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BVerfG 14.01.2010 - 1 BvR 1627/09
BVerfG 14.01.2010 - 1 BvR 1627/09 - Nichtannahmebeschluss: Grenzen des Bestandsschutzes einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Legehennenanlage - hier: Anpassungspflichten bzgl Altanlagen aufgrund der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (juris: TierSchNutztV) - Sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des § 33 Abs 4 TierSchNutztV aF
Normen
Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 6 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 6 Abs 1 Nr 2 BImSchG, EGRL 74/1999, § 2 Abs 1 Nr 2 S 1 HennenhaltV, § 33 Abs 4 TierSchNutztV vom 22.08.2006
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 30. April 2009, Az: 7 C 14/08, Urteil
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 19. Februar 2008, Az: 4 B 553/05, Urteil
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und inwieweit Legehennenanlagen, die unter Geltung der Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung; im Folgenden: HHVO) vom 10. Dezember 1987 (BGBl I S. 2622) immissionsschutzrechtlich genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, Bestandsschutz genießen.
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, betreibt in Sachsen eine Legehennenanlage mit über 780.000 Legehennenplätzen. Die Legehennen werden in herkömmlichen Käfigen (so genannten Legebatterien) gehalten. Der schon zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik existierende Betrieb wurde nach der Wiedervereinigung von der Treuhandanstalt übernommen und in eine GmbH umgewandelt. Diese verkaufte die Anlage mit Vertrag vom 29. April 1991 an die Beschwerdeführerin.
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Mit Bescheid vom 7. März 1996 erteilte das Regierungspräsidium der Beschwerdeführerin die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage. Diese umfasste unter anderem die "Umrüstung der Legeeinrichtungen (Käfige) entsprechend EG-Norm auf neue Käfiggrößen einschließlich Wedeleinrichtung zur Kotabtrocknung und automatische Eiersammlung".
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Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung waren die Anforderungen an die Legehennenhaltung in der Hennenhaltungsverordnung geregelt. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HHVO sah in Übereinstimmung mit der Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung (ABl Nr. L 74 vom 19. März 1988, S. 83) vor, dass für jede Henne eine uneingeschränkt benutzbare Käfigbodenfläche von mindestens 450 qcm vorhanden sein musste. Die uneingeschränkt nutzbare Länge des Futtertrogs musste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 1 HHVO für jede Henne mindestens 10 cm betragen.
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2. Mit Urteil vom 6. Juli 1999 (BVerfGE 101, 1) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Hennenhaltungsverordnung für nichtig. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 7 Satz 1 Halbsatz 1 HHVO sei mit § 2a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) unvereinbar. Damit sei § 2 Abs. 1 und Abs. 2 HHVO, der die Anforderungen an Käfige regle, insgesamt nichtig. Soweit die Hennenhaltungsverordnung hiernach noch Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sein könne, sei sie wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insgesamt verfassungswidrig und deshalb gemäß § 78 Satz 1 BVerfGG für nichtig zu erklären.
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3. Am 3. August 1999 trat die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Kraft (ABl Nr. L 203 vom 3. August 1999, S. 53). Die Haltung von Legehennen in herkömmlichen Käfigen ist nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2011 zulässig.
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Unter anderem zur Umsetzung dieser Richtlinie wurde am 28. Februar 2002 die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (BGBl I S. 1026) erlassen, die einen die Anforderungen an das Halten von Legehennen regelnden Abschnitt 3 in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vom 25. Oktober 2001 (BGBl I S. 2758) einfügte. Die herkömmliche Käfighaltung sollte demnach ab 1. Januar 2007 verboten sein. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl I S. 1804) wurde die Laufzeit für herkömmliche Käfiganlagen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2008 mit Verlängerungsoption bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Durch Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl I S. 2043) wurde die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung neu gefasst. Nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl I S. 2759) waren die für die Legehennenhaltung maßgeblichen, in der Sache bis heute unveränderten Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 3 und Abs. 4 TierSchNutztV a.F. (heute: § 38 Abs. 3 und Abs. 4 TierSchNutztV in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. Oktober 2009 <BGBl I S. 3223>) geregelt.
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4. a) Im Dezember 2002 erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Verwaltungsgericht und begehrte die Feststellung, dass sie befugt sei, ihre Legehennenhaltungsanlage in der genehmigten Form weiter zu betreiben, bis die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. März 1996 aufgehoben werde.
