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BVerfG 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
BVerfG 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Berücksichtigung neuer Tatsachen bei der Gewährung von Eilrechtsschutz sowie an die Berücksichtigung familiärer Belange von Ausländern bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen - hier: Verletzung eines Ausländers in Grundrechten aus Art 19 Abs 4 GG sowie aus Art 6 Abs 1 GG bei Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes unter unzureichender Einzelfallabwägung - Beurteilung der Wiederholungsgefahr bei Strafaussetzung zur Bewährung - familiäre Bindung bei Pflege der Eltern
Normen
Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 11 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 55 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004, § 55 Abs 2 Nr 4 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 3 AufenthG 2004, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 123 VwGO
Vorinstanz
vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 ME 8/10, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 PA 9/10, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 21. Januar 2010, Az: 8 MC 11/10, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 ME 217/09, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 6. Januar 2010, Az: 8 PA 218/09, Beschluss
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 3. November 2009, Az: 11 B 2807/09, Beschluss
vorgehend BVerfG, 25. Januar 2010, Az: 2 BvR 130/10, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 22. Oktober 2010, Az: 2 BvR 130/10, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2009 - 11 B 2807/09 -, soweit er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kostenpflichtig ablehnt, und der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 -, soweit er die Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg kostenpflichtig zurückweist, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Prüfung der einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden familiären und der sie rechtfertigenden spezialpräventiven Belange im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
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1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer stammt aus dem Kosovo. Er reiste 1995 gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Schwestern in das Bundesgebiet ein und wird seither geduldet. 1997 wurde er adoptiert. Die Schwestern erhielten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, weil sie die Eltern pflegten. Hinsichtlich der Eltern war nach Angaben des Beschwerdeführers ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt worden; sie sind im Besitz von Niederlassungserlaubnissen.
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Der Beschwerdeführer wurde zwischen 1997 und 2007 strafgerichtlich verurteilt. Hier von Bedeutung sind eine Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung und eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen Körperverletzung. 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Jahr 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Im April 2008 wurde der Beschwerdeführer ausgewiesen, weil er gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) und seine Betäubungsmittelabhängigkeit nicht behandle (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG).
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Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2008 zum Betreuer seiner Eltern bestellt. Das Gesundheitsamt teilte mit, die Eltern seien schwerstpflegebedürftig. Der Beschwerdeführer sei die Hauptpflegeperson. Die Schwestern seien berufstätig und unterstützten ihn eine bis drei Stunden täglich. Sie seien aufgrund körperlicher Belange und ihrer Berufstätigkeit nicht problemlos in der Lage, die Pflege vollständig zu übernehmen.
