§ 52 SGB III, Förderungsberechtigte junge Menschen
§ 52 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Überschrift geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
(1)
Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
- 1. bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist,
- 2. die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und
- 3. deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen.
Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
(2)
1 Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. 2 Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen,
- 1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
- 2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.
3 Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. 8. 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens 3 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten.
4 Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens 9 Monaten ausgesetzt ist.
5 Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. 8. 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens 3 Monaten ausgesetzt sein.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).