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Mit (nicht veröffentlichtem) Urteil vom 7. Juni 2005 (7 K 1992/02) stellte das Verwaltungsgericht Leipzig fest, dass die Beschwerdeführerin befugt sei, ihre Legehennenhaltungsanlage auch nach dem 1. Januar 2007 nach Maßgabe des Bescheides des Regierungspräsidiums vom 7. März 1996 fortzuführen, solange der Bescheid nicht geändert oder aufgehoben werde.
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b) Auf die Berufung des Freistaates Sachsen hin änderte das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2008 (4 B 553/05, veröffentlicht in juris) das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab.
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Die Feststellungsklage sei nicht begründet. Die Beschwerdeführerin sei trotz der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 7. März 1996 nach Ablauf der Übergangsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 1 TierSchNutztV a.F. am 31. Dezember 2008 nicht mehr berechtigt, ihre Käfighaltungsanlage für Legehennen in bisheriger Form weiter zu betreiben. Inhalt und Reichweite des der Beschwerdeführerin für die Haltungsanlage zustehenden passiven Bestandsschutzes richteten sich nach dem Regelungsgehalt der Genehmigung vom 7. März 1996. Aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Adressaten enthalte die Genehmigung weder in ihrem Verfügungssatz noch in ihrer zur Auslegung ergänzend heranzuziehenden Begründung tierschutzrechtliche Regelungen zur Legehennenhaltung.
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c) Mit Urteil vom 30. April 2009 (BVerwG 7 C 14.08, veröffentlicht in juris), den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 20. Mai 2009, wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie ihre Legehennenanlage unter Weiterverwendung der Käfiganlagen so lange fortführen dürfe, bis die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. März 1996 geändert oder aufgehoben worden sei.
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Der Senat habe bereits mit Urteil vom 23. Oktober 2008 (BVerwG 7 C 48.07 - NVwZ 2009, S. 650) entschieden, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung keinen Schutz vor nachträglichen Änderungen der tierschutzrechtlichen Anforderungen vermittle. Im Immissionsschutzrecht gebe es keinen Grundsatz, dass dem Betreiber eingeräumte Rechtspositionen zu belassen seien und nur gegen Entschädigung entzogen werden dürften (Verweis auf BVerwGE 124, 47 61>).
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Die Anpassung bestehender Anlagen an nachträgliche Rechtsänderungen könne nicht nur im Wege einer konkretisierenden behördlichen Anordnung, sondern auch durch eine unmittelbar anwendbare, hinreichend konkrete Rechtsvorschrift erfolgen. Aus Wortlaut und Regelungszweck der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gehe eindeutig hervor, dass sie die Pflichten der Betreiber von Haltungsanlagen für Legehennen zu Erwerbszwecken und die Anforderungen an die Haltungseinrichtungen unmittelbar gestalte.
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Die durch die unmittelbar wirkende Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung begründete Anpassungspflicht für Altanlagen bewege sich im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen. Es habe in § 2a Abs. 1 TierSchG keiner ausdrücklichen Ermächtigung an den Verordnungsgeber bedurft, auch Übergangsvorschriften für Altanlagen zu regeln. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlange nicht, dass der Gesetzgeber Ermächtigungen zum Erlass von rückwirkenden Verordnungen oder Übergangsregelungen ausdrücklich erteile. Der Gesetzgeber sei auch im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt weder wegen der Eigenart des zu regelnden Sachbereichs noch der berührten Grundrechte oder der Eingriffsintensität verpflichtet, den gesamten Sachbereich einschließlich der Übergangsregelungen für Altanlagen selbst zu regeln. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. verstießen nicht gegen die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
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5. Mit ihrer am 23. Juni 2009 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin unmittelbar die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie mittelbar § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. an. Sie rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
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Die Umrüstung ihrer Anlage entsprechend den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mache Investitionen von mehr als 18.000.000 € erforderlich. Hierzu sei die Beschwerdeführerin finanziell nicht in der Lage.
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Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und der aus ihr erwachsende Bestandsschutz begründeten eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition. Das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht darstelle, der keine Rechtfertigung in Gestalt einer verfassungsgemäßen Inhalts- und Schrankenbestimmung erfahre. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfülle nicht die Mindestanforderungen, die sich aus dem Parlamentsvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG ergäben. Im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG fehle es an einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verordnungsgebers, durch den Erlass einer Rechtsverordnung in bestandskräftig gewährte Rechtspositionen einzugreifen. Zudem erweise sich die Bemessung der Übergangsfrist als unverhältnismäßig kurz.