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Die gegen die Ausweisung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht im Juni 2009 ab. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sei aufgrund der Straftaten erfüllt. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Dabei sei der beklagte Landkreis zutreffend von einem durch Art. 6 GG geschützten Beistandsverhältnis ausgegangen; den familiären Bindungen sei zu Recht eine große Intensität beigemessen worden. Dem sei gegenübergestellt worden, dass der Beschwerdeführer durch die wiederholte Begehung von erheblichen Straftaten, insbesondere durch Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte, seit seiner Einreise eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt habe und Wiederholungsgefahr sowie eine Drogenproblematik bestünden. Die mehrfache Verhängung von Freiheitsstrafen habe ihn nicht beeindruckt, die drei zuletzt abgeurteilten Taten habe er während laufender Bewährungszeiten begangen. Gegenwärtig sei Anklage wegen räuberischer Erpressung erhoben. Somit sei eine erhebliche Wiederholungsgefahr gegeben. Bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (im Folgenden: MPU) sei eine fortgeschrittene Drogenproblematik gesehen worden. Dass der Beschwerdeführer diese überwunden habe, sei nicht belegt worden. Die von ihm vorgelegten Befunde erfüllten die Anforderungen an die Behandlung und Kontrolle, die in dem MPU-Gutachten genannt worden seien, nicht vollständig. Die Ausweisung sei nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei seit vierzehn Jahren im Bundesgebiet, habe aber keinen Aufenthaltstitel besessen und gegen weitere ausländerrechtliche Pflichten verstoßen. Wegen der Straftaten bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung. In die Verhältnisse im Kosovo könne er sich wieder integrieren.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde im August 2009 abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Ausweisung leide nicht an den geltend gemachten Ermessensfehlern. Die Einschätzung, der Beschwerdeführer werde wieder straffällig werden, sei nicht zu beanstanden. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung 2007 nicht mehr auffällig geworden sei, vielmehr sei er wegen räuberischer Erpressung angeklagt worden. Die Ausländerbehörde dürfe sich darauf stützen, dass die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht habe. Eine Behandlung der Drogenproblematik sei nicht nachgewiesen. Eine Zäsur im Leben des Beschwerdeführers im Jahr 2007 könne nicht festgestellt werden, zumal er sich auch zuvor an der Pflege seiner Eltern beteiligt habe. Die Ausweisung sei nicht unverhältnismäßig. Das Interesse, den Beschwerdeführer an der Begehung schwerer Straftaten im Bundesgebiet zu hindern, wiege schwerer als die privaten Belange. Er halte sich zudem unerlaubt im Bundesgebiet auf und sichere seinen Lebensunterhalt nicht. Zur Pflege der Eltern seien seinen Schwestern Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden.
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Von dem Vorwurf der räuberischen Erpressung sprach das Amtsgericht den Beschwerdeführer im September 2009 frei.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte das Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und bis zu deren Erteilung eine Duldung. Er berief sich auf den Freispruch und Gespräche über seinen Betäubungsmittelkonsum bei einer "Beratungsstelle für Kraftfahreignung" (im Folgenden: BfK) zwischen November 2008 und Dezember 2009.
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Die Ausländerbehörde lehnte das Wiederaufgreifen durch Bescheid vom Oktober 2009 ab. Das Verwaltungsgericht habe die Drogenproblematik zwar angesprochen, letztlich seien aber die Straftaten des Beschwerdeführers entscheidungserheblich gewesen. Die Bescheinigung der BfK stelle nur eine Bestätigung der bereits im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bekannten Tatsachen dar. Durch ein weiteres Schreiben verneinte die Behörde ein Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da deren Voraussetzungen in dem vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren geprüft worden seien.
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3. Der Beschwerdeführer erhob Klage und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er wiederholte den bisherigen Vortrag und ergänzte, wegen des Freispruchs seien die Voraussetzungen des § 51 VwVfG erfüllt. Es sei eine deutliche Zäsur zu erkennen, da der Beschwerdeführer Betreuer der Eltern geworden sei und sie pflege. Seit 2005 habe es keine Straftaten mehr gegeben. Das Oberverwaltungsgericht habe die "Behandlung" des Drogenkonsums nicht gewürdigt. Insoweit seien weitere Bescheinigungen der BfK neue Beweismittel.
