§ 32 SGB XII, Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung
§ 32 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
(1) 1 Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sind als Bedarf anzuerkennen, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. 2 Leistungsberechtigte können die Beiträge so weit aus eigenem Einkommen tragen, wie diese im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 abzusetzen sind. 3 Der Bedarf nach Satz 1 erhöht sich entsprechend, wenn bei der Einkommensbereinigung für das Einkommen geltende Absetzbeträge nach § 82 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 6 zu berücksichtigen sind.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).
(2)
Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
(3) Bei Personen, denen Beiträge nach Absatz 2 als Bedarf anerkannt werden, gilt auch der Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V als angemessen.
(4)
1 Bei Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sind angemessene Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 anzuerkennen. 2 Angemessen sind Beiträge
- 1. bis zu der Höhe des sich nach § 152 Absatz 4 VAG ergebenden halbierten monatlichen Beitrags für den Basistarif, sofern die Versicherungsverträge der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG genügen, oder
- 2. für eine Absicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a SGB V in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung.
3 Ein höherer Beitrag kann als angemessen anerkannt werden, wenn die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel voraussichtlich nur für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten besteht.
4 Im begründeten Ausnahmefall kann auf Antrag ein höherer Beitrag auch im Fall einer Leistungsberechtigung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten als angemessen anerkannt werden, wenn vor Ablauf der 3 Monate oder bereits bei Antragstellung davon auszugehen ist, dass die Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel für einen begrenzten, aber mehr als 3 Monate andauernden Zeitraum bestehen wird.
(4a) Für Personen, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 SGB V genannten Solidargemeinschaft sind, werden angemessene Beiträge bis zur Hälfte des sich nach § 152 Absatz 3 Satz 2 VAG ergebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146).
(5)
Bei Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung nach
gilt der monatliche Beitrag als angemessen.
(6) 1 Bei Personen, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 SGB XI versichert sind oder nach § 26a SGB XI der privaten Pflegeversicherung beigetreten sind, gilt bei Versicherung im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Absatz 2a SGB V in der bis zum 31. 12. 2008 geltenden Fassung der geschuldete Beitrag als angemessen, im Übrigen höchstens jedoch bis zu einer Höhe des nach § 110 Absatz 2 Satz 3 SGB XI halbierten Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. 2 Für die Höhe des im Einzelfall angemessenen monatlichen Beitrags gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.