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6. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 7. Juli 2009 hat die Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 24 ff.>) nicht vorliegen.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. beispielsweise BVerfGE 49, 382 393>; 58, 300 336>; 104, 1 10 f.>) und den Umfang der Verordnungsermächtigung des § 2a TierSchG (vgl. BVerfGE 101, 1 31 ff.>).
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 (1), Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (2) ist nicht festzustellen.
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1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.
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a) Das Urteil und die darin der Sache nach getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin sei zum unveränderten Betrieb ihrer Legehennenanlage nur noch bis zum 31. Dezember 2009 berechtigt, müssen sich am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen. Jedenfalls die auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtete und in Betrieb genommene Anlage stellt eine dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterfallende Rechtsposition dar.
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aa) Das Grundgesetz definiert nicht ausdrücklich, was unter Eigentum im Sinne des Art. 14 GG zu verstehen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage muss auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 36, 281 290>). Die Eigentumsgarantie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen (vgl. BVerfGE 68, 193 222> m.w.N.). Zu diesem Zweck soll der Bestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahrt werden (vgl. BVerfGE 72, 175 195>; 83, 201 208>; 105, 252 277>).
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Das Grundgesetz hat dem Gesetzgeber den Auftrag zugewiesen, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird (vgl. BVerfGE 21, 73 83>; 25, 112 117 f.>; 37, 132 140 f.>; 50, 290 340>; 52, 1 29>). Welche Befugnisse einem Eigentümer in einem bestimmten Zeitpunkt konkret zustehen, ergibt sich aus der Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen Vorschriften. Ergibt sich hierbei, dass der Eigentümer eine bestimmte Befugnis nicht hat, so gehört diese nicht zu seinem Eigentumsrecht. Aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze, die den Inhalt des Eigentums bestimmen, ergeben sich somit Gegenstand und Umfang des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes und damit auch, wann ein zur Entschädigung verpflichtender Rechtsentzug vorliegt (vgl. BVerfGE 49, 382 393>; 58, 300 336>).
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bb) Gemessen hieran stellt die auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichtete und in Betrieb genommene Anlage eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition dar (vgl. etwa Friauf, WiVerw, 1989, S. 121 132 f.>; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 BImSchG Rn. 18 <Bearbeitungsstand Oktober 1996>).
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Anknüpfungspunkt für den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz ist das zivilrechtliche Sacheigentum an der Anlage. Hierauf beschränkt sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG allerdings nicht. Der Anlagenbetreiber tätigt seine (erheblichen) Investitionen in die Anlage gerade auf der Grundlage der den Anlagenbetrieb erst gestattenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Aufgrund dieser Verknüpfung der verwaltungsrechtlichen Grundlagen des Anlagenbetriebs mit den privatwirtschaftlichen Eigenleistungen des Anlagenbetreibers umfasst der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz grundsätzlich auch die durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vermittelte Rechtsposition.
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cc) Die in der Literatur umstrittene Frage, ob die (noch nicht verwirklichte) immissionsschutzrechtliche Genehmigung als solche von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird (bejahend Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl. 2006, S. 192 f.; Dolde, NVwZ 1986, S. 873 874> m.w.N.; verneinend Sach, Genehmigung als Schutzschild?: Die Rechtsstellung des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, 1994, S. 100) kann demnach offenbleiben.
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b) Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zum Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. II 1 a aa) erschöpft sich die verfassungsrechtliche Dimension der Bestandsschutzproblematik im Immissionsschutzrecht in der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen einfachen Rechts (aa) und seiner Anwendung auf den konkreten Einzelfall (bb).
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aa) Der Umfang des Bestandsschutzes für immissionsschutzrechtlich genehmigte Hennenhaltungsanlagen richtet sich im Ausgangspunkt nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Diese stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und müssen als solche den allgemeinen Anforderungen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie genügen.
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Insbesondere hat der Gesetzgeber bei der Erfüllung seines Regelungsauftrages gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Er ist verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 101, 239 259>; 104, 1 10 f.>; stRspr).
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bb) Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts haben die Gerichte die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Grundrechtsschutz des Eigentümers beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 53, 352 357 f.>; 55, 249 258>; 68, 361 372 f.>; stRspr). Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; 79, 292 303>; stRspr).
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c) Gemessen hieran ist ein Verfassungsverstoß nicht festzustellen.