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Durch Beschluss vom 3. November 2009 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Der Beschwerdeführer könne ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens nicht verlangen. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG finde keine Anwendung, wenn nach Bestandskraft der Ausweisung Sachverhaltsänderungen einträten, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich seien. Er könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beanspruchen. Zwar liege wegen der Betreuungsbedürftigkeit der Eltern ein sich aus Art. 6 GG ergebendes Ausreisehindernis vor. Die Sperrwirkung des § 11 AufenthG stehe der Erteilung des Aufenthaltstitels aber entgegen. Würde man, wie es § 25 Abs. 5 AufenthG vorschreibe, die Aufenthaltserlaubnis stets "abweichend von § 11 AufenthG" erteilen, würde die Sperrwirkung regelmäßig außer Betracht bleiben. Die Erteilung müsse vielmehr auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein solcher Sonderfall liege hier nicht vor. Seit Eintritt der Bestandskraft der Ausweisung seien erst zwei Monate verstrichen. Auch unter Berücksichtigung des Freispruchs könne nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehen werde. Auf das Urteil vom Juni 2009 werde Bezug genommen. Der Beschwerdeführer sei zwischen 2000 und 2007 wegen Körperverletzungs-, Einbruchs- und Drogendelikten zu Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren verurteilt worden. Er habe drei Straftaten während laufender Bewährungszeiten begangen. Die zuletzt eingeräumte Bewährungsfrist sei noch nicht verstrichen. Bei Drogen- und Körperverletzungsdelikten sei von einer besonders hohen Rückfallgefahr auszugehen. Die Sorge um die pflegebedürftigen Eltern sehe das Verwaltungsgericht nicht als ausreichenden Einschnitt an. Es spreche nicht gegen eine Wiederholungsgefahr, dass der Beschwerdeführer an seiner Drogenproblematik arbeite. Die Behandlung bei der BfK sei nicht abgeschlossen, eine neue MPU nicht erfolgt. Dass die Eltern auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen seien und die Schwestern allein mit der Pflege überfordert wären, sei im vorhergehenden Verfahren gewürdigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Duldung.
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4. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein. Die Sachlage habe sich gegenüber dem vorangehenden Verfahren geändert, weil der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei, der Gesundheitszustand des Vaters sich erneut verschlechtert habe und die Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich des Drogenkonsums nach Abschluss der Gespräche bei der BfK gering sei; der Beschwerdeführer legte hierüber eine Bescheinigung vom Dezember 2009 vor. Ein Wiederaufgreifen nach Bestandskraft der Ausweisung müsse möglich sein, wenn der Aufenthalt nicht beendet werden könne. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Duldung zu. Es könne dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 11 AufenthG zutreffe; jedenfalls fehle es an einer Ermessensausübung der Ausländerbehörde gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Die zur Wiederholungsgefahr gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts treffe nicht mehr zu, nachdem der Beschwerdeführer die Betreuung in der BfK erfolgreich abgeschlossen habe. Zudem habe sich der Gesundheitszustand des Vaters verschlechtert. Die fehlende Delinquenz des Beschwerdeführers seit 2005 müsse gewürdigt werden. Eine Zäsur liege vor. Die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung sei widersprüchlich, wenn es einerseits ein sich aus Art. 6 GG ergebendes Ausreisehindernis bejahe und andererseits einen Duldungsanspruch verneine. Zumindest müsse die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht kommen. Eine entsprechende Ermessensentscheidung habe die Ausländerbehörde von sich gewiesen.
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Durch Beschluss vom 6. Januar 2010 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab und wies die Beschwerde zurück. Aus den vom Oberverwaltungsgericht allein zu prüfenden Beschwerdegründen ergebe sich kein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Sperrwirkung der Ausweisung hier grundsätzlich zu beachten sei. Ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens zur Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen komme nicht in Betracht. Solche Änderungen könnten im Befristungsverfahren oder bei der Prüfung des § 25 Abs. 5 AufenthG berücksichtigt werden. Soweit grundrechtlich erforderlich, könne ausnahmsweise die Wirkung so befristet werden, dass eine Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt werden könne. Aus dem Beschwerdevorbringen ergäben sich keine Aspekte, die zu einer Überwindung der Sperrwirkung zwängen. Insoweit werde auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Art. 6 Abs. 1 GG stehe der Ausreise nicht entgegen. Der Beschwerdeführer betreue seine pflegebedürftigen Eltern. Insoweit bestehe eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Gemeinschaft. Bei der Gewichtung des Interesses an ihrer Aufrechterhaltung sei zu berücksichtigen, dass auch die Schwestern die Pflege teilweise übernähmen. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers die Pflege nicht vollständig sicherstellen könnten, bestünden nicht, zumal ihnen gerade im Hinblick auf Hilfsleistungen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen erteilt worden seien. Das maßgebliche Schutzziel des Art. 6 Abs. 1 GG, überhaupt eine familiäre Betreuung zu ermöglichen, sei bei einer Abschiebung nicht gefährdet.
