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„I. |
Versorgungszusage
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1. |
Arbeitnehmer der Firma erhalten eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungszusage) vorausgesetzt, daß sie |
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in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Firma stehen und |
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das 25. Lebensjahr vollendet haben. |
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… |
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3. |
Keine Versorgungszusage erhalten Arbeitnehmer, |
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die bei ihrem letzten Diensteintritt in die Firma das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, |
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… |
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4. |
Arbeitnehmer, die eine Versorgungszusage erhalten, erwerben damit eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. |
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Sie werden nachfolgend ‚Mitarbeiter (Anwärter)‘ genannt. |
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II. |
Leistungen
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1. |
Diese Versorgungszusage umfaßt folgende Leistungen (nachfolgend ‚Firmenrenten‘ genannt): |
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A l t e r s r e n t e , |
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v o r z e i t i g e A l t e r s r e n t e , |
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I n v a l i d e n r e n t e , |
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W i t w e n r e n t e . |
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2. |
Ein Anspruch auf Firmenrente wird erworben, wenn die Wartezeit (III) abgelaufen ist und die für die jeweilige Leistung erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen (V, VI, VII) erfüllt sind. |
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III. |
Wartezeit
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Die Wartezeit ist abgelaufen, wenn der Anwärter eine anrechenbare Dienstzeit (XI 1) von mindestens fünf Jahren zurückgelegt und das 30. Lebensjahr vollendet hat. |
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IV. |
Feste Altersgrenze
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Die feste Altersgrenze ist bei Männern und Frauen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. … |
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V. |
Anspruchsvoraussetzungen für Altersrente …
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1. |
Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Mitarbeiter (Anwärter), dessen Arbeitsverhältnis zur Firma m i t oder n a c h Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet. |
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… |
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VII. |
Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrente
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1. |
Den Anspruch auf Witwenrente erwirbt die hinterlassene Ehefrau eines Mitarbeiters (Anwärters) mit dessen Tode. |
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Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen sind, daß der Mitarbeiter (Anwärter) die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat und daß bereits am 1. Mai vor seinem Tode sowohl die Wartezeit (III) abgelaufen ist, als auch die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. |
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… |
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X. |
Höhe der Witwenrente
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1. |
Bemessungsgrundlage für die Witwenrente ist |
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nach dem Tode eines Mitarbeiters (Anwärters) die ‚erreichbare Altersrente‘ (IX 1) und |
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nach dem Tode eines Rentenempfängers die Firmenrente, auf die er bei seinem Tode Anspruch gehabt hat. |
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2. |
Die Witwenrente beträgt 60 % der Bemessungsgrundlage nach Ziffer 1. |
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Ist die hinterlassene Ehefrau mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehemann, so wird die Witwenrente für jedes weitere volle Jahr des Altersunterschiedes um 5 % ihres Betrages gekürzt. |
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… |
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XVI. |
Zahlung der Firmenrenten
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1. a) |
Die Firmenrente wird jeweils am Ende eines Monats fällig, und zwar erstmals für den Monat, der auf den Erwerb des Anspruchs (V, VI, VII) folgt. |
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… |
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2. a) |
Der Anspruch auf Firmenrente ruht bis zum Ablauf des Monats, für den noch andere Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis zur Firma gewährt werden, bis zur Höhe dieser Bezüge. … |
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3. a) |
Jede Firmenrente wird lebenslänglich gezahlt, jedoch endet |
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der Anspruch auf Invalidenrente mit dem Wegfall der Invalidität vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV) |
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der Anspruch auf Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Witwe.“ |