§ 2 KHEntgG, Krankenhausleistungen
(1) 1 Krankenhausleistungen nach § 1 Absatz 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. 2 Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(2)
1 Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. 2 Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch
- 1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des SGB V,
- 2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
- 3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 SGB V,
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
- 4. die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,
Nummer 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461).
- 5. die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB V,
Nummer 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
- 6. das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a SGB V.
Nummer 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
3 Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nummer 2 gehören
- 1. eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
Nummer 2 eingefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024), bisherige Nummer 2 wurde Nummer 3.
- 2. eine Strahlentherapie, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist,
- 3. bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen.
4 Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4 setzen deren Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan des Landes oder eine gleichartige Festlegung durch die zuständige Landesbehörde im Einzelfall gegenüber dem Krankenhaus voraus; die Ausweisung und Festlegung im Krankenhausplan oder die Festlegung im Einzelfall kann durch die Genehmigung des nach
§ 5 Absatz 3 vereinbarten Zuschlags nach
§ 14 Absatz 1 Satz 2 ersetzt werden.
5 Die besonderen Aufgaben umfassen nur Leistungen, die nicht bereits durch die Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes oder nach Regelungen des SGB V vergütet werden; sie können auch Leistungen, die nicht zur unmittelbaren stationären Patientenversorgung gehören, umfassen.
Satz 3 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 4 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 5 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.
Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(4) 1 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. 12. 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. 2 Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. 3 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite. 4 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht bis zum 31. 12. 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).