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Selbst bei Annahme eines gewichtigen familiären Belangs stünden diesem überwiegende öffentliche Sicherheitsinteressen gegenüber. Der Beschwerdeführer sei wiederholt strafrechtlich - durch die vom Oberverwaltungsgericht wiedergegebenen Verurteilungen - in Erscheinung getreten. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an einer wenigstens vorübergehenden Ausreise eines Ausländers, der in derart erheblichem Umfang straffällig geworden sei und bei dem zu befürchten sei, dass er weitere Straftaten begehen werde. In seinem Urteil vom Juni 2009 habe das Verwaltungsgericht die Wiederholungsgefahr bejaht. Nachträglich eingetretene Umstände, die diese Annahme in Frage stellen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Zwar sei er nach der Verurteilung 2007 nicht erneut strafrechtlich verurteilt, sondern von dem Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen worden. Das Verwaltungsgericht habe sich aber nicht maßgeblich auf diesen Tatvorwurf gestützt, sondern die Wiederholungsgefahr mit anderen Umständen begründet. Gleiches gelte hinsichtlich der Drogenproblematik. Aus den vorgelegten Bescheinigungen vom August und September 2009 ergebe sich nicht, dass die Drogenproblematik abschließend bewältigt sei, zumal die Behandlung danach noch nicht abgeschlossen sei.
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Durch Beschluss vom gleichen Tage wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurück.
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5. Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge. Wenn das Gericht auf die Pflege durch die Schwestern verweise, übergehe es, dass der Hausarzt die Pflege durch den Beschwerdeführer für angezeigt halte und dass die Schwestern aus Gesundheitsgründen den Verlust des Beschwerdeführers als Pflegeperson nicht kompensieren könnten. Das Oberverwaltungsgericht habe auf veraltete Bescheinigungen der BfK abgestellt, während der Beschwerdeführer mit einer Bescheinigung vom Dezember 2009 belegt habe, dass die Behandlung dort abgeschlossen sei. Das Gericht habe es unterlassen, es durch Setzung einer Frist zu ermöglichen, weitere Belege vorzulegen; der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben der BfK ein, wonach nunmehr eine Haaranalyse vorliege und die Erstellung des neuen MPU-Gutachtens bis zum 26. Januar 2010 dauern werde. Der Beschwerdeführer beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Abschiebung bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge untersagt werden sollte.
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Das Oberverwaltungsgericht wies die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 21. Januar 2010 zurück. Es habe letztlich offen gelassen, ob das Schutzziel des Art. 6 Abs. 1 GG, eine familiäre Betreuung zu ermöglichen, überhaupt gefährdet werde. Damit sei es nicht entscheidungserheblich, ob die Schwestern aus gesundheitlichen Gründen zur Pflege in der Lage seien. Im Übrigen seien alle vorgelegten Stellungnahmen des Gesundheitsamtes und des Hausarztes berücksichtigt worden. Die Einschätzung des Gesundheitsamtes, die Schwestern könnten die Eltern nicht allein problemlos pflegen, habe das Oberverwaltungsgericht nicht überzeugt, weil die Schwestern 2005 behauptet hätten, dass sie die Eltern pflegen und auch etwa beim Laufen unterstützen könnten und ihre Teilzeittätigkeit damit vereinbar sei; dass das angesprochene Wirbelsäulenleiden eine dauerhafte Erkrankung sei, sei nicht dargelegt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht tragend mit dem fortlaufenden Drogenkonsum begründet worden, sondern mit der seit der Einreise gezeigten kriminellen Energie. Die Bescheinigung der BfK vom Dezember 2009 sei nicht entscheidungserheblich gewesen. Sie sei auch berücksichtigt worden. Aus ihr ergebe sich aber nicht, dass die Behandlung abgeschlossen sei. Eine über die früheren Bescheinigungen hinausgehende Aussage zur abschließenden und erfolgreichen Aufarbeitung der Drogenproblematik fehle. Die vom Beschwerdeführer avisierten Ergebnisse einer Haaranalyse und der vorgesehenen MPU hätten im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegen. Sie änderten auch am Ergebnis nichts, denn die Wiederholungsgefahr sei nicht tragend mit der Drogenproblematik begründet worden.
