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BFH 17.01.2017 - III B 20/16
BFH 17.01.2017 - III B 20/16 - Divergenzrüge: kumulative Begründung durch das FG - Grundsätzliche Bedeutung: Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif
Normen
§ 6 Abs 1 FGO, § 6 Abs 4 S 1 FGO, § 119 Nr 1 FGO, Art 3 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 32a EStG 2009, EStG VZ 2011, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 94 FGO, § 105 Abs 2 Nr 5 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 124 Abs 2 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 21g Abs 7 GVG, § 21e Abs 9 GVG, § 160 Abs 1 Nr 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 7. Januar 2016, Az: 6 K 1546/13, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung).
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2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Besteuerung (verwitweter) Alleinerziehender nach dem Grundtarif --statt nach dem Splittingtarif-- nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 GG verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2016 III R 62/13, BFHE 255, 252).
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. Januar 2016 6 K 1546/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 2011 als Steuerberater tätig und erzielte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Er war alleinerziehender Vater; zu seinem Haushalt gehörten seine Kinder A (geboren im Jahr 1999) und B (geboren im Jahr 2001).
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In seiner Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger als Betreuungskosten Aufwendungen für Ferienreisen sowie eine Schulfahrt der Kinder geltend. Ferner begehrte er den Abzug von Entgelten für die Schulverpflegung der Kinder als haushaltsnahe Dienstleistung. Bei den Ferienreisen handelte es sich um zwei vom Feriendienst "X" durchgeführte Aufenthalte, ferner um ein Abenteuerferienlager des Reiseunternehmens "Y". Die Belege beider Veranstalter stellten jeweils das Zustandekommen eines Reisevertrages fest; eine Aufschlüsselung von Einzelleistungen erfolgte nicht.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2011 nicht. Der hiergegen eingelegte Einspruch --mit dem der Kläger zudem die Anwendung des Splittingtarifs begehrte-- blieb ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 7. Januar 2016 6 K 1546/13 als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Abzug der Aufwendungen für die Schulverpflegung der Kinder als haushaltsnahe Dienstleistung komme u.a. deshalb nicht in Betracht, da die vorgelegten Rechnungen nicht den Anforderungen des § 35a Abs. 5 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2011 gültigen Fassung (EStG) entsprächen. Im Rahmen der Schulfahrt des Kindes B sei keine entgeltliche Betreuungsleistung i.S. des § 9c Abs. 1 EStG erbracht worden, zudem seien die Nachweisanforderungen i.S. des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht erfüllt. Der Abzug der Ferienaufenthalte scheitere, da es sich bei dem geltend gemachten Aufwand um ein im Rahmen eines Reisevertrages zu erbringendes Entgelt handele, etwaige Betreuungsleistungen in den Rechnungen nicht ausgewiesen seien und die Ferienaufenthalte inhaltlich die Voraussetzung einer Freizeitbetätigung i.S. des § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllten. Im Hinblick auf das Begehren des Klägers nach Maßgabe des Splittingtarifs besteuert zu werden, schloss sich das FG umfassend dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2013 III B 2/13 (BFH/NV 2013, 1406) an. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Einkommensbesteuerung den Schutzbereich des Grundrechts des Klägers auf Gewährleistung seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) berühre.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.
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1. Der Kläger hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.
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a) Die Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (§ 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist nicht schlüssig dargetan.
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aa) Nach § 6 Abs. 1 FGO kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hiervon hat das FG mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 Gebrauch gemacht. Dieser Beschluss ist nach § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar und kann regelmäßig auch im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft werden (vgl. § 124 Abs. 2 FGO). Die Besetzungsrüge des Klägers mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzwidrig" erweist. Dies ist eine Entscheidung nur, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BFH-Beschluss vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142, unter 1.e, m.w.N.).
