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„Kapitel 2
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Leistungsvoraussetzungen
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§ 3 |
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Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
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(1) |
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen für eine Versorgungsleistung sind: |
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die Erfüllung der Wartezeit. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn die V-Mitarbeiterin oder der V-Mitarbeiter mindestens fünf Jahre ununterbrochen oder unter tarif- oder einzelvertraglicher oder betrieblich geregelter Anrechnung eines früheren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses mit der V AG in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden hat. |
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… |
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- |
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der V AG bei oder nach Erfüllung der besonderen Leistungsvoraussetzungen. |
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… |
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§ 4 |
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Feste Altersgrenze
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(1) |
Die feste Altersgrenze ist für V-Mitarbeiterinnen und V-Mitarbeiter mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. |
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Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf. |
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(2) |
Wird vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine vorzeitige V-Rente wegen Alters begehrt, weil aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente in voller Höhe in Anspruch genommen wird, wird hierdurch die feste Altersgrenze nicht herabgesetzt. |
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(3) |
Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres das Arbeitsverhältnis mit der V AG fortgesetzt, wird hierdurch die feste Altersgrenze nicht heraufgesetzt. |
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§ 5 |
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V-Rente wegen Alters und vorzeitige V-Rente wegen Alters
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(1) |
Besondere Leistungsvoraussetzung für die V-Rente wegen Alters ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. |
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(2) |
Besondere Leistungsvoraussetzung für die vorzeitige V-Rente wegen Alters ist die Inanspruchnahme einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe vor Vollendung des 65. Lebensjahres. |
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§ 7 |
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V-Rente wegen Todes
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(1) |
V-Rente wegen Todes wird geleistet als: |
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V-Witwenrente |
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V-Witwerrente |
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… |
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(2) |
Besondere Leistungsvoraussetzungen sind: |
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der Tod einer V-Mitarbeiterin oder eines V-Mitarbeiters während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses und |
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die Rentenberechtigung einer/eines Hinterbliebenen |
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(3) |
Rentenberechtigte Hinterbliebene sind |
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die Witwe oder der Witwer und/oder |
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… |
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(4) |
Die Witwe oder der Witwer sind jedoch nur dann rentenberechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die oder der Verstorbene das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. … |
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… |
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(6) |
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend beim Tod einer V-Rentenbezieherin oder eines V-Rentenbeziehers. |
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… |
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Kapitel 3
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Bemessungsgrundlagen, Berechnung und Höhe der Versorgungsleistungen
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§ 9 |
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Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen
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(1) |
Bemessungsgrundlagen für die Höhe einer Versorgungsleistung sind |
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die Dauer der versorgungsfähigen Betriebszugehörigkeit und |
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das versorgungsfähige Einkommen |
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(2) |
Die Dauer der versorgungsfähigen Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit der V AG, spätestens bis zum Ende des Monats, in dem die feste Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht wird. … |
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… |
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§ 10 |
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Berechnung der V-Renten
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(1) |
V-Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, V-Rente wegen Alters und vorzeitige V-Rente wegen Alters bestehen aus einem Grundbetrag von 4,4 % für die ersten fünf Jahre und 0,4 % für jedes weitere Jahr der versorgungsfähigen Betriebszugehörigkeit von dem nach § 9 maßgeblichen versorgungsfähigen Einkommen. |
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… |
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… |
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§ 12 |
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Höhe der vorzeitigen V-Rente wegen Alters
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(1) |
Die Höhe der Versorgungsleistung wird nach den Grundsätzen des § 10 ermittelt. |
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(2) |
Wird ab 01.01.2006 die vorzeitige V-Rente wegen Alters in Anspruch genommen, vermindert sich die V-Rente um 0,3 % für jeden Rentenbezugsmonat zwischen dem vollendeten 63. und 62. Lebensjahr. |
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… |
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§ 14 |
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Höhe der V-Rente wegen Todes
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… |
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(5) |
Beim Tod einer ehemaligen V-Mitarbeiterin oder eines V-Mitarbeiters, die bzw. der eine V-Rente bezogen hat, beträgt die V-Witwenrente bzw. die V-Witwerrente 60 % der zuletzt gezahlten Versorgungsleistung. |
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… |
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(10) |
Die V-Witwenrente bzw. V-Witwerrente ermäßigt sich um 3 % für jedes über fünfzehn Jahre hinausgehende volle Jahr des Altersunterschiedes zwischen der Witwe bzw. dem Witwer und dem verstorbenen Ehegatten. |
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Kapitel 5
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Verfahrensregelungen
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… |
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§ 21 |
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Zahlung der V-Rente
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(1) |
Der Monatsbetrag der V-Rente wird am Monatsende rückwirkend überwiesen, …“ |