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Mit Beschlüssen vom gleichen Tage wies das Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung während des Anhörungsrügen-Verfahrens ab, da letzteres keinen Erfolg gehabt habe.
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II.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
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Die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes führe zur Aufhebung der familiären Beistandsgemeinschaft. Die Gerichte hätten die Abwägung nicht sachgerecht vorgenommen und das Interesse an der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft ordnungsrechtlichen Interessen aufgrund einer nicht sachgerechten Gefahrenprognose und einer unvollständigen Bewertung der familiären Verhältnisse untergeordnet. Die Schwestern seien gesundheitlich nicht in der Lage, die Eltern zu pflegen. Das Oberverwaltungsgericht habe das Recht des Beschwerdeführers, seine Eltern zu pflegen, das um so gewichtiger werde, je weniger die Schwestern dazu in der Lage seien, fehlerhaft gewichtet. Dem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sei übermäßiges Gewicht zugeschrieben worden. Die Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie überwinde jedoch die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
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Es möge sein, dass im Urteil des Verwaltungsgerichts vom Juni 2009 eine Wiederholungsgefahr angenommen worden sei. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass die Übernahme der Pflege der Eltern eine Zäsur in der Lebensführung des Beschwerdeführers darstelle. Er sei von dem Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen worden. Die Gefahr eines Betäubungsmitteldelikts bestehe nicht, weil kein Suchtmittelkonsum mehr vorliege. Da die Gerichte diesen Sachverhalt nicht in die Prognose der Wiederholungsgefahr eingestellt hätten, sei sie unvollständig und fehlerhaft. Auch insoweit liege eine erhebliche Wandlung und Zäsur vor. Die Strafen seien zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren müssten die seit der Entscheidung über die Ausweisung eingetretenen Änderungen berücksichtigt werden.
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Das Recht auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, weil die Sachverhaltsfeststellungen hinter den Anforderungen zurückblieben. Zu Lasten des Beschwerdeführers werde eine erhebliche Detailgenauigkeit bei der Auswertung etwa der Stellungnahme des Gesundheitsamtes an den Tag gelegt, sodann werde festgestellt, das Gegenteil sei nicht glaubhaft gemacht. Aus der Stellungnahme ergebe sich, dass die Schwestern die Pflege nicht ohne den Beschwerdeführer bewältigen könnten. Die Feststellungen zur Qualität der familiären Bindungen und zum Erfordernis der Pflege der Eltern seien nicht angemessen vorgenommen worden. Das Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht erstmals in der Entscheidung über die Anhörungsrüge geltend gemacht habe, dass es den Vortrag zur Fähigkeit der Schwestern, die Pflege aufrecht zu erhalten, für unzureichend erachte, und damit entsprechendes Vorbringen verhindert habe.
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2. Die Niedersächsische Landesregierung ist der Ansicht, die angegriffenen Entscheidungen verletzten keine Grundrechte. In ihnen sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt worden. Die Gerichte hätten das Interesse, einem bestandskräftig ausreisepflichtigen und über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren immer wieder straffällig gewordenen Ausländer kein weiteres Aufenthaltsrecht zu gewähren und dessen Aufenthalt zu beenden, als gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen pflegebedürftigen Eltern überwiegend bewertet. Die Sperrwirkung der Ausweisung sei grundsätzlich zu beachten. Es bestehe kein Anspruch auf eine weitere Duldung aus humanitären Gründen. Die zur Pflege der Eltern notwendigen Hilfeleistungen könnten von den Schwestern erbracht werden. Das Schutzziel des Art. 6 Abs. 1 GG dürfte auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gefährdet sein. Auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG liege nicht vor. In dem Klageverfahren hinsichtlich der Ausweisung sei eine umfassende Prüfung erfolgt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes habe der Beschwerdeführer keine Aspekte aufgezeigt, die zu einer Überwindung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zwingen würden.
