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„§ 2 |
ZWECK DER V
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1) Der Zweck der V - einer Gruppen-Unterstützungskasse - ist eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern, die ihre betriebliche Altersversorgung auf einfache Weise durch die V durchführen wollen. Mitglieder, die sich der V für die Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung bedienen, werden nachstehend als ‚Trägerunternehmen‘ bezeichnet. |
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Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck der V ist die Führung einer Unterstützungskasse, die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Leistungen gemäß Leistungsplan der V an Leistungsempfänger bei Hilfsbedürftigkeit, Erwerbs- oder Berufungsunfähigkeit und im Alter gewährt. |
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Leistungsempfänger können sein: Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Trägerunternehmen sowie deren Angehörige und/oder Hinterbliebene. Dabei ist der Begriff ‚Angehörige‘ - wie er in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG gebraucht wird - im Sinne des § 15 AO auszulegen. Leistungsempfänger der V können entsprechend § 1 KStDV auch der Unternehmer und/oder dessen Familienangehörige und/oder der Gesellschafter und/oder dessen Familienangehörige sein; die Bestimmungen des § 1 KStDV sind dabei einzuhalten. |
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3) Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einrichtung, sind die Organe der V verpflichtet, die Vorschriften der §§ 1 bis 3 KStDV n. F. zu befolgen. |
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§ 4 |
MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHMEVORAUSSETZUNGEN
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1) Mitglieder der V sind die Gründungsmitglieder. Mitglied kann jeder Arbeitgeber werden, der seine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über die V durchführen will. |
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Voraussetzung für die Erlangung der Mitgliedschaft ist ein an den 1. oder 2. Vorsitzenden gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft nach freiem Ermessen entscheidet. … Mit dem Beitritt erkennt der Antragsteller die Satzung der V als für ihn verbindlich an. |
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§ 5 |
ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
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1) Die Mitgliedschaft erlischt |
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a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist; |
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b) durch Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grunde, insbesondere wenn das Trägerunternehmen die vorgesehenen Dotierungen an den V nicht oder nicht rechtzeitig leistet; |
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c) durch Tod (bei einer natürlichen Person); |
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d) durch Insolvenz oder Liquidation (bei juristischen Personen). |
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2) Im Falle des Ausscheidens eines Trägerunternehmens stehen die von diesem Trägerunternehmen eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 12 Abs. 3) nur im Rahmen des § 16 der Satzung, der sinngemäß Anwendung findet, zur Verfügung. Aus dem, dem Trägerunternehmen zuzurechnendem Kassenvermögen bestehende Versorgungsverpflichtungen gemäß Leistungsplan der V im Allgemeinen und Versorgungsbescheinigung der V im Speziellen sind zu erfüllen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 13 der Satzung entsprechend. |
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§ 11 |
EINKÜNFTE
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1) Die Einkünfte der V bestehen aus: |
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a) freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Massgabe des ausschließlich im Einvernehmen mit dem Vorstand von dem einzelnen Trägerunternehmen festzusetzenden Leistungs- und Finanzierungsplans; |
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b) den Erträgen aus dem Vermögen der V; und |
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c) aus Zuwendungen von anderer Seite. |
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2) Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erheben. Insbesondere dürfen Leistungsanwärter bzw. -empfänger zu Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet werden. |
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5) Durch die freiwilligen Zuwendungen, die von jedem einzelnen Trägerunternehmen an die V i. S. der Ziffer 1 a geleistet werden, wird die V endgültig bereichert. Keinesfalls ist durch die freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen der Tatbestand einer ungerechtfertigten Bereicherung der V i S. des Titels 26 BGB, insbesondere i.S. des § 812 Abs. 1 BGB gegeben. |
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6) Eine endgültige und keinesfalls ungerechtfertigte Bereicherung ist auch dann gegeben, wenn von der V keine Leistungen und / oder Leistungen in geringerem Umfang an Leistungsanwärter oder ehemalige Leistungsempfänger zu erbringen sind oder erbracht werden sollen. Ein Rückforderungsanspruch eines jeden einzelnen Trägerunternehmens, wie er sich für eine ungerechtfertigte Bereicherung ergeben könnte, ist sowohl hinsichtlich der von diesem geleisteten freiwilligen Zuwendungen i. S. der Ziffer 1 a als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Erträge i.S. der Ziffer 1 b ausgeschlossen, er besteht zu keiner Zeit und unter keinen Umständen und kann auch zu keiner Zeit und unter keinen Umständen entstehen. |
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§ 12 |
VERMÖGEN
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1) Die Einkünfte und das Vermögen der V dürfen nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Leistungsanwärter bzw. -empfänger dürfen nur dann erfolgen, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 12 Abs. 3) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 v. H. erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens im Sinne des § 4d EStG 1975 übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG n. F.). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden. Ein Anspruch des Trägerunternehmens auf Auszahlung oder Herausgabe nicht zweckgebundener Mittel an das Trägerunternehmen besteht jedoch nicht. |
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2) Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins so anzulegen, wie es der Erfüllung des in der Satzung bestimmten Zweckes der V entspricht. |
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3) Die Dotierungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an die Leistungsempfänger werden gesondert gebucht und es werden über die Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen getrennte Kapitalkonten geführt. |
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Die Erträge aus den Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen werden im Verhältnis der Vermögensteile der Trägerunternehmen auf die Kapitalkonten verteilt. |
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Soweit mit Zustimmung eines Trägerunternehmens dessen Vermögensteile gesondert angelegt wurden (z.B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen abweichend von Satz 2 direkt zugeordnet. |
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§ 16 |
VERWENDUNG DES VERMÖGENS IM FALLE DER AUFLÖSUNG
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1) Im Falle der Auflösung der V ist ihr Vermögen bezogen auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 12 Abs. 3 zu ermitteln und alsdann - unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 3 - im Benehmen mit den jeweiligen Trägerunternehmen |
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a) auf die gemäß § 2 Begünstigten zu verteilen oder |
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b) dem M, zuzuführen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. |
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2) Die Verteilung auf die Begünstigten i.S. des Abs. 1a steht es gleich, wenn der V unter Wahrung der steuerrechtlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse übergeführt wird. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder Einzel-Unterstützungskasse ist zulässig. Entsprechendes gilt für den Abschluß von Belegschaftsversicherungen. |
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3) Jeder Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.“ |