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Allein daraus, dass der Rechtssache --nach Auffassung des Klägers-- grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, kann --diese Rechtsansicht als zutreffend unterstellt-- keine greifbare Gesetzwidrigkeit des Übertragungsbeschlusses hergeleitet werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. November 2004 VIII B 184/04, BFH/NV 2005, 556, unter 1., m.w.N.), zumal der Kläger lediglich eine --gegenüber dem FG-- abweichende Auffassung zu der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vertritt.
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bb) Auch das Vorbringen des Klägers, der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan des FG sei "nicht hinreichend abstrakt/nicht eingehalten" worden, enthält keine zulässige Verfahrensrüge. Für die schlüssige Rüge eines Besetzungsmangels i.S. des § 119 Nr. 1 FGO genügt es nicht, nur eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank zu behaupten, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hätte. Der Beteiligte, der eine solche Rüge geltend macht, muss vielmehr konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das FG bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war. Kennt ein Beteiligter die tatsächlichen Grundlagen für die Besetzung der Richterbank nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muss er sich Aufklärung zu verschaffen suchen und ggf. eigene Ermittlungen anstellen (BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31, unter I.2., zu § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung). Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger rügt vielmehr "vorsorglich" das Fehlen einer hinreichend abstrakten Regelung. Es wäre jedoch Aufgabe des Klägers gewesen, durch Einsichtnahme in den Mitwirkungs-/ Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 4 FGO i.V.m. § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes) darzulegen, weshalb die Besetzung des Gerichts diesem nicht entsprochen haben soll.
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cc) Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist schließlich auch nicht unter Hinweis auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die dort verwendete Formulierung, "nach der Beratung des Gerichts wird im Namen des Volkes das folgende Urteil verkündet" schlüssig dargelegt. Anders als der Kläger meint, ergibt sich hieraus nicht, dass mehr als nur der gesetzliche Richter an der Urteilsfindung mitgewirkt hat. Das Protokoll stellt als an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Richter vielmehr ausschließlich den Einzelrichter fest (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung).
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b) Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen könnte, liegt auch nicht insoweit vor, als der Kläger ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. des § 119 Nr. 6 FGO und damit eine Verletzung der in § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO niedergelegten Pflicht des Gerichts, sein Urteil mit Gründen zu versehen, rügt. Der Tatbestand der Vorentscheidung gibt insbesondere weitgehend wörtlich die vermeintlich übergangene rechtliche Erwägung des Klägers, die vom Beklagten nach dem EStG erhobene Einkommensteuer schränke sein Grundrecht auf Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ein, wieder. In den Entscheidungsgründen legt das FG auch dar, auf welche rechtliche Erwägung sich seine Entscheidung im Hinblick auf diesen vom Kläger aufgeworfenen rechtlichen Gesichtspunkt stützt.
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c) Schließlich erläutert der Kläger nicht, auf welchen Verfahrensfehler er sich mit seinem Vorbringen stützt, das FG gehe aufgrund von Vermutungen von einem falschen Sachverhalt aus.
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aa) Soweit hiermit die Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt werden sollte, erfordert die schlüssige Darlegung dieses Verfahrensmangels die Angabe, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst --Gegenteiliges ist nicht ersichtlich-- keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (z.B. Senatsbeschluss vom 5. April 2016 III B 83/15, BFH/NV 2016, 1175, Rz 20, m.w.N.). Die Beschwerdeschrift enthält eine solche Darlegung jedoch nicht.
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bb) Soweit der Kläger damit die Verletzung seines Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) rügen sollte, fehlt es auch hier an einer ausreichenden Darlegung. Der Kläger rügt, das FG habe seinen umfangreichen Bericht über die Betreuung und auch die von ihm erfolgte Wiedergabe der sich auf der Homepage des X befindlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ignoriert. Welche konkreten Angaben des Klägers das FG jedoch ignoriert haben soll, legt er nicht dar. Es ist daher auch nicht ersichtlich, inwieweit der angeblich übergangene Vortrag des Klägers überhaupt entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, Rz 24) und damit eine mögliche Verletzung des Rechts des Klägers auf Gehör entscheidungserheblich sein könnte.