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3. Nach Ansicht des Landrats des Landkreises Leer ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Gegen den Beschwerdeführer seien inzwischen zwei weitere Ermittlungsverfahren anhängig geworden. Er sei nicht gewillt, die Grundrechte Dritter zu akzeptieren. Die Gerichte hätten dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen. Die Intensität der familiären Bindungen sei richtig bewertet worden. Zutreffend sei eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse erfolgt. Das Gutachten über die MPU habe zum Zeitpunkt der fachgerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegen und die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei nicht auf die Drogenproblematik gestützt worden.
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III.
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Das Bundesverfassungsgericht hat der Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die Abschiebung des Beschwerdeführers zu vollziehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2010 - 2 BvR 130/10 - ).
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IV.
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Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig, da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in substantiierter Weise die Möglichkeit der Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG aufgezeigt. Das gilt jedenfalls für den Vortrag, die ihm gegenüber verhängten Strafen seien sämtlich zur Bewährung ausgesetzt worden, ohne dass dies vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigt worden sei, sowie für das Vorbringen, die Feststellungen zur Qualität der familiären Bindungen, zur emotionalen Bindung und zum Erfordernis der Pflege seien nicht angemessen vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer war auch nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) erneut Anhörungsrüge zum Oberverwaltungsgericht zu erheben, weil eine solche offensichtlich aussichtslos gewesen wäre; das Vorbringen des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu begründen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG, hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ist zudem eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG festzustellen.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Sie verkennen die grundrechtliche Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers und die daran anknüpfenden Erfordernisse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
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aa) Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. So sind die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 93, 1 13 f.> m.w.N.). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGK 11, 153 158 f.> m.w.N.).
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bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
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(1) Ist dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein gerichtliches Verfahren vorangegangen und fordert das materielle Recht, dass die seither eingetretenen Änderungen des Sachverhalts Berücksichtigung finden, bevor die streitgegenständliche Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt, so ist der Rechtsschutz nur dann effektiv, wenn die Gerichte ihre Pflicht zur Berücksichtigung der neuen Umstände nicht grundlegend verkennen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz war ein Klageverfahren über seine Ausweisung vorangegangen. In dem auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung gerichteten Verfahren waren die Gerichte verpflichtet, seit dem Beurteilungszeitpunkt im Klageverfahren eingetretene Änderungen des Sachverhalts, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Art. 6 Abs. 1 GG erheblich waren, in einer dem Gewicht der behaupteten Grundrechtsverletzung angemessenen Intensität zu würdigen. Dies ist hier unterblieben. Die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht gerecht geworden (vgl. BVerfGK 11, 153 159>) und hat die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Funktion des Verfahrens nach § 123 VwGO verfehlt, so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können; das ausnahmsweise Entgegenstehen überwiegender, besonders gewichtiger Gründe haben die Gerichte nicht festgestellt.
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(2) Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unter anderem darauf gestützt, dass er im September 2009 von dem Vorwurf der räuberischen Erpressung freigesprochen worden war. Die Bedeutung dieses neuen Umstandes für das Erfordernis vorläufigen Rechtsschutzes haben die Gerichte in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verkannt.
