§ 28l SGB IV, Vergütung
(1)
1 Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für
- 1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
- 2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
- 3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,
- 4. die Durchführung der Meldeverfahren,
- 5. die Ausstellung der Versicherungsnummernachweise,
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
- 6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft und
Nummer 6 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).
- 7. die Beratung der Arbeitgeber zu versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragen
Nummer 7 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).
eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden, dies gilt entsprechend für die Künstlersozialkasse.
2 Die Höhe und die Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau anzuhören.
3 In der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen, dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemessen mindert.
4 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Krankenkassen nach Satz 1 zustehende Vergütung mit den nach
§ 28k Absatz 2 Satz 1 an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäftigungen aufzurechnen.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 4 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
Absatz 1a gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Zu § 28l siehe RS 2001/01 § 28l SGB IV.