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2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.
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a) Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 3. September 2015 VII B 186/14, BFH/NV 2016, 1316, Rz 10, m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Zur Begründung der Divergenz führt der Kläger zwar aus, das FG-Urteil weiche von dem BFH-Urteil vom 19. April 2012 III R 29/11 (BFHE 238, 30, BStBl II 2012, 862) ab, wonach der Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen sei und nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht etc. nur vorlägen, wenn die Aufsicht in dieser Zeit in den Hintergrund trete. Der Kläger versäumt es jedoch tragende und abstrakte Rechtssätze aus der Vorentscheidung herauszuarbeiten und diese der --angeblichen-- Divergenzentscheidung gegenüberzustellen. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr in dem Hinweis, die angegriffene FG-Entscheidung stelle auf eine Aufteilung der einzelnen Leistungen ab und stehe damit zu der Divergenzentscheidung in deutlichem Widerspruch.
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Der Kläger trägt zudem nicht dem Umstand Rechnung, dass sich das FG-Urteil auf mehrere Begründungen stützt. Denn ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 XI B 44/11, BFH/NV 2012, 745, Rz 9, m.w.N.).
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Die Vorentscheidung stützt sich --unabhängig von dem Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen i.S. des § 9c Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG-- auch darauf, dass für sämtliche geltend gemachten Betreuungsaufwendungen die Nachweiserfordernisse i.S. des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht erfüllt worden seien. Zu diesem Gesichtspunkt verhält sich die Beschwerdeschrift jedoch nicht.
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3. Die Revision ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grund die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (Senatsbeschluss vom 18. Februar 2014 III B 118/13, BFH/NV 2014, 897, Rz 8, m.w.N.). Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung für erforderlich gehalten wird. Eine weitere oder erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (z.B. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2005 III B 97/04, BFH/NV 2005, 1050, Rz 5).
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b) Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger formulierten Rechtsfragen,
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ob Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Kinderferienlager abziehbare Aufwendungen gemäß § 9c EStG sind,
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ob sinnvolle Beschäftigung der Kinder in einem Kinderferienlager dazu führt, dass gemäß § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG ein Abzugsverbot besteht, und
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ob in der Rechnung (§ 9c Abs. 3 Satz 2 EStG) die auf die reine Betreuung (= Arbeitsleistung der Betreuung) entfallenden Kosten separat ausgewiesen werden müssen oder ob es ausreichend ist, wenn anhand der Rechnung erkennbar ist, dass eine Betreuung erfolgt ist,
nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht klärungsfähig sind.
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aa) Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), handelt es sich bei den Ferienaufenthalten der beiden Kinder des Klägers um Ferienreisen, die wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung das Merkmal der Freizeitbetätigung i.S. des § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG (vgl. jetzt § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) erfüllen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einem Kinderferienlager abziehbare Aufwendungen gemäß § 9c Abs. 1 EStG sind, stellt sich somit nur dann, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird; die Rechtsfrage kann daher in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214, unter II.c bb, m.w.N.). Im Übrigen liegt die Rechtsfrage auch nicht im allgemeinen Interesse, da die vorliegende Entscheidung maßgeblich von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls abhängig ist (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 21. September 2011 XI B 24/11, BFH/NV 2012, 277, Rz 24, m.w.N.).
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bb) Aus den unter II.3.b aa erörterten Gründen sind auch die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsfähig.
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cc) Soweit sich der Kläger im Übrigen im Ergebnis gegen die seiner Ansicht nach unzutreffende rechtliche Würdigung des FG wendet, kann dies nicht zu einer Zulassung der Revision führen. Denn Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 2006 VII B 233/05, BFH/NV 2006, 1252, unter II.1., m.w.N.).