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Nach ihrem einfachrechtlichen Ausgangspunkt mussten die Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die grundrechtliche Abwägung hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung unter Einbeziehung des neuen Umstandes vornehmen. Hierbei hatten sie das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Beschwerdeführers zu bewerten und zu diesem Zweck die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr festzustellen. Angesichts der von ihm vorgetragenen grundrechtlichen Belange (dazu unten b) konnte sich ein hinreichendes Interesse an sofortiger Aufenthaltsbeendigung entgegen der Annahme des Niedersächsischen Justizministeriums nicht allein aus der Tatsache ergeben, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren immer wieder straffällig geworden war; hinzukommen musste die zukunftsgerichtete Feststellung der Notwendigkeit dieser Maßnahme auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die ausländerbehördliche Prüfung der Wiederholungsgefahr vor allem eine etwaige strafrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung. Allerdings besteht für die Ausländerbehörde unbeschadet dessen, dass sie in der Regel von der Richtigkeit der strafrichterlichen Entscheidung ausgehen darf, keine rechtliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und an die Beurteilungen des Strafrichters. Das gilt auch bezüglich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Trotzdem ist diese für die Ausländerbehörde von tatsächlichem Gewicht. Sie stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit zugleich für die Erforderlichkeit der Ausweisung dar. Die Ausländerbehörde wird zwar berücksichtigen, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen. Sie muss aber der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei ihrer Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentliche Bedeutung beimessen und wird von ihr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abweichen. Solche können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. BVerwGE 57, 61 66>; 102, 12 20 f.>). Dies gilt namentlich bei einer Strafaussetzung nach § 56 StGB, während die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB ausweisungsrechtlich geringeres Gewicht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, S. 67 69>; BVerwGE 112, 185 193>; BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, NVwZ 2010, S. 389 390>; Discher, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 1241 <Juni 2009>). Jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (vgl. Discher, a.a.O., Rn. 1231 <Juni 2009>).
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Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen waren von den Strafgerichten zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht war in dem Klageverfahren betreffend die Ausweisung gleichwohl zur Annahme einer Wiederholungsgefahr gelangt, hatte dabei aber auf einen den Strafgerichten nicht bekannten Umstand, nämlich das zur Anklage gelangte Ermittlungsverfahren wegen räuberischer Erpressung, abstellen können. Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz nunmehr nicht mit der nicht näher erläuterten Erwägung verweigern, der inzwischen erfolgte Freispruch lasse nicht hinreichend sicher prognostizieren, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten begehen werde. Es fehlt, obwohl das Verwaltungsgericht keine überlegene Kenntnis für sich in Anspruch nehmen konnte, an jeder Auseinandersetzung mit der strafgerichtlichen Sozialprognose und infolgedessen an einer nachvollziehbaren Gefahrenermittlung. Sollte das Verwaltungsgericht angenommen haben, mit der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen die Ausweisung seien auch die diese tragenden Feststellungen einer durch neu hinzutretende Umstände veranlassten Neubewertung der Gefahrenlage entzogen, wäre dies mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar.
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Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Defizit nicht behoben. Soweit es ausführt, auf den Vorwurf der räuberischen Erpressung hätten sich Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht nicht gestützt, ersetzt dies nicht nur nicht die gebotenen Feststellungen zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, ohne die die grundrechtliche Abwägung nicht zu einem vertretbaren Ergebnis führen kann. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts lässt vielmehr erkennen, dass es die Bedeutung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstands für das Eilverfahren grundlegend verkannt hat.
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung eine eigene Abwägung zwischen familiären Belangen und dem öffentlichen Interesse vorgenommen und dabei das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
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aa) Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 49 f.>; 80, 81 93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten (vgl. BVerfGK 2, 190 194>).
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bb) Der Beschwerdeführer kann sich im Verhältnis zu den leiblichen Eltern auf das Grundrecht berufen, weil die Adoption des Beschwerdeführers als Volljährigen die Verwandtschaftsverhältnisse aus seiner Abstammung grundsätzlich nicht berührt (§ 1770 Abs. 2 BGB) und das Verhältnis des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind von Art. 6 Abs. 1 GG erfasst wird (vgl. BVerfGE 108, 82 112>).
