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BVerfG 18.07.2013 - 1 BvR 746/13
BVerfG 18.07.2013 - 1 BvR 746/13 - Stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung eines PKH-Gesuchs ohne nachvollziehbare Begründung verletzt Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 45 VwGO
Vorinstanz
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 23. Januar 2013, Az: 2 ZO 13/13, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2013 - 2 ZO 13/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.
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Das Verfahren wird an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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3. Das Land Thüringen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu ersetzen.
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4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Forderung gegen ein Unternehmen, das sich in Insolvenzverwaltung befindet. Er hat am 15. Mai 2007 beim Amtsgericht Gera "Klage verbunden mit einem Eilantrag" erhoben mit dem Ziel, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu erreichen und eine Zustimmungsentscheidung nach § 160 InsO herbeizuführen.
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Das Amtsgericht Gera behandelte das Verfahren ausschließlich als ein Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung und bestimmte Haupttermin auf den 1. Juni 2007. In diesem wurde das Verfahren an das Amtsgericht Stadtroda verwiesen. Dieses wies den Eilantrag mit Urteil vom 8. Juli 2008 zurück. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Gera die Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens. Das Amtsgericht Gera leitete den Antrag an das Amtsgericht Stadtroda weiter, das dem Beschwerdeführer am 11. November 2008 mitteilte, dass Klage und einstweiliger Rechtsschutz nicht in einem Verfahren verbunden werden könnten, so dass sein Antragsschriftsatz vom 15. Mai 2007 ausschließlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung behandelt worden sei. Ein Hauptsacheverfahren sei daher bisher noch nicht anhängig. Er könne jedoch getrennt Klage erheben.
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2. Bereits am 18. April 2010 hatte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Freistaat Thüringen erhoben unter anderem mit den Anträgen, das Amtsgericht Gera und hilfsweise das Amtsgericht Stadtroda zu verpflichten, seiner Hauptsacheklage ein Aktenzeichen zuzuteilen. Seine Klage verband er mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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Mit Schreiben vom 5. September 2011 wies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass für den Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Die Voraussetzungen des § 40 VwGO seien nicht erfüllt. Es sei daher beabsichtigt, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht zu verweisen. Mangels Rechtswegzuständigkeit des Verwaltungsgerichts könne über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht durch das Verwaltungsgericht entschieden werden.
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3. Mit Beschluss vom 5. November 2012 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.
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Der Klage fehle die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, da sie unzulässig sei. Dies ergebe sich zum einen bereits daraus, dass es an der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren fehle. Es gehöre nicht zu den Aufgaben der Gerichtsbarkeit eines Gerichtszweiges über die Art und Weise der Dokumentation von Rechtsstreitigkeiten in anderen Gerichtszweigen zu entscheiden. Vielmehr sei es Aufgabe der jeweiligen Gerichtsbarkeit, jeweils über die aktenmäßige Erfassung der dort eingereichten Rechtsschutzbegehren zu befinden. Dies stehe in untrennbar notwendigem Zusammenhang mit der Rechtswegzuständigkeit. Zudem könne die Zuteilung eines Aktenzeichens nicht isoliert verlangt werden. Insoweit komme es vielmehr nur in Betracht und sei vom Kläger wohl auch beabsichtigt, das betreffende Gericht zur Bearbeitung eines aus der Sicht des Betroffenen eingereichten Rechtsschutzbegehrens zwingen zu wollen. Soweit der Kläger geltend machen wolle, eine von ihm erhobene Klage sei durch die Amtsgerichte nicht bearbeitet worden, sei für die Entscheidung darüber das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zuständig.
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4. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Januar 2013 zurück.
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Bei der Vergabe des Aktenzeichens handle es sich nicht um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG, für dessen Nachprüfung die ordentlichen Gerichte zuständig wären. Die Anlegung eines Aktenzeichens sei ein (vorbereitender) rechtspflegerischer Akt des Gerichts und keine Maßnahme der Justizbehörde im Sinne dieser Vorschrift.
