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„… |
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Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten: |
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1. |
die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts), |
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2. |
die zusätzliche Witwenrente (§ 5), |
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3. |
die zusätzliche Witwerrente (§ 6), |
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4. |
die zusätzliche Waisenrente (§ 7). |
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§ 1 |
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Die anrechnungsfähige Dienstzeit
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1. |
Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. … |
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… |
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8. |
Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der Mitarbeiter einen Anspruch auf Rente, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unternehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rentenhöhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. |
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9. |
Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet. |
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§ 2 |
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Das anzurechnende Einkommen
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1. |
Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig. |
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2. |
Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten: |
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a) |
alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde, |
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… |
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e) |
der firmenfinanzierte Anteil aus der Rente der Pensionskasse der Angestellten der B, |
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… |
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Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. … |
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… |
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§ 3 |
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Das letzte Diensteinkommen bei K + S
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1. |
Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S. |
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… |
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§ 4 |
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Die zusätzliche Altersrente
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1. |
Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt: |
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a) |
bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, |
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bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, |
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b) |
beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherungsgesetze, |
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c) |
gem. § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen. |
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Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt. |
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2. |
Die 5jährige Wartezeit entfällt, wenn der Versorgungsfall auf einem Betriebsunfall (einschließlich einem Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit beruht und von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird. |
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3. |
Soweit Männer nach Vollendung des 65., Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei K + S weiter beschäftigt werden, wird die zusätzliche Altersrente erst vom Tage des Ausscheidens an gezahlt. |
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4. |
Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %. |
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5. |
Scheidet ein Außertarif-Angestellter nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit wegen dauernder Berufsunfähigkeit aus, so erhält er für die Zeit, während der ihm eine Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird, die zusätzliche Rente nach Abs. 7 dieses Paragraphen. Wird die Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit später in eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder in ein Altersruhegeld umgewandelt, so richtet sich die zusätzliche Altersrente vom Umwandlungstag an nach den Absätzen 4, 6 und 7 dieses Paragraphen. |
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6. |
Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt. |
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Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III. |
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7. |
Soweit sich aus den Absätzen 4 und 6 dieses Paragraphen keine höhere zusätzliche Altersrente ergibt, erhält der Versorgungsberechtigte in jedem Falle die nachstehende Mindestrente: |
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… |
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… |
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§ 8 |
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Beantragung und Zahlung der zusätzlichen Renten
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… |
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3. |
Alle Leistungen aus dem Statut werden monatlich nachträglich gezahlt. … |
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4. |
Die zusätzlichen Renten werden auf volle DM aufgerundet. |
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…“ |
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