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cc) Das Oberverwaltungsgericht hat das konkrete Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Belange unbestimmt gelassen und damit die grundrechtlichen Anforderungen an die Abwägung im Rahmen des Eilrechtsschutzes verfehlt.
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(1) Das Oberverwaltungsgericht hat zunächst angenommen, die Schwestern könnten die Eltern auch ohne den Beschwerdeführer pflegen. Eine daran anknüpfende Abwägung der verbleibenden, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Beschwerdeführers mit dem öffentlichen Interesse an sofortiger Aufenthaltsbeendigung fehlt.
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Allerdings enthält der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts die Erwägung, das Schutzziel des Art. 6 Abs. 1 GG, bei entsprechendem Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung zu ermöglichen, sei auch bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gefährdet, weil seine Schwestern die Betreuung der Eltern vollständig sicherstellen könnten. Sollte es sich hierbei - entgegen der in der Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Ausdruck gekommenen Meinung des Oberverwaltungsgerichts - um eine tragende Begründung handeln, läge ein verfassungsrechtlich erheblicher Abwägungsmangel vor. Auch im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, S. 895 896>). Die Abwägung mit den öffentlichen Belangen kann in Fällen wie dem vorliegenden zwar gerade dann, wenn mehrere Personen versuchen, sich durch Aufteilung der Beistandsleistungen ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, ergeben, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung des familiären Beistandes teilweise zurückzutreten hat. Das Oberverwaltungsgericht ist aber in eine solche Abwägung nicht eingetreten und hat infolgedessen insbesondere nicht ergründet, ob die betroffenen Grundrechtsträger Vorschläge zur zukünftigen aufenthaltsrechtlichen Gestaltung vorzubringen haben.
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(2) Es ist daher davon auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht mit den die folgende Abwägung einleitenden Worten: "Selbst bei Annahme eines gewichtigen familiären Belanges zugunsten des Antragstellers …" für die von ihm für maßgeblich erachtete Abwägung unterstellt, die familiäre Pflege der Eltern sei ohne den Beschwerdeführer nicht vollständig sichergestellt. Es gibt aber nicht zu erkennen, welche tatsächlichen Konsequenzen es seiner Entscheidung zugrunde legt. Der Frage, ob trotz der mangelnden Sprachkenntnisse der Eltern ein Pflegedienst den Beistand des Beschwerdeführers überhaupt ersetzen kann, geht es nicht nach. Deswegen legt es sich auch nicht die Frage vor, ob eine stationäre Unterbringung der Eltern des Beschwerdeführers nötig werden könnte, was nicht nur die grundrechtlich geschützte Beistandsgemeinschaft zwischen den Eltern und den Schwestern des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde, sondern auch zur Folge hätte, dass die Eltern Pflege nicht mehr von einem Familienangehörigen, sondern von einem Außenstehenden erhalten würden. Das Oberverwaltungsgericht verhält sich auch nicht dazu, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung gehindert wäre, den hilfsbedürftigen Eltern in den letzten Jahren ihres Lebens beizustehen.
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Da auch die Wiederholungsgefahr im Ansatz unzutreffend und im Übrigen ohne nähere Angabe des Gewichts des öffentlichen Interesses bestimmt worden ist, ist die grundrechtliche Abwägung hinsichtlich aller in sie einzustellenden Belange unzureichend und ohne den erforderlichen Einzelfallbezug erfolgt.
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c) Auf die vom Beschwerdeführer weiter erhobenen Grundrechtsrügen kommt es nicht an.
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3. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2009 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 - auch hinsichtlich der weiteren Entscheidungsaussprüche sowie die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 PA 218/09 - und vom 21. Januar 2010 - 8 MC 11/10, 8 PA 9/10 und 8 ME 8/10 - angegriffen worden sind, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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V.
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Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2009 - 11 B 2807/09 -, soweit es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kostenpflichtig ablehnt, und den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 -, soweit es die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2009 kostenpflichtig zurückweist, auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
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