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Auch sei die Begründung des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht so zu verstehen, dass es für das Begehren bereits die Rechtswegzuständigkeit verneint hätte. Es habe vielmehr die sachliche Zuständigkeit (die in "untrennbar notwendigem Zusammenhang mit der Rechtswegzuständigkeit" stehe, d.h. davon zu unterscheiden sei) in dem Sinne abgelehnt, dass das Gericht des falschen Rechtswegs schon keine sachliche Kompetenz habe, einen behaupteten Anspruch zuzusprechen, der sich gegen ein Gericht eines anderen Rechtswegs richte und von diesem verlange, innerhalb seiner Rechtswegzuständigkeit bestimmte Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
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Der Senat habe bereits in einem ähnlich gelagerten Fall den Verwaltungsrechtsweg nicht verneint. Nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der behauptete Klageanspruch hergeleitet werde, sei der beschrittene Verwaltungsrechtsweg nicht mit allen in Betracht kommenden Klagegründen unzulässig. Auch wenn die Vergabe eines Aktenzeichens eine unselbständige Verfahrenshandlung sei und schon deshalb keinen Verwaltungsakt darstelle, begehre der Kläger ein schlicht hoheitliches Handeln. Ob das Vorgehen sinnvoll sei, sei für die Einordnung des Rechtswegs nicht maßgeblich. Im Hinblick auf die Einschätzung der Erfolgsaussicht der Klage verweise der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG. Er beantragt außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das beim Verwaltungsgericht Gera anhängige Verfahren bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
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Er sei dadurch in seinem Rechtsanspruch auf ein faires und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren verletzt, dass das Oberverwaltungsgericht sich mit der gebotenen Frage nicht qualifiziert befasst habe, ob die Nichtzuteilung des Aktenzeichens ein Verwaltungsakt sei. Das Oberverwaltungsgericht hätte erkennen müssen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es für sich selber in Anspruch nehme, unzuständig zu sein, selbstverständlich nicht berechtigt sei, den gestellten Prozesskostenhilfeantrag zu bescheiden.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist dem Thüringer Justizministerium zugestellt worden, das von einer Stellungnahme abgesehen hat.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.) und offensichtlich begründet, da die angegriffene Entscheidung gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verstößt (2.).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Zwar rügt der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen nur die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 19 Abs. 4 GG. Aus seinem Vorbringen wird jedoch hinreichend deutlich, dass er in der Behandlung seines Begehrens durch das Oberverwaltungsgericht eine Rechtsschutzverweigerung und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit, mithin eine Verletzung in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sieht.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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a) Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 357 f.>). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 357 f.>).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Ob die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage vom Oberverwaltungsgericht überspannt wurden, kann nicht beurteilt werden, da die angegriffene Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet und damit objektiv willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) ergangen ist.
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Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot wird nicht schon durch eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet; hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (stRspr, z.B. BVerfGE 4, 1 7>; 80, 48 51>; 81, 132 137>; 87, 273 278 f.>; 89, 1 13 f.>).
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c) An diesem Maßstab gemessen steht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang und verletzt somit zugleich den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit.
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Zwar geht das Oberverwaltungsgericht offenbar davon aus, dass der Verwaltungsrechtsweg für das Klagebegehren des Beschwerdeführers eröffnet ist, weil er mit der Vergabe des Aktenzeichens durch das Amtsgericht weder einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG noch einen Verwaltungsakt, aber ein schlicht hoheitliches Handeln verlange. Soweit das Oberverwaltungsgericht dann jedoch zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Bezug nimmt, vermag es damit keine nachvollziehbare Begründung hierfür zu geben. Denn sie sind ihrerseits sachlich nicht nachvollziehbar.
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Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung zunächst damit begründet, dass es an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts fehle. Soweit es weiter ausführt, es gehöre nicht zu den Aufgaben der Gerichtsbarkeit eines Gerichtszweiges, über die Art und Weise der Dokumentation von Rechtsstreitigkeiten in anderen Gerichtszweigen zu entscheiden, wird daraus nicht klar, ob es von der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs oder von der eigenen sachlichen Unzuständigkeit ausgeht. Die Frage des Rechtswegs und die Frage des sachlich zuständigen Gerichts sind unabhängig voneinander zu beantworten. Insbesondere kann sich die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 45 VwGO erst stellen, wenn der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Der in den Beschlussgründen des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebrachte Zusammenhang zwischen sachlicher und Rechtswegzuständigkeit besteht daher gerade nicht.
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Auch die weiteren Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung geben keine nachvollziehbare Begründung für die Verneinung der Erfolgsaussichten der Klage. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst pauschal fest, die Zuteilung eines Aktenzeichens könne nicht isoliert verlangt werden, ohne dies zu begründen. Weiter führt es aus, es komme vielmehr nur in Betracht, das betreffende Gericht zur Bearbeitung eines aus der Sicht des Betroffenen eingereichten Rechtsschutzbegehrens zwingen zu wollen. Ob und wenn ja welche rechtlichen, insbesondere welche prozessualen Konsequenzen aus dieser nach Meinung des Gerichts in Betracht kommenden Möglichkeit folgen, bleibt offen. Schließlich erklärt das Verwaltungsgericht (abermals), dass es nicht dafür zuständig sei, wenn der Beschwerdeführer geltend machen wolle, eine von ihm erhobene Klage sei durch die Amtsgerichte nicht bearbeitet worden. In diesem Zusammenhang wird wiederum nicht deutlich, ob das Verwaltungsgericht insoweit vom fehlenden Rechtsweg (§ 40 VwGO) oder der fehlenden sachlichen Zuständigkeit (§ 45 VwGO) ausgeht. Dies überrascht umso mehr, als es dem Beschwerdeführer zuvor in einem Schreiben mitgeteilt hat, dass es den Verwaltungsrechtsweg als nicht eröffnet ansehe und deshalb eine Verweisung beabsichtigt sei. In seiner Entscheidung erwähnt das Verwaltungsgericht diese zuvor geäußerte Rechtsansicht indes nicht mehr.
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Damit wird dem Beschwerdeführer im Ergebnis ohne nachvollziehbare Begründung die Verfolgung seines Rechtsschutzbegehrens verwehrt.
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3. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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V.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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VI.
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Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>) auf 8.000 € festzusetzen. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein über diesen Betrag hinausgehendes Interesse hat.
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