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1. |
die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung ab dem 13. Februar 2006 zu den Arbeitsbedingungen des bisherigen Arbeitsvertrags vom 13. August 1990 als verantwortlicher Flugzeugführer (Flugkapitän) zu den Bedingungen und unter Beibehaltung der sozialen Besitzstände anzunehmen; |
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 13. Februar 2006 hinaus zu den Bedingungen im Antrag zu 1. weiterzubeschäftigen; |
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3. |
hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, ihn als verantwortlichen Flugzeugführer (Flugkapitän) ab Zustellung der Klage zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen wiedereinzustellen, die er bis zum 13. Februar 2006 arbeitsvertraglich erworben hatte; |
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4. |
hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Arbeitsvertrag als verantwortlicher Flugzeugführer (Flugkapitän) zu den Bedingungen und mit den sozialen Besitzständen abzuschließen, die er bis zum 13. Februar 2006 arbeitsvertraglich erworben hatte; |
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5. |
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht aufgrund der tariflichen Befristung zum 30. November 2007 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. November 2007 hinaus fortbesteht; |
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6. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.405,73 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2007 zu zahlen; |
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7. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 211.945,56 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17.662,13 Euro brutto seit dem 28. Januar 2008, 28. Februar 2008, 28. März 2008, 28. April 2008, 28. Mai 2008, 28. Juni 2008, 28. Juli 2008, 28. August 2008, 28. September 2008, 28. Oktober 2008, 28. November 2008 und 28. Dezember 2008 zu zahlen; |
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7a. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.814,20 Euro Arbeitgeberanteil private Krankenversicherung zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 317,85 Euro seit dem 28. Januar 2008, 28. Februar 2008, 28. März 2008, 28. April 2008, 28. Mai 2008, 28. Juni 2008, 28. Juli 2008, 28. August 2008, 28. September 2008, 28. Oktober 2008, 28. November 2008 und 28. Dezember 2008 zu zahlen; |
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7b. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.942,24 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 328,52 Euro seit dem 28. Januar 2008, 28. Februar 2008, 28. März 2008, 28. April 2008, 28. Mai 2008, 28. Juni 2008, 28. Juli 2008, 28. August 2008, 28. September 2008, 28. Oktober 2008, 28. November 2008 und 28. Dezember 2008 zu zahlen; |
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8. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.649,32 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2008 zu zahlen; |
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9. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die Anzahl der durchschnittlichen monatlichen Mehrflugstunden in seiner Beschäftigungsgruppe in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008, diese abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge an ihn auszuzahlen; |
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9a. |
hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.917,00 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils einem Betrag von 1.159,75 Euro seit dem 28. Januar 2008, 28. Februar 2008, 28. März 2008, 28. April 2008, 28. Mai 2008, 28. Juni 2008, 28. Juli 2008, 28. August 2008, 28. September 2008, 28. Oktober 2008, 28. November 2008 und 28. Dezember 2008 zu zahlen; |
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10. |
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die Anzahl der durchschnittlichen Jahresmehrflugstunden in seiner Beschäftigungsgruppe in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008, diese abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge an ihn auszuzahlen; |
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10a. |
hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.827,18 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2008 zu zahlen; |
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11. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 17.662,13 Euro variable Vergütung Cockpit zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2008 zu zahlen; |
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12. |
die Beklagte zu verurteilen, seinen Urlaub für das Jahr 2008 festzusetzen und zu gewähren; |
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12a. |
hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.743,07 Euro brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 zu zahlen. |