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aa) Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, im Immissionsschutzrecht gebe es keinen Grundsatz, dass dem Anlagenbetreiber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderungen zu belassen seien und nur gegen Entschädigung entzogen werden dürften (vgl. juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwGE 124, 47 61>), ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
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(1) Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit vertretbaren Argumenten und damit unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG nach ihrer einfachgesetzlichen Ausgestaltung keinen Schutz vor nachträglichen Rechtsänderungen gewährt.
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(a) Dies gilt zunächst für die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen zufolge die Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sich nicht auf nachträgliche Rechtsänderungen erstreckt (vgl. juris Rn. 22).
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Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt fest, dass die Erfüllung der aus § 5 BImSchG und aus Rechtsverordnungen gemäß § 7 BImSchG resultierenden Pflichten sichergestellt ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und dass andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG; vgl. zur Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 6 Rn. 31; Scheidler, in: Feldhaus <Hrsg.>, Bundesimmissionsschutzrecht, § 6 BImSchG Rn. 16 <Bearbeitungsstand Februar 2008>). Diese Feststellung kann sich jedoch - wovon das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeht - nur auf diejenigen Vorschriften und auf diejenige Fassung dieser Vorschriften beziehen, die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch tatsächlich überprüft worden sind.
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(b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Gestattungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur auf den Genehmigungsgegenstand, nicht aber auf die Genehmigungsvoraussetzungen bezieht (vgl. juris Rn. 23).
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(aa) Der Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 24 m.w.N. <Bearbeitungsstand September 2005>). Nach einer Auffassung ist zwischen den Voraussetzungen und dem Regelungsgegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu differenzieren. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen von Genehmigungen und Zulassungen, die von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG nicht umfasst werden, gehören nach dieser Auffassung zwar zu den Genehmigungsvoraussetzungen, nehmen aber nicht am Regelungsgehalt der Verfügung und damit auch nicht an der umfassenden Bindungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung teil. Die Genehmigung soll demnach trotz der umfassenden Prüfungspflicht der Immissionsschutzbehörde keine Bindungswirkung für parallel erforderliche Genehmigungen und Zulassungen entfalten (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 6 Rn. 11; Wasilewski, in: Koch/Scheuing <Hrsg.>, GK-BImSchG, § 6 Rn. 43a <Bearbeitungsstand September 2007>; im Ergebnis auch Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 24 <Bearbeitungsstand September 2005>).
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Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht offenbar im Hinblick auf die Differenzierung zwischen Genehmigungsgegenstand und Genehmigungsvoraussetzungen auch für den hier in Streit stehenden Fall an, dass zwar keine weitere behördliche (Zulassungs-)Entscheidung im Raum steht, das einschlägige Fachrecht aber materielle Anforderungen an die immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Anlage stellt.Ein Grundrechtsverstoß resultiert hieraus nicht. Zwar besteht in Fällen wie dem vorliegenden keine die Frage der Koordinierung verschiedener behördlicher Zulassungsverfahren aufwerfende Genehmigungskonkurrenz. Ungeachtet dessen lässt sich für die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Differenzierung ins Feld führen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Gestattungswirkung im eigentlichen Sinne nur insoweit entfalten kann, als sie tatsächlich ein mit einem Genehmigungsvorbehalt verbundenes Errichtungs- und Betriebsverbot aufhebt (vgl. zu dieser Wirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 6 Rn. 30; Wasilewski, in: Koch/Scheuing <Hrsg.>, GK-BImSchG, § 6 Rn. 1 <Bearbeitungsstand September 2007>; Scheidler, in: Feldhaus <Hrsg.>, Bundesimmissionsschutzrecht, § 6 BImSchG Rn. 16 <Bearbeitungsstand Februar 2008>). Diese Regelungswirkung kommt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aber nur in Bezug auf den Genehmigungsvorbehalt des § 4 BImSchG und im Hinblick auf die gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Genehmigungen zu, nicht aber insoweit, als andere behördliche Zulassungen erforderlich bleiben oder - wie hier - das einschlägige Fachrecht nur materielle Anforderungen an die Anlagen stellt, ohne einen eigenständigen Genehmigungsvorbehalt vorzusehen.
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Gemessen an den oben dargestellten Maßstäben (vgl. II 1 b bb) ist ein Verfassungsverstoß nicht ersichtlich.
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(bb) In Bezug auf den Regelungsbereich des - hier nicht einschlägigen - § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verweist das Bundesverwaltungsgericht weiter nachvollziehbar darauf, dass die Anpassungspflicht an nachträgliche Rechtsänderungen schon aus der dynamischen Natur der Betreiberpflichten im Sinne von § 5 BImSchG folge, zu deren Umsetzung §§ 7, 17, 20 und 21 BImSchG dienten (juris Rn. 24).
