Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Meldevorschriften
Meldevorschriften
Damit die Träger der Sozialversicherung ihre Aufgaben reibungslos und zügig erledigen können, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen für ihre Beschäftigten (auch für geringfügige Beschäftigungen) bei der zuständigen Einzugsstelle zu erstatten. Zudem haben Arbeitgeber bestimmter Branchen (Mitführungspflicht) eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben; die Sofortmeldung wird nach Eingang der Anmeldung wieder gelöscht.
Die Meldungen sind als gesicherte und verschlüsselte elektronische Daten aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Die Krankenkassen bieten den Arbeitgebern als besonderen Service eine entsprechende Ausfüllhilfe an (siehe auch SV-Meldeportal).
Zu melden sind u. a. Beginn und Ende einer Beschäftigung, Beginn und Ende einer Elternzeit sowie Unterbrechungen der Beschäftigung wegen des Bezugs einer Sozialleistung von mindestens einem Kalendermonat.
Für am 31.12. eines jeden Jahres Beschäftigte hat der Arbeitgeber das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt dieses Kalenderjahres zu melden (Jahresmeldung). Einmalzahlungen sind ggf. gesondert zu melden. Der Inhalt der Meldungen ist dem Beschäftigten vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.
Übersicht über Meldegründe und -fristen | |
Anmeldung | Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung |
Abmeldung | Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung |
Unterbrechungsmeldung | 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung |
Jahresmeldung | Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung nach dem 31.12., spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres |
UV-Jahresmeldung | Spätestens bis zum 16.02. des Folgejahres |
Sofortmeldung | Spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses |
Sondermeldung (Einmalzahlung) | Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen |
GKV-Monatsmeldung | Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle mit der ersten folgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung |
Sonstige Meldungen (z. B. BGR-Wechsel) | Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen |
Änderung der Staatsangehörigkeit | Mit der nächsten Unterbrechungsmeldung, Abmeldung oder Jahresmeldung |
Stornierung einer Meldung | Unverzüglich |
Beginn und Ende einer Elternzeit | Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn bzw. Ende der Elternzeit) |
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