearbeitung der Musterwiderrufsbelehrung gestützt hat. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung hierzu kann auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht kein anderes, für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 25 f.>).
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e) Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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2. Das angegriffene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG); damit wird der zugehörige Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
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Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
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V.
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Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>; BVerfGK 20, 336 337 ff.>).
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