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Anders als die Beschwerdeführerin zieht das Bundesverwaltungsgericht aus der Existenz dieser die Umsetzung nachträglicher Rechtsänderungen im Bereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (ausdrücklich) regelnden Vorschriften allerdings nicht den (Umkehr-)Schluss, dass die genehmigten Anlagen im Bereich der öffentlichrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG einen größeren (Bestands-)Schutz genössen. Vielmehr geht es davon aus, dass sich im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Verpflichtung zur Anpassung einer Anlage an nachträgliche Änderungen allein nach dem maßgeblichen Fachrecht richte, hier also nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere §§ 2, 2a TierSchG (vgl. juris Rn. 25).
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Auch insoweit ist eine Grundrechtsverletzung nicht festzustellen. Ausgehend von einer im oben beschriebenen Sinne beschränkten Regelungs- und Bindungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erscheint es vielmehr folgerichtig, dieser im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hinsichtlich der nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfassten "sonstigen" öffentlichrechtlichen Vorschriften keine Bestandsschutzwirkung beizumessen.
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(c) Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen seien im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (nur) nach Maßgabe von §§ 7, 17, 20, 21 BImSchG, im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (nur) nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts in ihrem Bestand geschützt, lässt nach alledem keine verfassungsrechtlich relevanten Fehler bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts erkennen.
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(2) Die genannten, den Bestandsschutz im Immissionsschutzrecht regelnden (und begrenzenden) Vorschriften stellen in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
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(a) Art. 14 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber gemessen an den oben dargestellten Maßstäben (vgl. II 1 b aa) nicht, öffentlichrechtlichen Erlaubnissen stets einen unbedingten Bestandsschutz einzuräumen. Sofern hinreichend gewichtige öffentliche Belange eine Anpassung bestehender Anlagen an veränderte rechtliche Anforderungen erfordern, darf der Gesetzgeber entsprechende Regelungen treffen. Er muss allerdings sicherstellen, dass im Einzelfall der besonderen Bedeutung des Privateigentums und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden kann.
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(b) Dass die einschlägigen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen würden, ist nicht festzustellen.
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(aa) Gegen die den Bestandsschutz im Regelungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG definierenden Bestimmungen (§§ 7, 17, 20, 21 BImSchG) hat die Beschwerdeführerin keine verfassungsrechtlichen Einwände erhoben. In der Kommentarliteratur werden diese Regelungen als verfassungsgemäß erachtet (vgl. etwa Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 17 Rn. 28; Koch, in: Koch/Scheuing <Hrsg.>, GK-BImSchG, § 17 Rn. 31 und 35 <Bearbeitungsstand Oktober 2003>; § 21 Rn. 16 ff. <Bearbeitungsstand Oktober 2004>). Letztlich bedarf es keiner abschließenden diesbezüglichen Entscheidung. Denn die Beschwerdeführerin setzt sich ausschließlich gegen die Pflicht zur Beachtung geänderter tierschutzrechtlicher Anforderungen zur Wehr, die von der Immissionsschutzbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen sind.
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(bb) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich im hier somit eröffneten Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Verpflichtung, eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage an nachträgliche Änderungen der öffentlichrechtlichen Vorschriften anzupassen, allein nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht richtet.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts resultiert aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ein umfassender anlagenbezogener Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwGE 121, 182 189> und das angegriffene Urteil <juris Rn. 21>). Die Vorschrift bezieht unterschiedliche Regelungsbereiche ein, die die Bestandsschutzfrage in jeweils unterschiedlichem Sachzusammenhang aufwerfen. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Bestimmung von Umfang und Grenzen des Bestandsschutzes insoweit dem einschlägigen Fachrecht überlässt.
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Die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen werden dadurch nicht in einer mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise schutzlos gestellt. Zwar gewährt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als solche im Bereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG keinen Schutz vor nachträglichen Rechtsänderungen. Die einschlägigen Vorschriften des Fachrechts, die eine Verpflichtung der Anlagenbetreiber normieren, ihre Anlagen an geänderte rechtliche Anforderungen anzupassen, müssen jedoch ihrerseits auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und in ihrer konkreten Ausgestaltung verfassungsgemäß sein (so das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil <juris Rn. 22>). Insbesondere müssen sie daher den Anforderungen des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes genügen, der für vermögenswerte Güter in Art. 14 Abs. 1 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. dazu im Einzelnen unten II 1 c cc 5 c).
