§ 93 SGB VII, Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen
(1)
1 Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten
beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder früher eingetreten sind,
19 115 DM.
2 Für Versicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten, wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. 7. 1997, entsprechend
§ 95 angepasst;
§ 215 Absatz 5 findet keine Anwendung.
3 Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unterrichtet die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienst.
Satz 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(2)
1 Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge um
- 1. 25 v. H. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 75 v. H.,
- 2. 50 v. H. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 v. H. und mehr.
2 Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt.
(3) 1 Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. 2 Hatte der mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder entsprechend. 3 Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres entsprechend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst neu festgesetzt.
(4) Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Beschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahresarbeitsverdienst.
(5) 1 Die Satzung hat zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. 2 Die Satzung kann bestimmen, dass die in Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden.
Satz 2 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(6)
1 Für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird der sich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Jahresarbeitsverdienst verringert. 2 Die Verringerung nach Satz 1 beträgt
- 1. 65 v. H. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 75. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. 50 v. H. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 70. Lebensjahr und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet haben,
- 3. 35 v. H. für die übrigen Versicherten.
3 Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Anspruch auf
- 1. vorzeitige Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte,
- 2. Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen Erwerbsminderung,
- 3. Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte oder
- 4. Produktionsaufgaberente nach dem FELEG
haben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die Verringerung beträgt 35 v. H.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(7) 1 Soweit Geldleistungen nach dem Jahresarbeitsverdienst im Sinne des Absatzes 1 berechnet werden, ist der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am 31. 12. 2001 geltende, in Euro umzurechnende Jahresarbeitsverdienst auf 2 Dezimalstellen aufzurunden. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 7 angefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983).