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c) Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, soweit der Kläger die Rechtsfrage aufwirft,
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ob die Besteuerung (verwitweter) Alleinerziehender nach dem Grundtarif gemäß § 25 EStG --anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif gemäß §§ 26, 26b EStG-- als Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz (der Ehe und) der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG bzw. als Verstoß gegen das Grundrecht auf gleichmäßige Besteuerung aufgrund des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG anzusehen ist,
da der BFH diese Frage jüngst mit Beschluss vom 29. September 2016 III R 62/13 erneut verneint und seine bisherige Rechtsprechung damit bestätigt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe in dem Senatsbeschluss vom 29. September 2016 III R 62/13, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2017, 430, m.w.N., Bezug genommen.
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aa) Die vom Kläger dargelegten Gründe lassen auch keine neuen Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen.
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Anders als der Kläger meint, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden, dass die Gründe, die den Splittingtarif für Eheleute rechtfertigen, auf Alleinerziehende mit Kindern nicht übertragbar sind, so dass der Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG eine Ausdehnung des Splittingvorteils auf diese Personengruppe nicht gebietet. Zwischen Alleinerziehenden und ihren Kindern besteht hiernach weder wirtschaftlich noch familienrechtlich eine Gemeinschaft des Erwerbs, die zu einer anteiligen Teilhabe am Familieneinkommen führt, sondern ein Unterhaltsverhältnis. Auch kommt für Alleinstehende mit Kindern ein durch Art. 6 Abs. 1 GG zu schützendes Recht, über die Aufgabenverteilung in der Ehe partnerschaftlich zu entscheiden, von vornherein nicht in Betracht (vgl. BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80, BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, unter C.I.4.b; s. hierzu auch den Senatsbeschluss in NJW 2017, 430, und die Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2012 III B 68/12, BFH/NV 2013, 362, Rz 28, und in BFH/NV 2013, 1406, Rz 14).
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Der Senat kann nicht erkennen, dass das BVerfG an diesen Grundsätzen in seinem Beschluss "Lebenspartnerschaft/Ehegattensplitting" nicht mehr festhält. Das BVerfG geht in dieser Entscheidung vielmehr nach wie vor davon aus, dass sich Ehe/Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten unterscheiden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Mai 2013 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, unter C.II.3.a).
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bb) Abweichendes folgt auch nicht aus einer Gegenüberstellung der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 7.008 € im Streitjahr einerseits und des im Rahmen des Real-splittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglichen Sonderausgabenabzugs von bis zu 13.805 € andererseits. Denn --anders als die Regelung der Kinderfreibeträge-- entspricht das Realsplitting dem Prinzip der materiell-rechtlichen Korrespondenz, das seinerseits auf dem Konzept des Transfers von Einkünften beruht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790, Rz 28, m.w.N.).
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d) Soweit der Kläger schließlich die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachtet,
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ob die Besteuerung eines Alleinerziehenden mit zwei Kindern nach dem Grundtarif gemäß § 25 EStG unter Zugrundelegung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum als Verstoß gegen das Grundrecht auf gleichmäßige Besteuerung aufgrund des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG anzusehen ist,
ist der Vortrag jedenfalls unschlüssig. Die Ausführungen lassen außer Acht, dass der Senat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der im Jahr 2011 zu gewährenden Freibeträge i.S. des § 32 Abs. 6 EStG bereits in dem Beschluss vom 19. März 2014 III B 74/13 (BFH/NV 2014, 1032, Rz 9 ff.) dahingehend beantwortet hat, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Daran hält der Senat fest. Demgemäß wäre für eine schlüssige Rüge erforderlich gewesen, dass der Kläger sich mit dieser Rechtsprechung zumindest im Hinblick auf die Freibeträge i.S. des § 32 Abs. 6 EStG auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt hätte, aus welchen Gründen hiernach im anhängigen Verfahren noch ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
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Im Übrigen geht der Kläger selbst davon aus, dass der Grundfreibetrag den Mindestbedarf eines Alleinstehenden übersteigt. Sein umfangreicher Vortrag und die Berechnung in Bezug auf den Grundfreibetrag Alleinstehender sind daher nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.
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4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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