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(3) Die in dem angegriffenen Urteil bestätigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, im Immissionsschutzrecht gebe es keinen Grundsatz, dass dem Anlagenbetreiber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderungen zu belassen seien und nur gegen Entschädigung entzogen werden dürften, ist nach alledem mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
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bb) Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nicht daraus, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Anpassung bestehender Anlagen an nachträgliche Rechtsänderungen nicht nur im Wege einer konkretisierenden behördlichen Anordnung, sondern auch durch eine unmittelbar anwendbare, hinreichend konkrete Rechtsvorschrift erfolgen kann, und dass eine solche hier in Gestalt der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt (vgl. juris Rn. 26 ff.).
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Das Bundesverwaltungsgericht stuft die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung als "unmittelbar anwendbare, hinreichend konkrete Rechtsvorschrift" ein. Seine diesbezügliche auf Wortlaut und Regelungszweck der Verordnung (vgl. § 4, §§ 3, 13 bis 14 TierSchNutztV a.F.) gestützte Argumentation ist vertretbar und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Das Bundesverwaltungsgericht konnte auch ohne Verfassungsverstoß eine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für die vorliegende Konstellation annehmen, in der eine bereits immissionsschutzrechtlich genehmigte Legehennenanlage an geänderte rechtliche Anforderungen anzupassen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auffassung zugrunde, dass im Hinblick auf die Vorgaben des Tierschutzrechts weder die Feststellungs- noch die Gestattungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einen Schutz vor nachträglichen Rechtsänderungen umfasst. Bleibt demnach aber der Regelungsgehalt der Genehmigung von den nachträglichen Änderungen der tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltungsanlage unberührt, ist schon deshalb eine Aufhebung oder Änderung der Genehmigung nicht erforderlich.
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cc) Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin auch insoweit nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, als das Bundesverwaltungsgericht die in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. getroffenen Übergangsregelungen als verfassungsgemäß erachtet (vgl. juris Rn. 29 ff.).
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§ 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. begegnet - soweit die Vorschrift im vorliegenden Verfahren (mittelbar) zur verfassungsrechtlichen Überprüfung steht (1) - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zugunsten der Beschwerdeführerin wird der weiteren Prüfung zugrunde gelegt, dass die Übergangsregelungen des § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. uneingeschränkt am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen sind (2). Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Verordnungsermächtigung sind in § 2a TierSchG auch unter dieser Prämisse im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt (3). Ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts liegt nicht vor (4). § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. genügt auch im Übrigen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG (5).
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(1) § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. steht nur insoweit (mittelbar) zur verfassungsrechtlichen Überprüfung, als die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren entsprechende verfassungsrechtliche Einwände erhoben und das Bundesverwaltungsgericht sich mit diesen in dem angegriffenen Urteil auseinandergesetzt hat.
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Ob der Geltendmachung weiterer verfassungsrechtlicher Einwände der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegenstünde, kann offenbleiben. Jedenfalls hat sich die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf die bereits im Ausgangsverfahren geltend gemachten verfassungsrechtlichen Rügen beschränkt. Insbesondere hat sie Mängel im Verfahren des Verordnungserlasses weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht.
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(2) Es erscheint fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin angegriffenen Übergangsregelungen des § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. unter dem Aspekt des Bestandsschutzes überhaupt an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen sind. Denn nach dem oben Ausgeführten vermittelt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Bezug auf die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Legehennenhaltung keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition. Ob eine solche sich aus dem Tierschutzrecht herleiten lässt, ist zweifelhaft. Denn wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 1999 (BVerfGE 101, 1 30 ff.>) festgestellt hat, verstießen die einschlägigen Vorschriften der Hennenhaltungsverordnung (unter anderem) gegen § 2a Abs. 1 TierSchG und waren folglich (von Beginn an) nichtig. Die von der Beschwerdeführerin praktizierte Form der Hennenhaltung war daher tierschutzrechtlich stets unzulässig.
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Letztlich bedarf diese Frage im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Selbst wenn man - wie im Folgenden - zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die Übergangsregelungen des § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. uneingeschränkt den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen müssen, die Art. 14 Abs. 1 GG an Regelungen stellt, die nach altem Recht gewährte Rechtspositionen verkürzen, hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Denn auch unter dieser Prämisse ist § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a. F. mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
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(3) Die in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. getroffenen Übergangsregelungen sind von der gesetzlichen Ermächtigung des § 2a TierSchG gedeckt. Insbesondere bedarf es von Verfassungs wegen (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) keiner ausdrücklichen Ermächtigung zum Erlass von Übergangsregelungen. Ausreichend ist vielmehr, wenn sich eine derartige Ermächtigung aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt (vgl. BVerfGE 45, 142 163 ff.>).
