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„Geltungsbereich
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§ 1 |
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A gewährt den Mitarbeitern des Tarif-und AT-Kreises *) sowie deren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1)
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Versorgungsleistungen
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§ 2 |
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(1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwer-/Witwengelder und Waisengelder. |
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Dienstzeit
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§ 4 |
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(1) Dienstzeit im Sinne dieser Versorgungsbestimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zu A gestanden hat. |
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Ruhegeld
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§ 5 |
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(1) Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der A ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in voller Höhe in Anspruch nimmt. |
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Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung
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§ 6 |
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(1) Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzungen des § 5 (1) vorgelegen haben. |
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Höhe des Ruhegeldes
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§ 7 |
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(1) Die Höhe des Ruhegeldes bestimmt sich nach Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Eintritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Diensten von A überwiegend angehört hat. Für Mitarbeiter, die drei Pensionsgruppen in den letzten drei Kalenderjahren angehört haben, gilt die mittlere Pensionsgruppe. |
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(2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechtigten Einkommen des Mitarbeiters (§9). |
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(3) Die den Pensionsgruppen zugrunde liegenden Einkommensbänder ergeben sich aus der Anlage 1. |
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(4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarifentwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT-Einkommensentwicklung berücksichtigt werden. |
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(5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steigerungsbeträgen (StB) für die folgenden Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund- und Steigerungsbeträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1. |
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(6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre gewährt. |
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Höchstbetrag der Gesamtversorgung
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§ 10 |
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(1) Ruhegeld und Sozialversicherungsrente (Gesamtversorgung) dürfen 90 % des höchsten Nettoeinkommens in einem der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt in den Ruhestand nicht überschreiten. … |
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Mindestruhegeld
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§ 11 |
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(1) Das Ruhegeld beträgt mindestens DM 90,00 monatlich (Mindestruhegeld). |
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(2) Das Mindestruhegeld beträgt bei einer Kürzung gemäß § 10 monatlich bei |
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30-34 vollendeten Dienstjahren DM 150,00 |
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Witwen-/Witwergeld
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§ 12 |
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(1) Witwen-/Witwergeld erhalten Witwen/Witwer von Mitarbeitern und von Ruhegeldempfängern. |
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Höhe des Witwen-/Witwergeldes
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§ 13 |
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(1) Das Witwen-/Witwergeld beträgt 60 % des Ruhegeldes auf das der verstorbene Ehemann/die verstorbene Ehefrau Anspruch oder Anwartschaft hatte, mindestens jedoch DM 80,00 monatlich. |
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Beginn und Ende der Witwen-/Witwergeldzahlungen
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§ 14 |
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(1) Witwen-/Witwergeld wird erstmals für den Monat gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Ehemann/die Ehefrau verstorben ist. |
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Anpassungsüberprüfung
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§ 20 |
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(1) A wird erstmals zum 01.01.1986 eine Anpassung der bis dahin erworbenen Anwartschaften (… Grundbetrag und Steigerungsbeträge) prüfen und hierüber nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, entscheiden. |
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(2) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden zum 01.01.1990 und dann nach Ablauf von jeweils drei Jahren vorgenommen. |
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Änderung der Bestimmungen
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§ 30 |
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(1) Diese Versorgungsbestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat geändert werden. |
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Inkrafttreten und Übergangsregelung
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§ 32 |
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(1) Diese Versorgungsbestimmungen gelten ab 01.06.1981. …“ |