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Dass das Bundesverwaltungsgericht dies im Hinblick auf § 2a TierSchG annimmt, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
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(4) Auch ein Verstoß gegen die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts liegt nicht vor.
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 6. Juli 1999 im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt ausgeführt, die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs, insbesondere der ungesicherte Erkenntnisstand im Bereich des ethologischen Tierschutzes, lege es nahe, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher dem neuesten Stand der Erkenntnisse im ethologischen Bereich anpassen könne (vgl. BVerfGE 101, 1 35>). In dem angegriffenen Urteil zieht das Bundesverwaltungsgericht diese Erwägungen auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Bemessung der Übergangsfristen heran, die sich von der Bestimmung und Ausgestaltung der Haltungsanforderungen nicht sinnvoll trennen lasse (vgl. juris Rn. 33).
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Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar zielen die zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht unmittelbar auf die hier zu beantwortenden Bestands- und Vertrauensschutzfragen ab. Der Verweis des Bundesverwaltungsgerichts auf den untrennbaren Sachzusammenhang zwischen der Ausgestaltung der Haltungsanforderungen und der Bemessung der Übergangsfristen ist ungeachtet dessen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch bei der Bemessung der Übergangsfristen und dem insoweit notwendigen Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits fällt entscheidend ins Gewicht, in welchem Maße sich die übergangsweise zuzulassende Form der Legehennenhaltung von den Vorgaben des § 2 und § 2a TierSchG entfernt und für welchen Zeitraum sie daher im Ergebnis ohne Verletzung der tierschutzrechtlichen Belange hingenommen werden kann.
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(5) § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. genügt auch im Übrigen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG, selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, dass der Betrieb der Käfiganlagen in der bisherigen Form den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt.
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Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG für vermögenswerte Güter eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 293>; 72, 9 23>; 75, 78 105>; 95, 64 82>; 101, 239 257>; 117, 272 294>). Im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muss der Gesetzgeber für Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben (vgl. BVerfGE 31, 275 291>; 58, 81 121>; 72, 9 22 f.>). Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Die Eingriffe müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 21, 150 155>; 31, 275 290>; 36, 281 293>; 58, 137 148>; 72, 9 23>; 117, 272 294>; stRspr).
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Gemessen hieran stellt § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. (in Verbindung mit §§ 13 ff. TierSchNutztV a.F.) auch dann eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt, dass der Betrieb ihrer Käfiganlagen in der bisherigen Form den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt. Zwar ist davon auszugehen, dass sie ihren Betrieb infolge der §§ 13 ff. TierSchNutztV a.F., die bis heute weitgehend unverändert gelten, über den 1. Januar 2010 hinaus nur nach der (kapitalintensiven) Umgestaltung der Käfiganlagen fortführen kann (a). Die Bemessung der für die Beschwerdeführerin geltenden Übergangsfrist des § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. genügt jedoch ungeachtet dessen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (b) sowie des im Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes (c).
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(a) Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb über den 1. Januar 2010 hinaus nur nach der (kapitalintensiven) Anpassung ihrer Anlagen an die neuen Haltungsanforderungen fortführen kann.
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Ihren Vortrag, die Umrüstung der Käfiganlagen mache Investitionen in Höhe von insgesamt mehr als 18.000.000 € erforderlich, die zu erwartenden Verluste hätten "aller Wahrscheinlichkeit nach ihre Insolvenz" zur Folge, hat die Beschwerdeführerin allerdings in keiner Weise belegt. Diesbezügliche Unterlagen - etwa zu ihrer wirtschaftlichen Lage oder den Kosten für die erforderlichen Umrüstungsarbeiten - hat sie nicht vorgelegt.
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(b) §§ 13 ff. in Verbindung mit § 33 Abs. 3 und Abs. 4 TierSchNutztV a.F. dienen dem legitimen Ziel, die Vorgaben des Tierschutzgesetzes auch in Bezug auf die Haltung von Legehennen umzusetzen und diesen Vorgaben widersprechende Haltungsformen (schrittweise) zu unterbinden.
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Die Geeignetheit der in §§ 13 ff. TierSchNutztV a.F. getroffenen Regelungen zur Erreichung dieses Ziels hat die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Das darin der Sache nach geregelte Verbot der Haltung von Legehennen in herkömmlichen Käfiganlagen ist erforderlich. Dies gilt auch für seine Erstreckung auf Anlagen, die bereits unter Geltung der Hennenhaltungsverordnung genehmigt und in Betrieb genommen worden sind. Dem Verordnungsgeber stand kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er seine Ziele ebenso gut hätte erreichen können. Insbesondere würde die Ausklammerung der noch unter Geltung der Hennenhaltungsverordnung genehmigten und in Betrieb genommenen Anlagen dazu führen, dass in diesen Betrieben die tierschutzwidrige Haltung von Legehennen fortgesetzt würde. Mit dieser Einschränkung ihres Anwendungsbereichs wären die in §§ 13 ff. TierSchNutztV a.F. getroffenen Regelungen zur Erreichung des verfolgten Ziels daher nicht gleichermaßen geeignet.
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Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einhaltung der neuen Haltungsanforderungen ab dem 1. Januar 2010 ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Beschwerdeführerin, die die (von Beginn an) tierschutzwidrige Legehennenhaltung auf der Grundlage der Genehmigung vom 7. März 1999 seit mittlerweile mehr als zehn Jahren praktiziert, wird auch unter Berücksichtigung der (im Verfassungsbeschwerdeverfahren zudem nur behaupteten) erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht unangemessen belastet. Die nachträgliche Änderung der Haltungsanforderungen könnte sich nur dann als unangemessen erweisen, wenn die Beschwerdeführerin von Verfassungs wegen auf den Fortbestand der in der Hennenhaltungsverordnung getroffenen Regelungen vertrauen durfte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, NVwZ 2009, S. 1025 1028 f.>). Dies ist - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - jedoch nicht der Fall.
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(c) §§ 13 ff. in Verbindung mit § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. genügen den Anforderungen des im Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Zwar haben die Vorschriften rückwirkende Kraft (aa). Diese Rückwirkung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (bb und cc).
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(aa) §§ 13 ff. in Verbindung mit § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. sind am Maßstab des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes zu messen. Zwar beziehen sich die Vorschriften nur auf den Zeitraum nach ihrem Inkrafttreten. Sie haben jedoch insoweit rückwirkende Kraft, als sie auch auf vor dem Inkrafttreten der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Betrieb genommene Anlagen Anwendung finden.
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(bb) Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot enthält für verschiedene Fallgruppen unterschiedliche Anforderungen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 101, 239 263 f.>).
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Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 86>; stRspr).
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Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 145 f.>). Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 404>). Es gilt dort nicht, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der Regelungen rechnen konnten. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste. Schließlich muss der Vertrauensschutz zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 272>; 101, 239 263 f.>; stRspr).
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(cc) Gemessen hieran genügen §§ 13 ff. in Verbindung mit § 33 Abs. 4 TierSchNutztV a.F. den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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Die Vorschriften entfalten unechte Rückwirkung, da sie bereits in der Vergangenheit begründete, aber noch andauernde Rechtsverhältnisse für die Zukunft abändern. Diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls konnte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, ihre Anlagen dauerhaft beziehungsweise zumindest für einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren unverändert nach Maßgabe der in der Hennenhaltungsverordnung normierten Haltungsanforderungen betreiben zu dürfen.
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Die eingehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage (vgl. insbesondere juris Rn. 40 ff.) überzeugen. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass ausweislich ihrer Begründung schon die Hennenhaltungsverordnung, unter deren Geltung die Anlage der Beschwerdeführerin genehmigt wurde, "den Charakter einer Übergangsregelung" haben sollte (vgl. BRDrucks 219/87, S. 9). Als Grundlage für die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens der Beschwerdeführerin in den dauerhaft beziehungsweise über einen Zeitraum von mindestens 15 bis 20 Jahren unveränderten Bestand der tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für den Anlagenbetrieb erscheint sie schon deswegen wenig geeignet.
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dd) Eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nach alledem nicht vor.
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ee) Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 6. Juli 1999 (BVerfGE 101, 1 45>) zu dem Bestandsschutz bereits vorhandener Käfiganlagen gebieten keine andere Beurteilung. Eine über den Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG hinausgehende Aussage zum Bestandsschutz wollte das Bundesverfassungsgericht offenbar nicht treffen.
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2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
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Insbesondere beanspruchen die vorstehenden Ausführungen zu Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch insoweit Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -, NVwZ 2009, S. 1025 1030> m.w.N.).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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